In unserer immer mobiler werdenden Gesellschaft ist das Verkehrsrecht allgegenwärtig und unerlässlich. Gleich ob Fußgänger, Auto-, Fahrrad- oder E-Bikefahrer: Ohne funktionierendes Verkehrsrecht und ohne Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften durch die einzelnen Verkehrsbeteiligten bräche auf unseren Straßen zweifelsohne das Chaos aus.
Wer sich im Straßenverkehr wie genau zu verhalten hat, regelt insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Das sich hieraus ergebende Verkehrsrecht enthält neben allgemeinen Verkehrs- und Verhaltensregeln, z.B. § 1 StVO, eine Vielzahl von speziellen Regelungen, die für ganz besondere Verkehrssituationen gelten und einen reibungslosen Straßenverkehr sicherstellen sollen.
So befasst sich das aus der StVO ergebende Verkehrsrecht u. a. mit verkehrstypischen Situationen wie dem Überholen (§ 5 StVO), dem Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9 StVO), dem Ein- und Anfahren (§ 10 StVO) und dem Halten und Parken (§ 12 StVO).
Das Verkehrsrecht der StVO ordnet außerdem zahlreiche Verkehrssituationen bzw. Verkehrsmanöver als besonders gefährlich ein und verlangt von denjenigen Verkehrsteilnehmern, die sich in einer dieser Situationen befinden, ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Rücksicht auf den übrigen Verkehr. Wer beispielsweise aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich nach geltendem Verkehrsrecht (§ 10 StVO) so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss sich der Einfahrende einweisen lassen. Entsprechend hohe Aufmerksamkeit und Rücksicht verlangt das Verkehrsrecht auch von demjenigen, der zum Überholen ausscheren (§ 5 Abs. 4 StVO) oder den Fahrstreifen wechseln (§ 7 Abs. 5 StVO) will.
Im zivilen Verkehrsrecht geht es insbesondere um das Verkehrshaftungsrecht.
Kommt es zu einem Verkehrsunfall und entsteht hierdurch Schaden, ist im Zuge der Schadensregulierung zunächst die Frage nach der Verantwortlichkeit, also der Haftung dem Grunde nach, zu beantworten. Den Regelungen der StVO kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu. Die konkrete Unfallsituation ist genau zu analysieren und unter die einschlägige Vorschrift aus dem Verkehrsrecht der StVO zu subsumieren.
Ergebnis der Prüfung kann die alleinige Haftung eines Unfallbeteiligten sein.
Eine solche kommt insbesondere bei besonders groben Verkehrsverstößen, etwa einem Rotlichtverstoß, oder dann in Betracht, wenn sich der Verkehrsunfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem nach dem Verkehrsrecht besonders gefährlichen Verkehrsmanöver ereignet hat. In diesen Fällen tritt auch die sog. Betriebsgefahr des Fahrzeugs des anderen Unfallbeteiligten, die grundsätzlich zu einer Mithaftung führen kann, zurück.
Kommt eine alleinige Haftung eines Unfallbeteiligten nicht in Betracht und/oder trifft den anderen Unfallbeteiligten ein Mitverschulden, ist die Haftung für den Verkehrsunfall quotal auf die Unfallbeteiligten nach deren Verursachungsbeiträgen zu verteilen.
Anspruchsgegner im zivilen Verkehrsrecht ist zunächst der Halter desjenigen Fahrzeugs, bei dessen Betrieb sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Ihn trifft nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für alle materiellen und immateriellen Schäden. Daneben besteht ein Direktanspruch gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung sowie den Fahrer.