Wohnungseigentumsrecht | 19.07.2013

Videoüberwachung in der WEG – Zulässig oder nicht?

Die Videoüberwachung in der WEG kann zulässig sein, wenn hierfür ein berechtiges Interesse der Gemeinschaft vorhanden ist, das die Einzelinteressen der Miteigentümer und Dritter, die von der Überwachung betroffen sind, überwiegt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Videoüberwachung in der WEG die Vorschrift des § 6 b BDSG und die Schutzinteressen des Einzelnen hinreichend berücksichtigt.

 

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.05.2013, Az. V ZR 220/12 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall war der  jüngst  renovierte Eingangsbereich der Wohnungseigentümergemeinschafft (WEG) durch einen Farbanschlag verunreinigt worden.

Die Miteigentümer beschlossen daraufhin in einer Wohnungseigentümerversammlung  am 24.05.2008 mehrheitlich die Videoüberwachung in der WEG, genauer in deren Eingangsbereich. Der Beschluss sah vor, dass die Videodaten durch ein zertifiziertes Unternehmen ausgelesen werden, wenn drei Eigentümer für ein und denselben Vorgang mit Schadensfolge oder mit kriminellen Handlungen bei der Verwaltung oder direkt bei einem zugelassenen Unternehmen gemeldet werden.

In der zur Eigentümerversammlung gehörigen Versammlungsniederschrift ist festgehalten, dass die Videoüberwachung in der WEG nur als temporäre Lösung anzusehen ist. Der Beschluss wurde nicht angefochten.

Mit Hilfe von in der Folgezeit angefertigten Videoaufzeichnungen der Videoanlage, die in einem abgeschlossenen Raum untergebracht ist, konnten zwei Fahrraddiebstähle aufgeklärt werden.

Die klagende Miteigentümerin beantragte einige Zeit später die Abschaffung der Videoüberwachung in der WEG. Der Antrag wurde  mehrheitlich abgelehnt.

In der entsprechenden Versammlungsniederschrift vom 28.05.2010 wurde als Vorteil der Anlage genannt, „einen Überblick wegen Prostitution und bordellartigem Betrieb zu haben“.

Mit ihrer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage focht die Klägerin den ablehnenden  Beschluss an und verlangte von den Beklagten, der Entfernung der Anlage zuzustimmen. Die Klage blieb in in den Vorinstanzen erfolgos.

Zu Recht?

Ja und Nein.

1.

Die Entfernung der Videoüberwachung in der WEG könne die Klägerin nichtverlangen. Der Einbau einer Videoüberwachungsanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums sei, anders als die Klägerin meine, nicht generell unzulässig, sondern grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolge und die Voraussetzungen des § 6 b BDSG eingehalten seien:

a.

Zwar könne die Herstellung von Filmaufzeichnungen einer Person mit einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, z. B. auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht bestehe.Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen sei, ergebe eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigende Güter- und Interessenabwägung.

Da der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden dürfe, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart würden und wann sowie unter welchen Voraussetzungen seine persönlichen Daten preisgegeben und verwendet werden sollen, müsse bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich, noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst würden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden könne.

b.

Diese Grundsätze würden auch  innerhalb einer WEG gelten.

Danach dürfe etwa ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum überwachen, wenn sich die Überwachung hierauf beschränke und benachbartes Sondereigentum oder öffentliche/gemeinschaftliche Flächen nicht erfasst würden.

Eine Videoüberwachung in der WEG sei nach diesen Grundsätzen zulässig, wenn das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiege und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trage.

In Anlehnung an § 6 b BDSG sei die Videoüberwachung in der WEG unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft mit einer Aufzeichnung des Geschehens grundsätzlich dann zulässig, wenn ein berechtigtes – konkret und verbindlich festzulegendes – Gemeinschaftsinteresse das Einzelinteresse  überwiege.

Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn – wie hier – die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abwehren möchte. Deshalb sei der Beseitigungsanspruch vorliegemd nicht begründet (BGH aaO).

2.

Allerdings könne vorliegend die sofortige Stilllegung der Videoüberwachung in der WEG verlangt werden.

a.

