Wohnungseigentumsrecht | 18.05.2018

Update zur Vorbefassung in der WEG: BGH entscheidet Meinungsstreit!

Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat – sog. Vorbefassung in der WEG.

 

BGH, Beschluss vom 14.03.2018,  V ZB 131/17

Vor Kurzem berichteten wir über eine Entscheidung des AG München, Beschluss vom 05.07.2017, 481 H 11437/17 WEG.

Das AG München befasste sich mit der umstrittenen Frage, ob eine Vorbefassung in der WEG auch vor einem Antrag auf Einleitung eine selbständigen Beweisverfahrens, dessen Gegenstand Mängel am Gemeinschaftseigentum sind, von Nöten ist oder nicht.

Das AG München bejahte diese Frage grundsätzlich.

In unserem damaligen Fazit machten wir deutlich,

Unseres Erachtens ist eine Vorbefassung in der WEG in diesen Fällen nicht erforderlich.

Der Meinungsstreit ist nun durch den Bundesgerichtshof wie aus obigem Leitsatz ersichtlich entschieden worden. 

Der Grundsatz der Vorbefassung in der WEG gilt danach nicht vor Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens.

Denn ein Antrag auf gerichtliche Beweiserhebung in dem Verfahren nach den §§ 485  ff. ZPO erschöpft sich weder in der Vorbereitung einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme, noch wird durch das Beweisverfahren die Entscheidung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über das „ob“ und das „wie“ der Durchführung der Maßnahme vorweggenommen.

Das Verfahren dient – lediglich – der Aufklärung von Tatsachen.

Die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis der Wohnungseigentümer werde aber durch das Verfahren überhaupt nicht beeinträchtigt.

Deshalb ist in diesen Fällen eine Vorbefassung in der WEG nicht erforderlich.

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