Arbeitsrecht Karlsruhe

Unter dem Begriff Arbeitsrecht versteht man das Recht der abhängig Beschäftigten, der Arbeitnehmer. Prägend für das Arbeitsrecht ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Das Arbeitsrecht ist als Rechtsgebiet von großer praktischer Bedeutung, denn es betrifft neben den derzeit etwas mehr als 39 Millionen Arbeitnehmer auch sämtliche Unternehmer und Unternehmen, Kirchen und Behörden, die als Arbeitgeber auftreten.

Von zentraler Bedeutung für das Arbeitsrecht ist daher der Begriff des Arbeitnehmers.

Nach einer klassischen Definition aus dem Lehrbuch des Arbeitsrechts von Hueck/Nipperdey ist Arbeitnehmer, „wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist“. Die moderne Lehre spricht mehr vom Arbeitnehmertypus, bei dem die Betrachtung vieler einzelner Kriterien in der Gesamtschau zur Annahme oder Ablehnung eines Arbeitnehmers führt.

Anders als beispielsweise in Frankreich gibt es jedoch kein Arbeitsgesetzbuch, in dem das gesamte Arbeitsrecht kodifiziert wäre, auch wenn es immer wieder Initiativen zu einem solchen gibt. Das Arbeitsrecht ist daher nach wie vor in einer Vielzahl von Einzelgesetzen enthalten, was seiner Übersichtlichkeit nicht zuträglich ist. Im Mittelpunkt dieser arbeitsrechtlichen Gesetze steht in erster Linie der Arbeitnehmerschutz. Verkürzt lässt sich feststellen: Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht.

Strukturell sind dabei drei Teilbereiche zu unterscheiden.

Individualarbeitsrecht

Zum Individualarbeitsrecht gehören die Regelungen über die Entstehung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Es handelt sich im Wesentlichen um das Recht des Arbeitsvertrags, auf den grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des BGB Anwendung finden, die jedoch von speziellen arbeitsrechtlichen Vorschriften überlagert sein können.

Strukturell ist im Arbeitsrecht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unterlegen, da er seinen Lebensunterhalt verdienen muss. Daher sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich fast ausnahmslos Schutzgesetze zu Gunsten des Arbeitnehmers. In diesen Bereich des Arbeitsrechts fallen beispielsweise das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz.

Kollektives Arbeitsrecht

Das kollektive Arbeitsrecht umfasst die Regelungen und Rechtsgrundsätze, die den Maßstab für das Handeln der Betriebsräte und der Tarifvertragsparteien bilden.

In diesen Bereich fallen insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz und das Tarifvertragsgesetz. Kollektivrechtliche Vereinbarungen wie Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag wirken bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf den individuellen Arbeitsvertrag ein.

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Sekretariat Joachim Muth

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Arbeitsschutzrecht

In diesem verhältnismäßig kleinen Bereich im Arbeitsrecht geht es vornehmlich um den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers vor Gefahren am Arbeitsplatz. Einschlägige Gesetze sind beispielsweise das Mutterschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe zum Arbeitsrecht.

ABFINDUNG
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Eine Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigen. Einen echten Anspruch auf eine Abfindung sieht das Gesetz nur in wenigen Fällen vor (vgl. § 1a KSchG). In einem Kündigungsschutzprozess kann eine Abfindung aber oft ausgehandelt werden – jedenfalls wenn man die richtige Prozesstaktik hat. Führen Sie einen Kündigungsschutzprozess deshalb am besten mit anwaltlicher Hilfe.

ABMAHNUNG
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Durch eine Abmahnung beanstandet ein Arbeitgeber angebliche Vertragsverstöße oder Leistungsmängel des Arbeitnehmers und weist ihn darauf hin, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Eine missachtete Abmahnung ist oft Voraussetzung für eine Kündigung. Sie ist deshalb für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Richtig abmahnen ist für einen Laien allerdings schwer. Wann kann abgemahnt werden? Wie muss eine Abmahnung aussehen und wer darf sie aussprechen? Fragen Sie uns – wir helfen Ihnen gerne, egal ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind.

ARBEITSGERICHT
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Das Arbeitsgericht ist – vereinfacht gesagt – für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, denen ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt (vgl. §§ 2 ff. ArbGG). Hierzu gehören beispielsweise Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Zahlung von Arbeitsentgelt oder auf die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Wann ein Rechtsstreit vor das Arbeitsgericht gehört und wann vor ein anderes Gericht, ist für einen Laien oft schwer zu beurteilen. Fragen Sie uns als Experten, wir können Ihnen sicher helfen.

KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
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Als Kündigungsschutzklage bezeichnet das Gesetz die Klage eines Arbeitnehmers, die auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist (§ 4 KSchG). Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht, gilt die Kündigung als wirksam (vgl. § 7 KSchG). Ein Kündigungsschutzverfahren ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mithin gleichermaßen wichtig. Für beide Seiten geht es um viel Geld, möglicherweise sogar um die finanzielle Existenz. In diesem Verfahren sollten Sie daher alles richtig machen. Vertrauen Sie sich deshalb einem Anwalt an, egal ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind.

GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG
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In einem Geschäftsführervertrag werden die die wechselseitigen Rechte und Pflichten einer Gesellschaft und ihres Geschäftsführers geregelt. Hier gibt es vieles zu bedenken: Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses, Kündigungsmöglichkeiten, Vergütung, Provision – um nur einige Punkte zu nennen. Ein Geschäftsführervertrag ist für beide Seiten wichtig. Einen solchen Vertrag sollten Sie daher nie mithilfe eines Vordrucks selbst „basteln“, egal ob Sie Gesellschafter oder Geschäftsführer sind. Gehen Sie auf „Nummer sicher“ und lassen Sie sich mit anwaltlicher Hilfe einen individuellen Vertrag erstellen, der auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.

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