Handelsrecht Karlsruhe

Das Handelsrecht ist auf die besonderen Anforderungen des nationalen und internationalen Wirtschaftsverkehrs zugeschnitten.

Die Vorschriften für Kaufleute und Handelsunternehmen im Handelsrecht sorgen für Rechtsklarheit und Publizität und finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB), dem „Grundgesetz“ des Handelsrechts.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten nur subsidiär, d. h. nur, wenn keine spezielleren Vorschriften im Handelsrecht vorhanden sind. So finden im Handelsrecht einige Formvorschriften des BGB keine Anwendung, wie etwa bei der Bürgschaft, die unter Kaufleuten auch formlos wirksam ist.

Gehört das Recht der Handelsvertreter zum Handelsrecht?

Das Recht der Handelsvertreter ist gleichsam Gegenstand und bedeutender Zweig im Handelsrecht. Die „Regeln“ der Handelsvertreter finden sich gleichsam im HGB.

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen Unternehmer tätig ist und in fremdem (dessen) Namen und für fremde (dessen) Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt.

Handelsvertreter sind wertvolle, hoch motivierte Vertriebsspezialisten!

Handelsvertreter kommen in nahezu allen Wirtschaftsbereichen vor. Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision, das heißt, er erhält für seine Tätigkeit einen bestimmten Prozentsatz des von ihm für den vertretenen Unternehmer vermittelten Umsatzes. Handelsvertreter sind dann verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, wenn sie etwa nur für einen Unternehmer tätig sind. Der Handelsvertreter wird dann als arbeitnehmerähnliche Person eingestuft.

Was bedeutet CISG?

Im internationalen Handelsverkehr ist sehr häufig das UN-Kaufrecht CISG anwendbar.

CISG heißt „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“. Synonym für das CISG ist „Wiener Kaufrecht“, weil 1980 auf einer Konferenz in Wien im finalen Entwurf verabschiedet.

Das CISG findet nach gewissen Startschwierigkeiten mittlerweile als durchaus ausgewogener Ausgleich der verschiedenen Interessen immer mehr Akzeptanz. Ein Kaufvertrag ist nach Art. 1 CISG als internationaler Kaufvertrag anzusehen, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, die das CISG ratifiziert haben.

Deutschland ist Vertragsstaat. Das CISG ist sonach Deutsches Recht.

schneideranwälte und Handelsrecht?

Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Handelsrecht ist neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung von Unternehmen und Einzelpersonen bei Auseinandersetzungen aller Art, z.B. im Vertragsrecht, die Erstellung maßgeschneiderter Verträge und Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Beim Online-Handel geben wir frühzeitig Empfehlungen bei der Umsetzung der Besonderheiten, insbesondere des Fernabsatzrechts und des Telemediengesetzes. Im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten wir kleinere und mittlere Unternehmen bei ihren täglichen Geschäften.

Wir unterstützen die regionale Kultur- und Kreativwirtschaft durch spezielle Beratungsangebote.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Markus H. Schneider

Sekretariat Dr. Markus H. Schneider

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Ihr Ansprechpartner im Handelspartner ist Dr. iur. Markus H. Schneider, Fachanwalt für Handelsrecht und für Gesellschaftsrecht, der in diesem Fachbereich über große Erfahrung verfügt.

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter + 49 (0) 721 943 114 -15 (Sekretariat Dr. Schneider, Frau Zwer).

FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe.

FÄLLIGKEIT
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Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ist hierfür weder eine Zeit bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.

MAHNUNG
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Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung muss eindeutig sein. Eine Fristsetzung ist entbehrlich. Ein Formerfordernis besteht nicht. Aus Beweisgründen ist jedoch Schrift- oder Textform (per E-Mail) zu empfehlen.

SCHULDNERVERZUG
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Befindet sich der Schuldner mit der Begleichung einer Forderung in Verzug, muss er die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren ersetzen, die für die Beitreibung der Forderung erforderlich sind. Verzug liegt z.B. vor, wenn der Schuldner vom Gläubiger eine Mahnung erhält, die fällige Forderung zu begleichen. Der Verzug beginnt mit Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Hier kommt es häufig zu Schwierigkeiten, wenn der Schuldner einwendet, er habe nie eine Mahnung erhalten. Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn die Leistung zu einem vertraglich bestimmten Zeitpunkt zu erbringen ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern der Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt hat. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn sie zuvor – etwa in der Rechnung – auf diese Rechtsfolge hingewiesen sind.

VERJÄHRUNG
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Nach Eintritt der Verjährung kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen. Der Schuldner ist nämlich berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Es gibt aber auch längere Fristen von 10 Jahren bis zu 30 Jahren. Die Verjährung wird gehemmt durch Rechtsverfolgung, insbesondere Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheides. Wussten Sie schon, dass selbst verjährte Forderungen nicht wertlos sind? § 215 BGB regelt wie folgt: „Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.“ Ob diese Voraussetzungen bei einer verjährten Forderung vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

MAHNVERFAHREN
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Bei Geldforderungen stellt das gerichtliche Mahnverfahren eine echte Alternative zum gewöhnlichen Klageverfahren dar: Es kann kostengünstiger und – vor allem bei unstreitigen Forderungen – deutlich schneller als das Klageverfahren sein. Das Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids. Sind die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllt, erlässt das Mahngericht ohne weitere Prüfung einen Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erheben. Bleibt der Widerspruch hingegen aus, wird auf Antrag und ebenfalls ohne gerichtliche Überprüfung der Forderung ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Wird dieser nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen vom Schuldner angegriffen, erwächst er in Rechtskraft. Der Vollstreckungsbescheid kann dann – wie ein „normales“ Urteil des Zivilgerichts auch – Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein.

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