Veröffentlichungen | 14.05.2019
Welche Betreuungskosten sind Mehrbedarf des Kindes? | Entscheidungsanmerkung in FF 2019
Die Aussage „Kindergarten- und Hortkosten sind immer Mehrbedarf“ ist zwar weit verbreitet, aber unrichtig. Im Unterhaltsrecht muss differenziert werden nach Art der Einrichtung, nach der konkreten Art der Betreuung, nach dem Alter der Kinder (und einer bestehenden Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils), nach einer etwaigen Elternvereinbarung, usw.
Unser Partner Dirk Vollmer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, hat zu einer aktuellen Entscheidung des AG Pforzheim (Beschluss vom 22.02.2019, Az. 3 F 160/18) eine ausführliche Entscheidungsanmerkung verfasst, die in der Fachzeitschrift Forum Familienrecht (FF) im Deutscher Anwalt Verlag, Heft 06/2019 veröffentlicht ist.
Insbesondere Hortkosten sind in der Regel kein Mehrbedarf des Kindes. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss diese also nicht übernehmen/zahlen. Allerdings können diese Kosten dann meistens, wenn der betreuende Elternteil berufstätig ist und noch einen eigenen Unterhaltsanspruch hat, in der Weise berücksichtigt werden, dass sie bei Berechnung des Ehegatten/Betreuungsunterhalts vorweg abgezogen werden vom Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten. So beteiligt sich dann der Unterhaltspflichtige zur Hälfte an diesen (Fremd)Betreuungskosten.