Gesellschaftsrecht | 29.01.2013

Der Dopingskandal Fuentes

Andere Länder, andere Sitten. Mit den Gesetzen ist das genauso. Spanien. Wussten Sie eigentlich, dass – unter juristischen Gesichtspunkten – das „Dopingverfahren Fuentes“ mit Doping nur mittelbar zu tun hat?

Der strafrechtliche Prozess gegen den ehemaligen Frauenarzt Fuentes begann am 20. Juli in Madrid. In Spanien gab es zum Zeitpunkt der Operación Puerto aber gar kein Anti-Doping-Gesetz.  Die Anklage gegen Fuentes betrifft denn auch letztlich die „Schädigung der öffentlichen Gesundheit“. Das ist in Spanien ein Straftatbestand im Gesundheitsgesetz. Waren die Blutbeutel und Spritzen hygienisch verpackt? War es sonst „sauber“ in der Praxis? Wir dürfen gespannt sein. Den im Zuge des Verfahrens immer wieder genannten Sportlern droht indes kein Gerichtsverfahren. Sie werden allenfalls als Zeugen in Betracht kommen. Geladen sind etwa der zweimalige Tour-de-France-Sieger Alberto Contador und Ivan Basso.

Mittlerweile ist die Einnahme von Dopingmitteln in Spanien ein Straftatbestand (wie etwa in Italien oder Frankreich), nicht in Deutschland. § 6a des Arzneimittelgesetzes  stellt „nur“ das Inverkehrbringen, das Verschreiben oder das Anwenden von Arzneimitteln bei anderen zu Dopingzwecken im Sport unter Strafe. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (BGBl. I 2007, S. 2510) ist allerdings nun der Besitz einer nicht geringen Menge Dopingmittel zu Dopingzwecken am Menschen verboten (§ 6a Abs. 2a Arzneimittelgesetz). Was das heißt, nicht geringe Menge, ist in der sog. Dopingmittel-Mengen-Verordnung geregelt. Ja, sowas gibt es. Lesen Sie das doch mal! Deutsche Regelungskunst. Die Straftaten werden laut § 95 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. § 95 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes sieht in besonders schweren Fällen (Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport an Minderjährige) Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

Doping bei Tieren – und das ist auch interessant – während sportlicher Wettkämpfe oder im Training kann in Deutschland gemäß § 3 Nr. 1b Tierschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit verboten und kann mit einer Geldbuße bis zu € 25.000,- geahndet werden.

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