Verkehrsunfall – Rechte & Pflichten des Geschädigten

Ein Verkehrsunfall ist ein einschneidendes Ereignis.

Dies gilt insbesondere für den bei einem Verkehrsunfall geschädigten Unfallbeteiligten. Sachschäden, Sachfolgeschäden und Gesundheitsschäden zählen zu den unerfreulichen Folgen, die in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen können. Dabei ist insbesondere auch die psychische Belastung, die mit einem Verkehrsunfall einhergehen kann, nicht zu unterschätzen.

Trotzdem gilt es nach einem Verkehrsunfall „kühlen Kopf“ zu bewahren. Denn es muss zeitnah einiges in die Wege geleitet werden, damit der Geschädigte nicht auf seinen Schäden sitzen bleibt.

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte darf sich anwaltlich beraten und vertreten lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Dafür, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren, sprechen zahlreiche Gründe. Einer dieser Gründe ergibt sich aus § 406 e StPO:

Ist der Verkehrsunfall polizeilich aufgenommen worden, hat der Geschädigte ein Akteneinsichtsrecht, das allerdings durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden muss. Dabei ist die Akteneinsicht grundsätzlich zu empfehlen. Denn die Ermittlungsakte kann wertvolle Informationen zum Verkehrsunfallereignis beinhalten, insbesondere die Kontaktdaten des Unfallgegners, Zeugenaussagen und Unfallskizzen.

Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm sämtliche durch den Verkehrsunfall entstandenen materiellen und immateriellen Schäden ersetzt werden. Die Geltendmachung der im Einzelnen in Betracht kommenden Schadenspositionen, also die konkrete Schadensregulierung, wird ebenfalls durch den beauftragten Rechtsanwalt übernommen, was eine deutliche Entlastung für den Geschädigten bedeutet.

Anspruchsgegner ist zunächst der Halter des am Verkehrsunfall beteiligten, gegnerischen Fahrzeugs. Ihn trifft nach § 7 StVG eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Außerdem besteht ein direkter Anspruch gegen dessen Kfz -Haftpflichtversicherung, durch die die Schäden in der Praxis auch reguliert werden. Hat ein Dritter das gegnerische Fahrzeug geführt, kann auch er in Anspruch genommen werden.

Der bei Unfallgeschädigte ist vor allem zur Schadenminderung verpflichtet. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass er auf Kosten des Geschädigten keine unnötigen und/oder unverhältnismäßigen Kosten verursachen darf. Folgende Kontrollfrage kann bei der Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit von einzelnen Kosten behilflich sein:

Hätte der Geschädigte die Kosten auch dann verursacht, wenn er diese selbst zu tragen hätte?

Verkehrsunfall – Rechte & Pflichten des Schädigers

Auch für denjenigen, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, ist der Verkehrsunfall ein durchgreifendes Ereignis. Ihn treffen vor allem zahlreiche Pflichten.

Den Verkehrsunfall und seine mögliche zivilrechtliche Verantwortung hierfür sollte der Unfallverursacher unverzüglich seiner Kfz – Haftpflichtversicherung anzeigen.

Für den Unfallverursacher ist Folge des Verkehrsunfalls aber nicht nur seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit, also seine Schadensersatzpflicht, gegenüber dem Geschädigten. Daneben muss sich der Unfallverursacher regelmäßig auch gegenüber der Bußgeldbehörde verantworten, die den Verkehrsunfall bzw. das verkehrs-/ordnungswidrige Verhalten des Unfallverursachers durch einen Bußgeldbescheid ahndet. Möglich ist auch, dass eine (Verkehrs-) Straftat, z. B. eine fahrlässige Körperverletzung, durch die Staatsanwaltschaft bejaht und zum Gegenstand eines Strafbefehls oder einer Anklage gegen den Unfallverursacher gemacht wird.

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Sekretariat Ralf Schulze Steinen

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Auch für den Schädiger empfiehlt sich in Anbetracht seiner zahlreichen Pflichten in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Insbesondere im Bußgeld- bzw. Strafverfahren ist dies ebenso sein Recht, wie jenes keine Angaben zur Sache zu machen. Dabei ist die anwaltliche Prüfung der gegen den Unfallverursacher erhobenen Vorwürfe nicht für den Ausgang des Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung. Denn nicht selten ergibt sich daraus auch, dass die vermeintliche zivilrechtliche Haftung für den Verkehrsunfall tatsächlich nicht gegeben ist.

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FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe.

BETRIEBSGEFAHR
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Unter Betriebsgefahr versteht man die generelle Gefahr des Betriebes etwa eines KFZ, einer chemischen Anlage oder einer Eisenbahn. Insoweit haftet der „Betreiber“ für den Schaden eines Dritten auch ohne Verschulden. § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) z.B. regelt: „Wird bei dem Betrieb eines KFZ oder eines Anhängers, … , ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“. Diese sog. Gefährdungshaftung trifft gleichsam den Halter eines Tieres.

DIREKTANSPRUCH
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Im Rahmen einer Pflichtversicherung besteht gemäß § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein gesetzlicher Direktanspruch gegenüber der Versicherung des Schädigers. Das gilt z.B. bei der KFZ-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung und der Schädiger haften als Gesamtschuldner. Der Direktanspruch besteht auch dann, wenn der Schädiger seine Versicherungsbeiträge nicht gezahlt hat und keinen Versicherungsschutz mehr hat.

ANSCHEINSBEWEIS
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Der Anscheinsbeweis (auch „Beweis des ersten Anscheins“, stammt vom lateinischen prima facie = „auf den ersten Blick“) ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung im Zivilprozess. Von einem Anscheinsbeweis spricht man, wenn ein Sachverhalt erfahrungsgemäß auf einen bestimmten Geschehensablauf hindeutet. Gestützt auf Erfahrungssätze sind ausnahmsweise Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen möglich, z.B. zur Feststellung der Ursächlichkeit und des Verschuldens. Es typisches Beispiel aus dem Verkehrsrecht ist der Auffahrunfall.

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