Wohnungseigentumsrecht | 27.03.2018

Hausbesetzung: Hausbesetzer müssen im Räumungstitel eindeutig bezeichnet sein!

Auch bei einer Hausbesetzung gilt § 750 Abs. 1 ZPO. Der Räumungstitel muss auch im Falle einer Hausbesetzung die Räumungsschuldner eindeutig bezeichnen.

 

Dies hat der BGH, Beschluss vom 13.07.2017, I ZB 103/16 entschieden

DAS PROBLEM:

Bei einer Hausbesetzung besteht das Problem, dass die Hausbesetzer oft unbekannt sind.

Hinzu kommt, dass die Hausbesetzer ständig wechseln.

Zwar hat der Gebäudeeigentümer im Falle der – wie regelmäßig – rechtswidrigen Hausbesetzung einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Immobilie gegen die Hausbesetzer.

Nimmt er gerichtliche Hilfe in Anspruch, kann er aber die Hausbesetzer aus obigen Gründen zumeist nicht hinreichend bezeichnen. 

In der Praxis wird – wie hier – versucht, das Problem damit zu lösen, dass man die Räumungsschuldner allgemein bezeichnet, etwa wie folgt:

Eine Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen, die sich als „Kulturkollektiv Arno Nitzsche“ bezeichnen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung auf der im Grundbuch des Amtsgerichts Leipzig eingetragenen Fläche, Gemarkung …, Blatt…, Flurstück Nr. … dauerhaft aufhalten.

Das mit dieser Schuldnerbezeichnung angerufene Landgericht erließ zu Gunsten des Gebäudeeigentümers eine einstweilige Räumungsverfügung.

Die daraufhin mit der Zustellung und Durchsetzung der einstweiligen Verfügung beauftragte Gerichtsvollzieherin lehnte diese ab.

Begründung:

Die Räumungsschuldner seien nicht hinreichend identifizierbar.

Die hiergegen eingelegten Erinnerungen lehnten Amts- und Landgericht ab.

DIE ENTSCHEIDUNG:

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen.

1.

Auch bei einer Hausbesetzung gelte § 750 Abs. 1 ZPO.

Nach dieser Vorschrift dürfe die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. 

Die Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO würden nicht nur für Urteile, sondern auch für die im Streitfall maßgebliche Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen gelten. 

2.

Obige Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. 

Auch hätten die Vorinstanzen § 750 Abs. 1 ZPO nicht zu streng angewendet. Denn § 750 Abs. 1 ZPO sichere nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität. Vielmehr werde durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt werde. 

So werde verhindert, dass in Grundrechte unbeteiligter Dritter eingegriffen werde. Dies gelte auch im Falle einer rechtswidrigen Hausbesetzung. 

PRAXISHINWEIS:

1.

Ein für juristische Laien kaum nachvollziehbare Entscheidung:

Zunächst erlässt das Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen nicht hinreichend bestimmte Schuldner.

Dann  lehnt es die Zwangsvollstreckung aus dem selbst geschaffenen Titel mit der Begründung ab, die Schuldner seien dort nicht hinreichend bestimmt.

2.

Die Erklärung liegt in der Trennung zwischen Erkenntnisverfahren, also dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, und dem Zwangsvollstreckungsverfahren: 

Das Vollstreckungsorgan hat den titulierten Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu prüfen. 

Die Regelung über die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien in § 750 Abs. 1 ZPO sichert die für die Funktions- und Verantwortungsteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan notwendige Formalisierung der Vollstreckungsvoraussetzungen, indem sie dem Vollstreckungsorgan ermöglichen soll, die Identität der Parteien – allein – auf der Grundlage des Titels zu bestimmen. 

Ist das nicht möglich, kann die Zwangsvollstreckung nicht stattfinden.

3.

Ist man nun bei einer Hausbesetzung rechtelos gestellt?

Nein!

Es gibt eine Lösung. Welche das ist, erfahren Sie von unserem Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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