Die Wohnungseigentümer hätten den Einbau der Überwachungsanlage seinerzeit zwar ohne förmliche zeitliche Begrenzung beschlossen. Bei dieser Feststellung hätte das Berufungsgericht aber nicht stehen bleiben dürfen.

Es hätte vielmehr die in dem Protokoll festgehaltenen Umstände und Vorstellungen der Eigentümer sowie den Beschlussinhalt berücksichtigen müssen. Seinerzeit, d. h. am 24.05.2008, hätte schnell auf die knapp zwei Monate zurückliegende Verunreinigung des frisch renovierten Eingangsbereichs reagiert werden sollen. Die Eigentümer hätten die Videoüberwachung nach dem Inhalt des Versammlungsprotokolls als temporäre Maßnahme angesehen und sich (vielleicht) auch deshalb mit einer unzureichenden Regelung über die Aufzeichnung der Abläufe im Eingangsbereich und die Aufbewahrung und Verwendung der Videodaten begnügt.

Wie aber die in dem Protokoll über die Versammlung vom 28. Mai 2010wiedergegebenen Erwägungen der Eigentümer zeigten, sähen diese die Videoüberwachung in der WEG inzwischen nicht mehr als temporäre, sondern als Dauerlösung an und verfolgten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht mehr nur den Zweck, „Schadensfälle und kriminelle Handlungen“, wie es in dem Einrichtungsbeschluss heiße, aufzuklären, sondern auch den Zweck, den Besucherverkehr im Hinblick auf die „Ausübung von Prostitution oder einen bordellartigen Betrieb“ zu überwachen.

Die veränderte Haltung der Mehrheit der Wohnungseigentümer stelle eine ganz erhebliche Veränderung der Umstände dar.

Sie belege nämlich, dass die schutzwürdigen Interessen der Klägerin an der Wahrung ihrer Privatsphäre nicht nur nicht förmlich abgesichert, sondern auch tatsächlich durch eine schleichende Erweiterung der Überwachungszwecke gefährdet sei.

Das aber müsse die Klägerin nicht hinnehmen.

Fazit:

Jetzt erst einmal durchatmen!

Denn die Begründung des BGH ist zwar zutreffend, aber insbesondere für juristische Laien nur schwer verständlich. Damit einhergehend stellt sich die Frage, was uns der V. Zivilsenat sagen will.

Hier die Antwort:

1.

Die Videoüberwachung in der WEG ist nicht grundsätzlich unzulässig, sondern grundsätzlich  zulässig.

Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein berechtigtes, konkretes Gemeinschaftsinteresse das Interesse des Einzelnen überwiegt, was  z. B. dann der Fall ist, wenn Straftaten gegen das gemeinschaftliche Eigentum und/oder gegen die Wohnungseigentümer abgewehrt werden sollen.

Die Entfernung der Videoüberwachung kann in diesem Fall nur verlangt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, deren ordnungsmäßigen Betrieb herzustellen, was selten der Fall sein dürfte.

2.

Es kann aber die Stilllegung der Videoüberwachung in der WEG verlangt werden, wenn die konkrete Ausgestaltung des Betriebs den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere § 6 b BDSG,  nicht gerecht wird.

Die ist dann der Fall, wenn es an einer hinreichend eindeutigen und verbindlichen Festlegung der Zwecke der Überwachung oder an einer konkreten Regelung über den Zugriff auf die Aufzeichnungen fehlt.

Unzureichend ist auch, wenn eine Regelung fehlt, die die Einhaltung von Zugangsvoraussetzungen und Verwendungsbeschränkungen effektiv kontrolliert.

Auch hier gilt also:

Frühzeitige und kompetente Beratung ist Gold wert!!!

Ihr Ansprechpartner für das Wohnungseigentumsrecht ist unser Partner Ralf Schulze Steinen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
Bei allen Fragen, die das Urheber-, Medien- oder Datenschutzrecht betreffen, wenden Sie sich bitte zwanglos an unseren Partner Dirk Vollmer, Rechtsanwalt.

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