Wirtschaftsrecht Karlsruhe
Das Wirtschaftsrecht ist die Gesamtheit aller privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen, mit denen der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt, und ist der Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs sowie die rechtliche Grundlage der Wirtschaftspolitik.
WEITERFÜHRENDE
THEMEN ZU WIRTSCHAFTSRECHT
WIRTSCHAFTSRECHT – BEGRIFF
Es gibt keinen einheitlichen akzeptierten Begriff des Wirtschaftsrechts.
Einen rechtlichen Anknüpfungspunkt bietet der Begriff des „Rechts der Wirtschaft” in Art. 74 Nr. 11 GG. Dazu zählen die Materien wirtschaftlicher Betätigung, die einerseits nach den Regeln des Privatrechts organisiert (Wirtschaftsprivatrecht) werden und andererseits auch einer öffentlich-rechtlichen Normierung unterliegen (Wirtschaftsverwaltungsrecht).
Wirtschaftsprivatrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht
Das Wirtschaftsprivatrecht umfasst als Teil des Wirtschaftsrechts alle Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen), die für die im Wirtschaftsleben handelnden Subjekte gelten.
Demgegenüber regelt das Wirtschaftsverwaltungsrecht das Verhältnis der am Wirtschaftsleben Beteiligten zum Staat, der mit seinen Behörden im Wege etwa der Zulassung, Genehmigung, Überwachung (sog. Eingriffsverwaltung), Förderung und Lenkung Einfluss nimmt.
Zum Wirtschaftsprivatrecht in diesem Sinn gehören etwa allgemein das Zivilrecht, das Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wettbewerbsrecht oder der gewerbliche Rechtsschutz.
Zum Wirtschaftsverwaltungsrecht zählt etwa das Gewerberecht, Außenwirtschaftsrecht, öffentliche Preisrecht, Währungs-, Bank-, Börsenrecht, Bergbau-, Energie-, und Atomrecht, Subventionsrecht und das Recht der Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand.
Wo liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der schneideranwälte im Wirtschaftsrecht?
Unsere Partner sind allesamt Fachanwälte.
Rechtsanwalt Dr. Schneider ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Sportrecht. Die Rechtsanwälte Schulze Steinen und Muth sind Fachanwälte für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie Arbeitsrecht (RA Muth) und Verkehrsrecht (RA Schulze Steinen).
Damit decken wir nahezu sämtliche Bereiche im Wirtschaftsrecht ab.
Im Wirtschaftsrecht ist für die mittelständische Wirtschaft, die einen Großteil unserer Klientel ausmacht, insbesondere das das Handels- und Gesellschaftsrecht entscheidend, im Bereich des Mietrechts nimmt das Gewerberaummietrecht einen großen Raum ein. Das Arbeitsrecht spielt im Wirtschaftsrecht insbesondere aus Arbeitgebersicht selbstredend eine große Rolle. Viele Fragen vor allem im Rahmen der Unternehmensnachfolge oder in Zusammenhang mit Vorsorge- oder Handlungsvollmachten weisen Bezüge zum Familienrecht bzw. Erbrecht auf.
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Ihr Ansprechpartner
Dr. Markus H. Schneider
Sekretariat Dr. Markus H. Schneider
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FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT
Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe.
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ist hierfür weder eine Zeit bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.
Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung muss eindeutig sein. Eine Fristsetzung ist entbehrlich. Ein Formerfordernis besteht nicht. Aus Beweisgründen ist jedoch Schrift- oder Textform (per E-Mail) zu empfehlen.
Befindet sich der Schuldner mit der Begleichung einer Forderung in Verzug, muss er die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren ersetzen, die für die Beitreibung der Forderung erforderlich sind. Verzug liegt z.B. vor, wenn der Schuldner vom Gläubiger eine Mahnung erhält, die fällige Forderung zu begleichen. Der Verzug beginnt mit Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Hier kommt es häufig zu Schwierigkeiten, wenn der Schuldner einwendet, er habe nie eine Mahnung erhalten. Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn die Leistung zu einem vertraglich bestimmten Zeitpunkt zu erbringen ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern der Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt hat. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn sie zuvor – etwa in der Rechnung – auf diese Rechtsfolge hingewiesen sind.
Nach Eintritt der Verjährung kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen. Der Schuldner ist nämlich berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Es gibt aber auch längere Fristen von 10 Jahren bis zu 30 Jahren. Die Verjährung wird gehemmt durch Rechtsverfolgung, insbesondere Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheides. Wussten Sie schon, dass selbst verjährte Forderungen nicht wertlos sind? § 215 BGB regelt wie folgt: „Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.“ Ob diese Voraussetzungen bei einer verjährten Forderung vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei Geldforderungen stellt das gerichtliche Mahnverfahren eine echte Alternative zum gewöhnlichen Klageverfahren dar: Es kann kostengünstiger und – vor allem bei unstreitigen Forderungen – deutlich schneller als das Klageverfahren sein. Das Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids. Sind die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllt, erlässt das Mahngericht ohne weitere Prüfung einen Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erheben. Bleibt der Widerspruch hingegen aus, wird auf Antrag und ebenfalls ohne gerichtliche Überprüfung der Forderung ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Wird dieser nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen vom Schuldner angegriffen, erwächst er in Rechtskraft. Der Vollstreckungsbescheid kann dann – wie ein „normales“ Urteil des Zivilgerichts auch – Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein.