Vertragsrecht Karlsruhe

Das allgemeine Vertragsrecht enthält Regelungen, die für alle Vertragsarten im Zivilrecht innerhalb und außerhalb des BGB gelten, wenn keine spezielleren Regelungen existieren.

Damit gelten seine Regelungen beispielsweise für den klassischen Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, Mietvertrag oder Gesellschaftsvertrag.

Ebenso gilt das allgemeine Vertragsrecht für sonstige Verträge, etwa im Sportrecht für Lizenzverträge oder Sponsoringverträge.

Genannt werden können allgemein noch weitere Vertragstypen, die nicht gesetzlich geregelt sind, wie z. B. der Franchisevertrag, der Cateringvertrag, der Leasingvertrag oder der Fitnessstudiovertrag.

VERTRAGSRECHT – Vertragsfreiheit

Das allgemeine Vertragsrecht ist im Wesentlichen vom Grundsatz der Vertragsfreiheit („Privatautonomie“) geprägt:

In den Grenzen der Gesetze (Zivilrecht, Strafrecht etc.) dürfen und können die Vertragsparteien letztlich frei vereinbaren, was sie wollen.

Allerdings dürfen – soweit im Gesetz geregelt – Verträge nicht gegen gesetzliche Formvorschriften (etwa Schriftform oder notarielle Beurkundung) oder gegen sonstige Gesetze verstoßen oder als sittenwidrig einzustufen sein. In diesen Fällen wäre ein Vertrag nichtig und damit von Anfang an unwirksam.

VERTRAGSRECHT – Bürgerliches Gesetzbuch

Das allgemeine Vertragsrecht hat unterschiedliche Regelungsgehalte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden sind.

Dabei geht es um Regelungen zum Vertragsschluss als solchen, wie etwa Abgabe und Zugang von Willenserklärungen (Angebot und Annahme) durch die Vertragsparteien oder ihre Vertreter. Das Zustandekommen des Vertrages erfordert übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien.

Die Regeln der Stellvertretung (Vollmacht) sind gleichfalls wichtiger Bestandteil des Vertragsrechts.

Das allgemeine Schuldrecht wiederum normiert grundlegende vertragliche Pflichten der Vertragsparteien und die Folgen eines Verstoßes gegen diese vertragsrechtlichen Pflichten. Schlagworte hier sind z. B. die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertragsrechtlichen Pflicht, Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz (bspw. bei Mängeln oder Lieferverzug) nach sich. Teils hat eine Verletzung der vertragsrechtlichen Pflichten auch ein Recht auf Minderung des Preises oder ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zur Folge.

Diese Vertragsrechte können neben einer Schadensersatzforderung geltend gemacht werden.

Nach Regelungen zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, z. B. durch Erfüllung der vertragsrechtlichen Verpflichtung, enthält das allgemeine Vertragsrecht (allgemeine Schuldrecht) auch Regelungen zur Aufrechnung von Forderungen aus Verträgen, zur Abtretung von Forderungen und zur Schuldübernahme. Regelungen zur Umsetzung von europäischen Vorgaben zum Verbraucherrecht haben Einzug in das allgemeine Vertragsrecht gehalten. Beispiel sind etwa die Regelungen zum Fernabsatzvertrag.

Verjährung

Ansprüche aus zivilrechtlichen Verträgen aller Art unterliegen der Verjährung.

Sie bestehen dann zwar noch, können aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird. Auch die Verjährung ist im allgemeinen Vertragsrecht für alle Verträge einheitlich festgelegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für vertragsrechtliche Ansprüche beträgt drei Jahre.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Markus H. Schneider

Sekretariat Dr. Markus H. Schneider

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gerade für Unternehmen spielt im Rahmen des Vertragsrechts das Recht AGB eine nicht unerhebliche Rolle.

Bedarf es insoweit eigenen Rechtsrates oder kann man einfach mal „googlen“?

Hier fragen sich Unternehmer häufig, ob sich die Rechtsberatungskosten für die Erstellung/Prüfung eigener AGB lohnen. Die Antwort lautet selbstverständlich:

Ja, in jedem Fall!

Was sind eigentlich AGB?

AGB sind nach der gesetzlichen Definition „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“  – § 305 Abs. 1 BGB.

Eigene AGB? Abschreiben beim Konkurrenten ist doch viel einfacher?

Copy & pace ist sehr riskant. Was auf den ersten Blick gut klingt, birgt im eigenen Fall allenfalls erhebliche Fallstricke. Möglicherweise verletzen Sie beim Abschreiben von AGB bei der Konkurrenz deren Urheberrechte.

Wir erstellen und prüfen individuelle AGB und zeigen Ihnen auf, was möglich ist und was nicht.

Insgesamt verfügt unsere Kanzlei über eine jahrelange Erfahrung in Zusammenhang mit der Erstellung von Verträgen aller Art und zwar in all unseren Tätigkeitsbereichen. Je nach Schwerpunktbereich beraten und vertreten wir Sie gerne bei Ihren vertragsrechtlichen Fragen, sei es gestalterisch oder streitig, bei der vertragsrechtlichen Auslegung von Verträgen.

Rufen Sie uns an und vereinbaren einen ersten Besprechungstermin, sollten Sie Fragen jeglicher Art zum Vertragsrecht haben.

FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe.

FÄLLIGKEIT
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Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ist hierfür weder eine Zeit bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.

MAHNUNG
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Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung muss eindeutig sein. Eine Fristsetzung ist entbehrlich. Ein Formerfordernis besteht nicht. Aus Beweisgründen ist jedoch Schrift- oder Textform (per E-Mail) zu empfehlen.

SCHULDNERVERZUG
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Befindet sich der Schuldner mit der Begleichung einer Forderung in Verzug, muss er die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren ersetzen, die für die Beitreibung der Forderung erforderlich sind. Verzug liegt z.B. vor, wenn der Schuldner vom Gläubiger eine Mahnung erhält, die fällige Forderung zu begleichen. Der Verzug beginnt mit Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Hier kommt es häufig zu Schwierigkeiten, wenn der Schuldner einwendet, er habe nie eine Mahnung erhalten. Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn die Leistung zu einem vertraglich bestimmten Zeitpunkt zu erbringen ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern der Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt hat. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn sie zuvor – etwa in der Rechnung – auf diese Rechtsfolge hingewiesen sind.

VERJÄHRUNG
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Nach Eintritt der Verjährung kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen. Der Schuldner ist nämlich berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Es gibt aber auch längere Fristen von 10 Jahren bis zu 30 Jahren. Die Verjährung wird gehemmt durch Rechtsverfolgung, insbesondere Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheides. Wussten Sie schon, dass selbst verjährte Forderungen nicht wertlos sind? § 215 BGB regelt wie folgt: „Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.“ Ob diese Voraussetzungen bei einer verjährten Forderung vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

MAHNVERFAHREN
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Bei Geldforderungen stellt das gerichtliche Mahnverfahren eine echte Alternative zum gewöhnlichen Klageverfahren dar: Es kann kostengünstiger und – vor allem bei unstreitigen Forderungen – deutlich schneller als das Klageverfahren sein. Das Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids. Sind die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllt, erlässt das Mahngericht ohne weitere Prüfung einen Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erheben. Bleibt der Widerspruch hingegen aus, wird auf Antrag und ebenfalls ohne gerichtliche Überprüfung der Forderung ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Wird dieser nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen vom Schuldner angegriffen, erwächst er in Rechtskraft. Der Vollstreckungsbescheid kann dann – wie ein „normales“ Urteil des Zivilgerichts auch – Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein.

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