Verkehrsrecht | 04.02.2019

Vollbremsung wegen Tier: Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO?

Eine Vollbremsung zur Vermeidung einer Kollision mit einer auf der Fahrbahn befindlichen Taube stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO dar.

Dies hat das AG Dortmund, Urteil vom 10.07.2018, Az. 425 C 2383/18, entschieden.

VOLLBREMSUNG WEGEN TIER - DER FALL:

In dem zu entscheidenden Fall hielt der Beklagte an einer rotlichtanzeigenden Ampel an, der  Kläger stand dahinter.

Nachdem die Ampel auf Grün umgeschaltet hatte, fuhr der Beklagte zunächst an, machte dann nach einigen Metern plötzlich eine Vollbremsung.

Der Beklagte wollte durch das Bremsmanöver eine Kollision mit einer auf der Fahrbahn befindlichen Taube vermeiden.

Der Kläger fuhr dem Beklagten von hinten auf, wodurch sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Der Kläger war der Auffassung, der Beklagte hafte voll. Denn die Vollbremsung wegen der Taube stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO dar.

Zu Recht?

VOLLBREMSUNG WEGEN TIER - DIE

ENTSCHEIDUNG:

Nein – das AG Dortmund weist die Klage ab.

Das Bremsen wegen der Taube stelle keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO dar.

1.

Gegen den Kläger selbst spreche der Beweis des ersten Anscheins.

Nach der Lebenserfahrung sei im Fall eines Auffahrunfalls davon auszugehen, dass der Auffahrende entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren sei.

2.

Zwar könne der Anscheinsbeweis erschüttert bzw. ausgeräumt werden, wenn der Auffahrende einen – anderen – Geschehensablauf darlege und beweise, der gegen die Lebenserfahrung spreche, wie etwa eine Vollbremsung ohne zwingenden Grund.

Die Vollbremsung wegen einer auf der Fahrbahn befindlichen Taube stelle hier aber einen zwingenden Grund dar. Dies ergebe eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter Tierwohl und Sachschaden.

a.

Infolge der geringen Geschwindigkeit – Vollbremsung kurz nach dem Anfahren – habe zunächst keinerlei Gefahr für Personenschäden bestanden.

Deshalb seien derartige – vorrangige – Umstände auch nicht in die Interessenabwägung einzustellen.

b.

Die Gefahr für das Tierwohl einerseits und die Gefahr von Sachschaden andererseits infolge der Vollbremsung seien zwar grundsätzlich gleichrangig.

Hinzu komme aber, dass das Töten eines Wirbeltiers nach den §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die dem Beklagten nicht zumutbar sei.

Außerdem ergebe sich aus Art. 20 a GG, das der Tierschutz im Jahr 2002 als Staatszielbestimmung der Bundesrepublik Deutschland in das Grundgesetz aufgenommen sei.

Deshalb habe hier  ein zwingender Grund für die Vollbremsung vorgelegen.

PRAXISHINWEIS:

Die Entscheidung ist gut vertretbar – wegen der Besonderheiten des zu Grunde liegenden Sachverhalts:

Bremsvorgang im innerstädtischen Verkehr, bei niedriger Geschwindigkeit und kurz nach dem Anfahren.

1.

Hätte die Vollbremsung wegen der Taube auf einer Autobahn bei hoher Geschwindigkeit – und regem Verkehr – stattgefunden, wäre sie sicher anders ausgefallen wegen der dann bestehenden Gefahren für Personenschaden bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer.

2.

Bis zur Erweiterung des Tierschutzes wurde im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig angenommen, der Wert eines Tieres, insbesondere eines Kleintieres, sei geringer einzuschätzen als der Sachschaden.

Deshalb stellte ein (Klein-) Tier auf der Fahrbahn regelmäßig keinen zwingenden Grund für eine Vollbremsung dar, weshalb der Bremsende in der Regel voll haftete.

Diese Auffassung ist mittlerweile obsolet.

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