IT-Recht | 22.09.2023

Softwareüberlassungsvertrag

Die Prüfung / Erstellung von Softwareüberlassungsverträgen ist im Informationstechnologie-Recht (IT-Recht) Tagesgeschäft. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was in einem – guten – Softwareüberlassungsvertrag enthalten sein sollte und warum Sie sich nicht auf Musterverträge aus dem Internet verlassen sollten.

Was ist ein Softwareüberlassungsvertrag?

In der heutigen digitalen Welt ist der Softwareüberlassungsvertrag ein wesentlicher Bestandteil für Unternehmen jeder Größe und Branche. Die meisten Unternehmen kommen heutzutage mit diesem in Kontakt. Auch unsere Kanzlei kam als erstmalig beim Kauf der hiesigen Kanzleisoftware mit einem solchen in Kontakt.

Der Softwareüberlassungsvertrag regelt die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Software, zudem auch die Wartung / Updates selbiger. Schließlich wäre die Software ohne ständige Veränderung bereits nach wenigen Wochen nicht mehr geeignet, den Vertragszweck zu erfüllen. Die Software muss sich nämlich ständig an neue Hardware, neue Komplementärsoftware sowie aktuelle rechtliche Vorgaben anpassen.

Softwareüberlassungsvertrag - Klauseln

Im Folgenden zeigen wir, welche Klauseln - typischerweise - in einem solchen Softwareüberlassungsvertrag geregelt sind bzw. geregelt sein sollten.

Vertragsgegenstand

Zunächst sollte festgelegt, welchen Vertragsgegenstand (Software) der Softwareüberlassungsvertrag regeln soll. Dabei kann beispielsweise die Unterscheidung relevant sein, ob nur eine einzelne Software oder ganze Software-Pakete verkauft werden sollen. Zugleich sollte geregelt sein ob die Software gekauft oder nur vermietet wird.

Hauptleistungspflichten / Nutzungsumfang

Die "wichtigste" Regelung im Softwareüberlassungsvertrag dürfte die der Hauptleistungspflichten bzw. des Nutzungsumfangs der überlassenen Software sein. Zunächst ist bezüglich der Hauptleistungspflichten zu regeln, inwiefern die Vergütung (Einmalzahlung / monatliche Zahlung) erfolgen soll. Dies wird regelmäßig vom vereinbarten Nutzungsumfang abhängen. Insbesondere sollte hier geregelt werden, ob eine oder verschiedene Lizenzen überlassen werden. Das heißt: darf ich die Software auf einem, mehreren und oder unendlich vielen Geräten installieren? Weiterhin ist fraglich ob der Verwender die Software vervielfältigen darf (in der Regel: nein!). Zudem sollte der Softwareüberlassungsvertrag regeln, wie lange die überlassene Lizenz gültig ist. Denkbar sind Modelle für einen vorgegebenen Zeitraum (1-2 Jahre) oder eine dauerhafte Nutzungsdauer.

Wartung / Updates

Wiederum abhängig von der Art der Software und der Nutzungsdauer ist die Frage, inwiefern regelmäßige Wartung oder Updates geschuldet sind. Ein - guter - Softwareüberlassungsvertrag sollte dies im Detail regeln. Schließlich ändern sich Internet / Software / Hardware und somit auch die Ansprüche des Verwenders rasant. Mithin ist es oftmals unerlässlich, dass die Software "up-to-date" ist und ständig verbessert wird. Damit der Verwender nicht hinter der Konkurrenz "zurückfällt", sollte zu seinen Gunsten eine entsprechende Klausel vereinbart werden. Aber auch das Softwareunternehmen hat hieran Interesse, denn nur der zufriedene Kunde ist ein guter Kunde.

Gewährleistung / Haftungsausschluss

Der Softwareüberlassungsvertrag sollte - aus Sicht des Softwareunternehmens - überdies die Gewährleistungsrechte regeln und einen Haftungsausschluss beinhalten. Hier ist indes Vorsicht geboten! Zum Gewährleistungs- und Haftungsausschluss existiert Rechtsprechung noch und nöcher. Viele - selbst gestaltete - Haftungsausschlüsse sind wegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, weil Sie die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder das grobe Verschulden für sonstige Schäden ausschließen. Gleichwohl bestehen diesbezüglich Unterschiede, ob der Kunde / Verwender ein Verbraucher oder Unternehmer ist. Daher empfiehlt es sich regelmäßig, im Vertrag zwischen diesen zu unterscheiden.

Datenschutz / Datensicherheit

Heutezutage unerlässlich sind entsprechende Klauseln im Softwareüberlassungsvertrag zum Datenschutz / zur Datensicherheit. Insbesondere im unternehmerischen Verkehr, wo hochsensible Daten und Geschäftsgeheimnisse verarbeitet werden.

Kündigung / Vertragsbeendigung

Letztlich sollte der Softwareüberlassungsvertrag die Bedingungen regeln, unter welchen - beide - Parteien den Vertrag beenden können. In vielen Fällen sind die gesetzlichen Anforderungen (vgl. etwa § 314 BGB) diesbezüglich sehr hoch, weshalb es im Interesse der Parteien liegen kann, sich die Vertragsbeendigung zu erleichtern.

Softwareüberlassungsvertrag - weitere Klauseln

Weitere Klauseln im Softwareüberlassungsvertrag, die im Einzelfall / bei Bedarf aufgenommen werden können:

  • Zustandekommen des Vertrags
  • Change Requests
  • Preisanpassungsklauseln
  • Urheberrechte / Schutzrechte
  • Mitwirkungspflichten des Kunden
  • Schriftformklauseln
  • Gerichtsstandsvereinbarungen

Softwareüberlassungsvertrag - Vertragserstellung

Im Internet finden sich heutzutage Unmengen an Musterverträgen. Diese sind - erfahrungsgemäß - jedoch oft unzureichend, nicht aktuell oder schlichtweg schädlich für den Verwender. Denn Vorsicht: überraschende Klauseln sind unwirksam, Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c BGB). Gerade im unternehmerischen Vekehr kann die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wirtschaftlich fatale Konsequenzen bedeuten.

Daher ist es ratsam und fast unerlässlich, einen Softwareüberlassungsvertrag von einem Rechtsanwalt prüfen und erstellen zu lassen. Dieser kann den Vertrag passgenau auf Ihre Bedürfnisse und Ihr Produkt anpassen. Als Ihre erfahrenen und kompetenten Ansprechpartner im IT-Recht und Internetrecht unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Softwareüberlassungsverträgen und sonstigen Verträgen im und um das Internet.

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