Wirtschaftsrecht | 13.07.2014

Krankenhaus: Kosten bei fehlendem oder verzögertem Versicherungsschutz

KRANKENHAUS: KOSTEN BEI FEHLENDEM ODER VERZÖGERTEM VERSICHERUNGSSCHUTZ

Die Bedeutung der Krankenhäuser im Rahmen der Gesundheitsversorgung ist evident. Das System funktioniert in der Regel ausgezeichnet. Für den Patienten ist zunächst selbstverständlich, im Krankheitsfall, auch im Notfall von einem Krankenhaus aufgenommen und versorgt zu werden. Zum Beispiel können werdende Mütter durchaus beruhigt sein, viele gewordene Mütter wissen das gewiss noch zu schätzen. Egal wann die Wehen kommen, die Pforten der Krankenhäuser sind offen.

Und die Kosten für den Krankenhausaufenthalt? Die Kosten werden doch von der Versicherung gezahlt. Das interessiert doch den Patienten nicht. Das System kümmert sich ja um alles. Der Patient oder im Notfall ein Angehöriger gibt die Versichertenkarte ab oder nennt die Versicherung und die Krankenhausverwaltung erledigt den Rest. Im Notfall wird gar nicht gefragt.

Tatsächlich müssen Krankenhäuser einen erheblichen Aufwand betreiben, sollten Versicherungen keinen Versicherungsschutz gewähren oder Patienten (ob bewußt oder unbewußt) falsche Angaben zum Versicherungsunternehmen machen. Häufig – gerade in Notfällen – gibt es gar keine oder durch Begleitpersonen unzutreffende Angaben. Das Krankenhaus hat jedenfalls keine Vertragsfreiheit nach dem Motto „Keine Versicherung oder Geld, dann keine Behandlung“. Das Wohl der Patienten hat immer Vorrang. Bei Vertragsschluss unterliegt das Krankenhaus, nicht nur in Notfällen, einem weitgehenden Kontrahierungszwang. Explizit geregelt ist dieser Zwang z.B. in den §§ 28, 29 Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg.

Dass die Kosten der Krankenhäuser immens sind und gerade die Krankenhäuser unter einem immensen Kostendruck stehen, muss nicht näher dargelegt werden. Meist geht es gut. Ein Kostenträger übernimmt die Behandlungskosten. Vielfach allerdings gibt es Schwierigkeiten. Die Angaben der Patienten sind unvollständig und falsch. Die Recherche durch das Krankenhaus muss beginnen. Verschiedene Versicherungen schieben sich einander die Versicherungspflicht zu. Patienten oder Angehörige, die um Mithilfe gebeten werden reagieren gereizt: „Was geht das mich an? Kümmert Euch doch selbst drum! Was kann ich dafür, dass meine Versicherung erst mal nicht zahlt?“

Kommt es gleichwohl zu keinem Ergebnis, benötigt das Krankenhaus juristische Hilfe bei der Durchsetzung von Forderungen. Entweder auf sozialrechtlichem Weg gegen gesetzliche Krankenkassen oder auf zivilrechtlichem Weg bei Privatpatienten oder nichtversicherten, nicht sozialhilfeberechtigten Patienten, sogenannten Selbstzahlern.

Wird der Patient dann von Anwaltsseite aufgefordert, die Krankenhausrechnung zu bezahlen, ist die Aufregung groß. Da können schon mal ein paar Tausend Euro plus Anwaltsgebühren zusammen kommen. Erst jetzt fangen viele an, sich um ihre (!) Angelenheit selbst zu kümmern. Tatsächlich können immer wieder Mißverständnisse aufgeklärt werden und Versicherungen übernehmen die entstandenen Kosten. Und die Rechtsverfolgungskosten? „Was geht mich das an? Ihr hättet Euch doch selbst drum kümmern müssen! Was kann ich dafür ….?“

Ist das so?

Nein! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 (Urteil 28.04.2005 – III ZR 351/04) wörtlich ausgeführt:

Es ist nicht Sache des Krankenhausträgers, für den Versicherungsschutz des Patienten Sorge  zu tragen. Der Patient (…) hat hierzu im eigenen Interesse das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu unterrichten. Er weiß in der Regel, ob und bei wem eine Krankenversicherung besteht; Zweifel kann er gewöhnlich ohne Schwierigkeiten durch ein Anfrage bei der Krankenkasse ausräumen. Besteht kein Versicherungsschutz, kann der Patient gegebenenfalls  durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Kostendeckung sorgen. Umgekehrt hat der Krankenhausträger in der Regel keinen Einblick in die persönlichen und sozialvericherungrechtlichen Verhältnisse sowie in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Patienten. Dem Krankenhausträger, der täglich eine Vielzahl von Aufnahmen, teilweise unter Notfallbedingungen, zu bewältigen  hat, ist es schon aus praktischen Gründen kaum möglich, die Angaben der Patienten bezüglich der Krankversicherung jeweils vor Beginn der Behandlung zu überprüfen. Vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass er der Patient ihm gegenüber zutreffende Angaben macht. Zwar holt bei Kassenpatienten meist das Krankenhaus die Kostenübernahme der Krankenkasse für den Patienten. Diese, ersichtlich durch Gründe Verwaltungsvereinfachung veranlasste Übung, berührt die vorbeschriebene Risikozuweisung jedoch nicht.

Daraus folgt unseres Erachtens zwingend eine Mitwirkungspflicht des Patienten auch im Rahmen der Abwicklung. Kommt es hier zu Verzögerungen, ohne das sich der Patient hinreichend kümmert, gerät er mitunter in Verzug und ist jedenfalls für den Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten des Krankenhausträgers verantwortlich.

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte vertreten seit Jahren erfolgreich ein Karlsruher Großkrankenhaus im Rahmen der Beitreibung von Krankenhausforderungen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Schneider unter + 49 721 943 1140.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.