Strafrecht Karlsruhe
Strafrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die bestimmte, für das gesellschaftliche Zusammenleben als schädlich angesehene Handlungen unter Strafe stellen und die Höhe der jeweiligen Strafe bestimmen
Strafrecht – Ermittlungsverfahren, Freiheitsstrafe, Verteidigung
Gesetzlicher Auftrag der Staatsanwaltschaft und der ihr unterstellten Polizeibehörden im Strafrecht ist es, nicht nur die zur Belastung, sondern gleichsam die zur Entlastung dienenden Umstände einer Straftat zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft wird daher in der juristischen Theorie gerne als die „objektivste Behörde der Welt“ bezeichnet.
Der Konflikt dieser beiden Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Strafrecht ist dabei offenkundig.
Praktische Erfahrung der Strafverteidigung ist es daher, dass die Staatsanwaltschaft – bei aller Objektivität – ihre Ermittlungen im Strafrecht gegen eine einmal als verdächtig eingestufte Person vorrangig mit dem Ziel der Erlangung eines hinreichenden Tatverdachts führt. Tatsächlich enden deshalb viele Ermittlungen der „STA“ – wie sie im Fachjargon zuweilen genannt wird – häufig in einer Anklage oder in einem Strafbefehl.
Vor diesem Hintergrund muss der Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden wohl überlegt sein und zwar gerade auch von jenem, der sich keiner Schuld bewusst ist.
Strafrecht ist Kampf um die Rechte des Mandanten. Hier stehen wir Ihnen schon vor einer ersten Vernehmung oder im Falle Ihrer Festnahme sofort zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren. Erst nach eingehender Analyse des Sachverhalts und der im Raum stehenden Vorwürfe durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Strafverteidiger erfolgt eine Stellungnahme gegenüber der Ermittlungsbehörde.
Um dies zu gewährleisten, steht Ihnen Strafverteidiger Joachim Muth im Ernstfall auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung und besucht Sie gegebenenfalls in der Untersuchungshaft.
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Sekretariat Joachim Muth
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FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT
Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe zum Strafrecht.
In der Datei Gewalttäter Sport werden Personen gespeichert, die im Zusammenhang mit einem Sportereignis – in der Regel einem Fußballspiel – „auffällig geworden“ sind. Bis Juni 2010 fehlte eine Rechtsverordnung, die für eine Speicherung zwingend erforderlich ist, völlig. Gleichwohl waren bis dahin schon rund 13.000 Personen – meist Fußballfans – in dieser Datei gespeichert. Mittlerweile existiert zwar eine Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten von Datenspeicherungen in der Datei Gewalttäter Sport geregelt sein sollen. Bis heute ist aber nach wie vor unklar, wer dort wen unter welchen Voraussetzungen „eintragen“ darf. Eine Speicherung in der Datei kann allerdings schwerwiegende Folgen haben. Sie kann, z.B. Ausreiseverbote, Meldeauflagen oder verstärkte Polizeikontrollen nach sich ziehen. Einen „Eintrag“ in der Datei Gewalttäter Sport sollten Sie deshalb nicht klaglos dulden. Fragen Sie uns – wir haben umfangreiche Erfahrung mit entsprechenden Löschungsverfahren.
Durch eine Meldeauflage verpflichtet eine Polizeibehörde eine Person, zu einer bestimmten Zeit in einem bestimmten Polizeirevier zu erscheinen. Meldeauflagen werden verstärkt gegen vermeintliche „Problemfans“ eingesetzt, um sie von Spielen fernzuhalten. Diese Auflagen stellen einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Sie können von der Polizei daher nicht „nach Lust und Laune“ verhängt werden. Die Polizei ist auch insoweit an Recht und Gesetz gebunden. Meldeauflagen können und sollten von den Betroffenen deshalb nicht klaglos hingenommen werden. Gegen bevorstehende Meldepflichten kann beim Verwaltungsgericht Rechtsschutz gesucht werden. Selbst wenn sich die Meldepflicht durch Zeitablauf erledigt hat, ist noch eine verwaltungsgerichtliche Klage möglich. Sogar Schadensersatzansprüche sind bei unberechtigten Meldeauflagen denkbar. Lassen Sie sich bei einer Meldeauflage deshalb durch einen fachkundigen Anwalt beraten.
Um Straftaten von Deutschen im Ausland zu verhindern, kann die Polizei Ausreiseverbote verhängen. Hiervon wird vielfach gegenüber Fußballfans Gebrauch gemacht, die ins Ausland reisen wollen. Wann und gegenüber wem ein Ausreiseverbot angeordnet werden darf, ist allerdings gesetzlich geregelt (vgl. §§ 7,8 PassG). Demnach darf ein solch schwerer Grundrechtseingriff nicht – wie in der Praxis leider häufig – auf pauschale Vorwürfe gestützt werden. Insbesondere reicht der inhaltslose Vorwurf nicht, der Betroffene sei „Problemfan“ oder „Gewalttäter“. Ein Ausreiseverbot ist vielmehr nur möglich, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen dass er im Ausland Straftaten begehen wird, die das Ansehen der Bundesrepublik gefährden. Ein solches Verbot muss und sollte nicht klaglos hingenommen werden. Rechtsmittel haben hier oft Erfolg. Fragen Sie uns – wir haben die Rechte von Betroffenen schon mehrfach erfolgreich durchgesetzt.
In den letzten Jahren sind sog. Gefährderanschreiben und Gefährderansprachen „in Mode“ gekommen. Gefährderanschreiben sind Schreiben, mit welchen die Polizei vermeintlichen Störern – meist Fußballfans – „empfiehlt“, einen bestimmten Ort – z.B. ein Stadion – nicht zu besuchen oder sich dort jedenfalls rechtmäßig zu verhalten. Sonst, so die weitere „Empfehlung“, könne es gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen für Ihn haben. Bei Gefährderansprachen erfolgen die „Empfehlungen“ nicht schriftlich, sondern mündlich, mitunter auch durch Hausbesuche oder Besuche am Arbeitsplatz. Gefährderansprachen können diskriminierend sein. Deshalb ist hiergegen Rechtsschutz möglich und sinnvoll. Stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest, ist der Betroffene ein Stück weit rehabilitiert. Zudem kann er auf diese Weise sicherstellen, zukünftig von der Polizei „in Ruhe gelassen“ zu werden.
Die Abkürzung A.C.A.B könnte theoretisch für alles Mögliche stehen – beispielsweise für „acht Cola acht Bier“. Wie so oft, ergibt sich der Sinn einer Äußerung in der „Juristerei“ erst durch die Auslegung aller Umstände. Wer einem Polizisten die Buchstabenkombination A.C.A.B . entgegnet, wird ihn möglicherweise mit der Kurzform des Schlachtrufs „All Cops are Bastards“ (alle Bullen sind Bastarde) beleidigen wollen. So wird es von Polizeibeamten, Staatsanwälten und Gerichten jedenfalls oftmals aufgefasst, wenn sie A.C.A.B. hören oder lesen. Ob tatsächlich der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt ist, hängt aber von vielen juristischen Spitzfindigkeiten ab. Deshalb sollten Sie sich in Strafverfahren nicht selbst verteidigen. Wenden Sie sich an uns – juristische Spitzfindigkeiten sind unser Beruf.