Urheber- und Medienrecht | 13.03.2024

Äußerungsrecht – Meinungsfreiheit vs. allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Äußerungsrecht beschäftigt sich vereinfacht mit der Frage: „Was darf ich sagen?“ bzw. „Was dürfen Dritte über mich sagen?“ Dabei kommt es vor allem auf die – teils – schwierige Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite an.

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gehört zu den elementaren Grundrechten in Deutschland. Sie schützt das Recht eines jeden Bürgers, seine Meinung frei zu äußern. Gemäß Absatz 2 findet die Meinungsfreiheit jedoch "Schranken" unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Vereinfacht bedeutet dies: Sie dürfen erstmal alles sagen, was nicht gegen ein Gesetz verstößt. Die Prüfung von Gesetzesverstößen einer Äußerung ist die zentrale Aufgabe für einen Rechtsanwalt im Äußerungsrecht.

Relevant sind insbesondere zwei "Schranken": die strafrechtlichen Grenzen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen.

Äußerungsrecht - strafrechtliche Grenzen

Die (strafrechtlichen) Grenzen im Äußerungsrechts setzen vor allem die §§ 185 ff. StGB, namentlich die Verbote der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung.

§ 185 StGB - Beleidigung

Unter einer Beleidigung versteht man nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch eine vorsätzliche Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung (BGH, Urteil vom 29.05.1951 - 2 StR 153/51). Äußerung, die alleine den Zweck verfolgen, einen Dritten zu diffamieren, können daher niemals von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

§ 186 StGB - Üble Nachrede

Eine üble Nachrede liegt vor, wenn Sie über einen Dritten eine unwahre Tatsache behaupten, welche dazu geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Daher ist zunächst zu klären, ob eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Das Gegenteil der Tatsachenbehauptung ist die Meinungsäußerung, welche, wenn Sie nicht den Tatbestand der Beleidigung (oder Schmähkritik) erfüllt, zulässig ist.

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Eine Meinungsäußerung zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass die Äußerung durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist (BGH, Urteil vom 28.06.1994 - VI ZR 252/93). Stark vereinfacht bedeutet dies: Ist eine Aussage - objektiv - beweisbar, dürfen liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Dies ist eine zentrale Frage im Äußerungsrecht.

Sofern Sie eine Tatsache über einen Dritten behaupten, muss diese also wahr sein. Anderenfalls liegt eine üble Nachrede vor, wenn die unwahre Tatsache geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Den Wahrheitsbeweis der Behauptung muss derjenige führen, welcher die Behauptung aufstellt! (BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 166/19).

§ 187 StGB - Verleumdung

Bei der üblen Nachrede kommt es nicht darauf an, ob der "Täter" wusste, dass die Behauptung unwahr ist! Wusste der "Täter" sogar von der Unwahrheit der Behauptung, erfüllt er zudem den Tatbestand des § 187 StGB mit einer höheren Strafandrohung.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 GG geregelt und schützt das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Dies umfasst insbesondere auch das Recht, dass niemand falsche oder intime Tatsachen - ungewollt - über die geschützte Person an die Öffentlichkeit tragen darf. Deshalb verletzen unwahre Tatsachenbehauptungen (sofern herabwürdigend) - sowie Beleidigungen - das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen grundsätzlich (BGH, Urteil vom 04.06.2019 - VI ZR 440/18). Heißt, sofern die §§ 185 ff. StGB - siehe oben - verletzt sind, liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann aber auch dann verletzt sein, wenn die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Äußerung in den privaten Lebensbereich (beispielsweise die Intimsphäre) des Betroffenen eingreift. Dann ist eine umfassende Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen. Zulasten des Betroffenen wird diese Abwägung nur dann ausgehen, wenn gewichtige Gründe, beispielsweise öffentliches Interesse, vorliegen. Das Ergebnis einer solchen Abwägung kann ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Äußerungsrecht einschätzen.

Äußerungsrecht - Beispiele

Im Folgenden ein paar Beispiele, was Sie über mich behaupten / äußern dürfen und was nicht:

"Herr Kielmann nervt mich und seine Frisur sieht doof aus." Diese Äußerung ist nicht - objektiv - beweisbar sondern offensichtlich streitbar, weshalb dies eine zulässige Meinungsäußerung ist. Das Verhalten / das Aussehen zu bewerten ist von der Meinungsfreiheit gedeckt - sofern Sie nicht nur das Ziel hat, zu beleidigen.

"Herr Kielmann besitzt 4 Hunde." "Herr Kielmann war gestern um 20:00 Uhr im Kino." Diese Aussagen sind unwahr. Dennoch liegt kein Verstoß gegen § 186 StGB vor, weil die - falsche - Behauptung nicht geeignet ist, meinem Ansehen zu schaden. Daher dürfen Sie eine solche Aussage ohne Folgen über mich verbreiten.

"Herr Kielmann hat hohe Schulden bei Person X." "Herr Kielmann muss seinen Führerschein abgeben." Beide Aussagen sind dem Beweis zugänglich und unwahr. Hier liegt indes eine üble Nachrede, gegebenenenfalls aber eine Verleumdung vor. Denn beide Aussagen sind dazu geeignet, ein falsches Bild von mir zu erzeugen und mein Ansehen zu schmälern.

Rechtsanwalt Äußerungsrecht

Im Äußerungsrecht kommt es daher letztlich auf den Zusammenhang an, in welchem die Aussage getätigt wurde. Eine isolierte Betrachtung einer Aussage verbietet sich. Ein Rechtsanwalt, welcher mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Gesetze vertraut ist, kann Ihnen dabei helfen Ihre Erfolgsaussichten einzuschätzen. Denn Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können unter anderem folgende Ansprüche zur Folge haben:

  • Unterlassungsansprüche
  • Beseitigungsansprüche (Widerruf / Richtigstellung)
  • Auskunftsansprüche (wo wurde die Aussage verbreitet?)
  • Schadenersatzansprüche

Aufgrund unserer Erfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet des Äußerungsrechts, insbesondere auch im Urheber- und Medienrecht, sind wir Ihre idealen Ansprechpartner in und um Karlsruhe! Insbesondere für den Fall, dass Dritte Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat, reagieren wir handlungsschnell in Form von strafbewehrten Unterlassungserklärungen oder einstweiligen Verfügungen.

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