Verkehrsrecht Karlsruhe

Das Verkehrsrecht ist Teil des Verkehrswesens und umfasst im weitesten Sinne sämtliche Rechtsnormen, die mit dem Verkehr, also der Ortsveränderung von Personen und Gütern, in Verbindung stehen.

Verkehrsrecht – Verkehrszivilrecht

In unserer immer mobiler werdenden Gesellschaft ist das Verkehrsrecht allgegenwärtig und unerlässlich. Gleich ob Fußgänger, Auto-, Fahrrad- oder E-Bikefahrer: Ohne funktionierendes Verkehrsrecht und ohne Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften durch die einzelnen Verkehrsbeteiligten bräche auf unseren Straßen zweifelsohne das Chaos aus.

Wer sich im Straßenverkehr wie genau zu verhalten hat, regelt insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Das sich hieraus ergebende Verkehrsrecht enthält neben allgemeinen Verkehrs- und Verhaltensregeln, z.B. § 1 StVO, eine Vielzahl von speziellen Regelungen, die für ganz besondere Verkehrssituationen gelten und einen reibungslosen Straßenverkehr sicherstellen sollen.

So befasst sich das aus der StVO ergebende Verkehrsrecht u. a. mit verkehrstypischen Situationen wie dem Überholen (§ 5 StVO), dem Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9 StVO), dem Ein- und Anfahren (§ 10 StVO) und dem Halten und Parken (§ 12 StVO).

Das Verkehrsrecht der StVO ordnet außerdem zahlreiche Verkehrssituationen bzw. Verkehrsmanöver als besonders gefährlich ein und verlangt von denjenigen Verkehrsteilnehmern, die sich in einer dieser Situationen befinden, ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Rücksicht auf den übrigen Verkehr. Wer beispielsweise aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich nach geltendem Verkehrsrecht (§ 10 StVO) so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss sich der Einfahrende einweisen lassen. Entsprechend hohe Aufmerksamkeit und Rücksicht verlangt das Verkehrsrecht auch von demjenigen, der zum Überholen ausscheren (§ 5 Abs. 4 StVO) oder den Fahrstreifen wechseln (§ 7 Abs. 5 StVO) will.

Im zivilen Verkehrsrecht geht es insbesondere um das Verkehrshaftungsrecht.

Kommt es zu einem Verkehrsunfall und entsteht hierdurch Schaden, ist im Zuge der Schadensregulierung zunächst die Frage nach der Verantwortlichkeit, also der Haftung dem Grunde nach, zu beantworten. Den Regelungen der StVO kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu. Die konkrete Unfallsituation ist genau zu analysieren und unter die einschlägige Vorschrift aus dem Verkehrsrecht der StVO zu subsumieren.

Ergebnis der Prüfung kann die alleinige Haftung eines Unfallbeteiligten sein.

Eine solche kommt insbesondere bei besonders groben Verkehrsverstößen, etwa einem Rotlichtverstoß, oder dann in Betracht, wenn sich der Verkehrsunfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem nach dem Verkehrsrecht besonders gefährlichen Verkehrsmanöver ereignet hat. In diesen Fällen tritt auch die sog. Betriebsgefahr des Fahrzeugs des anderen Unfallbeteiligten, die grundsätzlich zu einer Mithaftung führen kann, zurück.

Kommt eine alleinige Haftung eines Unfallbeteiligten nicht in Betracht und/oder trifft den anderen Unfallbeteiligten ein Mitverschulden, ist die Haftung für den Verkehrsunfall quotal auf die Unfallbeteiligten nach deren Verursachungsbeiträgen zu verteilen.

Anspruchsgegner im zivilen Verkehrsrecht ist zunächst der Halter desjenigen Fahrzeugs, bei dessen Betrieb sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Ihn trifft nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für alle materiellen und immateriellen Schäden. Daneben besteht ein Direktanspruch gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung sowie den Fahrer.

Ihr Ansprechpartner

Ralf Schulze Steinen

Sekretariat Ralf Schulze Steinen

KONTAKTANFRAGE

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.

Verkehrsrecht – Ordnungswidrigkeiten – und Verkehrsstrafrecht

Regelmäßig hat sich der Unfallverursacher im Verkehrsrecht aber nicht nur zivilrechtlich, sondern auch ordnungswidrigkeitenrechtlich oder sogar strafrechtlich zu verantworten.

Über § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG können die meisten Verstöße gegen das Verkehrsrecht der StVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. In bestimmten Fällen kommt über § 25 StVG auch die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht. Beides geschieht durch einen Bußgeldbescheid.

In der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bzw. der dieser beigefügten Anlage, dem sog. Bußgeldkatalog, ist geregelt, welche Geldbuße für die einzelne Ordnungswidrigkeit zu zahlen und wann ein Fahrverbot zu verhängen ist.

Möglich ist es im Verkehrsrecht auch, dass der Unfallverursacher strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.

Dies geschieht in Form eines Strafbefehls oder einer Anklage. Häufige Vorwürfe der Strafverfolgungsbehörde im Verkehrsrecht sind das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, das Fahren unter Einfluss berauschenden Substanzen, die Gefährdung des Straßenverkehrs oder die fahrlässige Körperverletzung.

Noch Fragen?

Im gesamten Verkehrsrecht berät und vertritt Sie unser Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Unser Partner in KFZ-Fragen

FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe zum Verkehrsrecht.

BETRIEBSGEFAHR
ÖFFNEN SCHLIESSEN

Unter Betriebsgefahr versteht man die generelle Gefahr des Betriebes etwa eines KFZ, einer chemischen Anlage oder einer Eisenbahn. Insoweit haftet der „Betreiber“ für den Schaden eines Dritten auch ohne Verschulden. § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) z.B. regelt: „Wird bei dem Betrieb eines KFZ oder eines Anhängers, … , ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“. Diese sog. Gefährdungshaftung trifft gleichsam den Halter eines Tieres.

DIREKTANSPRUCH
ÖFFNEN SCHLIESSEN

Im Rahmen einer Pflichtversicherung besteht gemäß § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein gesetzlicher Direktanspruch gegenüber der Versicherung des Schädigers. Das gilt z.B. bei der KFZ-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung und der Schädiger haften als Gesamtschuldner. Der Direktanspruch besteht auch dann, wenn der Schädiger seine Versicherungsbeiträge nicht gezahlt hat und keinen Versicherungsschutz mehr hat.

ANSCHEINSBEWEIS
ÖFFNEN SCHLIESSEN

Der Anscheinsbeweis (auch „Beweis des ersten Anscheins“, stammt vom lateinischen prima facie = „auf den ersten Blick“) ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung im Zivilprozess. Von einem Anscheinsbeweis spricht man, wenn ein Sachverhalt erfahrungsgemäß auf einen bestimmten Geschehensablauf hindeutet. Gestützt auf Erfahrungssätze sind ausnahmsweise Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen möglich, z.B. zur Feststellung der Ursächlichkeit und des Verschuldens. Es typisches Beispiel aus dem Verkehrsrecht ist der Auffahrunfall.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.