Sportrecht | 12.07.2012

Stadionverbot „Das machen wir doch schon immer so!“

„Und außerdem dient es der Sicherheit“. Das sind in etwa die Antworten, die man von Polizeibeamten oft hört, geht es um das Thema Stadionverbot.

Auf welche Frage? Auf die Frage, mit welchem Recht sie einem Fußballverein bestimmte Personen für ein bundesweites Stadionverbot „vorschlagen“. Laut der Karlsruher online-Zeitung „ka-news“ hat die Karlsruher Polizei dem KSC gestern gleich 22 solcher „Vorschläge“ gemacht.

Was ich hiergegen habe? Das kann ich Ihnen sagen. Man kann über das Für und Wider von Stadionverboten lange streiten. Wenn die Polizei Gesetzesverstöße verfolgt, muss sie sich aber selbst an die Gesetze halten. Der Polizei ist es meiner Meinung nach allerdings gesetzlich verboten, Daten aus laufenden Strafverfahren von sich aus an Private zu übermitteln (§§ 474, 475, 478 StPO). Ein Verstoß hiergegen kann sogar eine Straftat sein (z.B. § 353b StGB). Im Übrigen stehen Tat, Täterschaft und Schuld vor Abschluss eines Strafverfahrens nicht fest. Gerade deshalb gibt es ja Vorschriften, die den sorfältigen Umgang mit Daten aus einem Strafverfahren regeln!

Diese Gesichtspunkte werden von der Polizei – wie man sieht – bislang leider nicht beachtet. Auch von Ermittlungsbehörden und Gerichten ist diese „ständige Übung“ bislang nicht problematisiert worden. Deshalb spreche ich die fragwürdige Verfahrensweise hier und heute einmal an.

Ich bin übrigens nicht der einzige, der das ganze kritisiert. Meine Kolleginnen und Kollegen von der „Arbeitsgemeinschaft Fananwälte“ sehen das genauso. Wir werden diese Punkte bei zukünftigen Verfahren daher verstärkt zur Sprache bringen.

Zum Profil von Dr. Markus H. Schneider

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