Urheber- und Medienrecht | 29.08.2023

Strafrechtliche Konsequenzen beim Verstoß gegen das KunstUrhG – §§ 22, 23 KunstUrhG

Bei Verstößen gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) drohen im Ernstfall strafrechtliche Konsequenzen. Insbesondere §§ 22, 23 KunstUrhG sind hierbei relevant. Was Sie hierzu wissen müssen, lesen Sie im folgenden Blog.

Das KunstUrhG im Überblick

Das KunstUrhG schützt die Rechte von Personen, die auf Bildnissen erkennbar abgebildet sind - § 22 KunstUrhG. Unter anderem gewährleistet es das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, dass Fotografien, Gemälde, Skulpturen und andere künstlerische Werke nicht ohne Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlicht, verbreitet oder anderweitig genutzt werden dürfen. Anderenfalls droht ein Verstoß gegen das KunstUrhG.

Bis zum Inkrafttreten des Urhebergesetzes (UrhG) regelte das KunstUrhG noch das Urheberrecht an allen Werken der bildenden Künste. Mit dem UrhG sind die entsprechenden Normen (§§ 1 - 21) jedoch aus dem KunstUrhG verschwunden. Geblieben ist jedoch der Teil, der den Schutz von Bildnissen betrifft (Recht am eigenen Bild).

Verstoß gegen das KunstUrhG - strafrechtliche Folgen

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen, beispielsweise Schadensersatz und Unterlassung, kann ein Verstoß gegen das KunstUrhG strafrechtliche Konsequenzen haben. Grund hierfür ist § 33 KunstUrhG. Dieser lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Gemäß § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder zur Schau gestellt werden. Ausnahmen sind gemäß § 23 KunstUrhG indes die folgenden:

  • Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Verstoß gegen das KunstUrhG - Prüfung

Ob ein Verstoß gegen das KunstUrhG vorliegt, also eine Verbreitung oder Zurschaustellung, ist im Einzelfall von einem Rechtsanwalt zu überprüfen. Hierbei ist die einschlägige Rechtsprechung zur Definition der Begriffe zu beachten.

Verbreitung bedeutet die Weitergabe von körperlichen und digitalen Exemplaren an Dritte. Ein einmaliges Zeigen dürfte nicht darunter fallen. Erst wenn das Bildnis aus der Hand gegeben wird und somit keine Verfügungsgewalt mehr besteht, gilt das Bildnis als verbreitet im Sinne von §§ 22, 23 KunstUrhG (hierzu: BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 - 1 BvR 1716/17)

Öffentliche Zurschaustellung bedeutet schön die Schaffung der reinen Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte. Ob das Bildnis tatsächlich wahrgenommen wurde, ist nicht entscheidend (BerlVerfGH, Beschluss vom 07.11.2006 - VerfGH 56/05.

Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob ein sogenannter Ausnahmetatbestand des § 23 UrhG vorliegt. Diese Frage ist stets eine Einzelfallentscheidung, oft entscheiden Details und Einzelheiten. Hier ist es unerlässlich, die einschlägige Rechtsprechung zu kennen.

Verstoß gegen das KunstUrhG - strafrechtliche Verteidigung

Der Verstoß gegen das KunstUrhG und seine strafrechtlichen Folgen betreffen stets zwei verschiedene Rechtsgebiete: das Urheberrecht und das Strafrecht. Die Verteidigung gegen drohende strafrechtliche Sanktionen muss daher stets auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen. Zunächst muss aus urheberrechtlicher Sicht der Verstoß gegen das KunstUrhG geprüft werden. Dies ist für viele Rechtsanwälte allenfalls ein Randgebiet - nicht für uns! Der zweite Schritt beinhaltet dann die strafprozessuale Verteidigung. Diese beginnt idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren. Das Ziel ist es daher, die Vorwürfe bereits frühzeitig aus dem Weg zu räumen, sodass es gar nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommt.

In beiden Rechtsgebieten können wir auf unsere Kompetenz und Erfahrung zurückgreifen, wovon letztlich Sie profitieren. Kontaktieren Sie uns!

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