Erbrecht | 25.09.2022

Erbrecht

Das Erbrecht ist zunächst einmal eine Ausprägung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG. Der Mensch ist frei, Verfügungen über sein Vermögen zu treffen, die im Zeitpunkt seines eigenen Todes wirksam werden. Um dieses subjektive Recht eines jeden Einzelnen wurde ein eigenes Rechtsgebiet entwickelt. Das Erbrecht in diesem objektiven Sinn besteht aus den Rechtsnormen, die den Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen zum Gegenstand haben. Ausgangspunkt dieser gesetzlichen Regelungen ist § 1922 BGB:

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Hat der verstorbene Erblasser keine Verfügungen sein Vermögen betreffend getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Als gesetzliche Erben kommen dann in erster Linie die Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers in Betracht. Wer mit dem Erblasser nur verschwägert war, gehört hingegen nicht zu dem Kreis der gesetzlichen Erben.

Vererben heißt gestalten

Häufig führen die Umstände des Lebens aber dazu, dass gerade nicht der einzige Sohn das gesamte Vermögen erhalten soll. Das Erbrecht bietet dann die Möglichkeit individuelle Gestaltungen vorzunehmen. Dann kann der Erblasser beispielswiese neben diesem Sohn auch den Lebensgefährten der letzten Jahre, den er nicht mehr geheiratet hat, mit einer Zuwendung bedenken. Den Gestaltungsmöglichkeiten sind im Grunde keine Grenzen gesetzt. Zentrales Mittel der Gestaltung des Nachlasses ist das Testament.

Geht es beim Nachlass um größere Vermögenswerte, weil beispielsweise eine Immobilie zum Nachlass gehört, muss diese Gestaltung immer auch steuerrechtliche Aspekte im Auge behalten. Denn der steuerliche Freibetrag beträgt selbst für den eigenen Sohn lediglich € 400.000. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, unterliegt der Erbschaftssteuer. Mit anwaltlicher Unterstützung kann der Erblasser in diesem Zusammenhang einiges optimieren, sei es durch einen Erbvertrag oder einer vorweggenommenen Erbfolge.

Schließlich ist das Pflichtteilsrecht ein bedeutsamer Teil des Erbrechts. Schließt der Erblasser seine Kinder oder seinen Ehepartner testamentarisch von der Erbfolge aus, bedeutet das keineswegs, dass selbige ganz leer ausgehen. Der Pflichtteil beträgt immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der Pflichtteilsberechtigte muss ihn gegenüber den begünstigten Erben geltend machen. In dieser Situation sollten Sie nicht auf anwaltliche Unterstützung verzichten

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