Sportrecht Karlsruhe

Was ist Sportrecht?

Sportrecht ist die Querschnittsmaterie aus Gesellschaftsrecht (insbesondere Vereinsrecht), Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht.

WAS ZEICHNET DEN SPORTRECHTsSPEZIALISIERTEN RECHTSANWALT AUS?

Der Rechtsanwalt, der sich schwerpunktmäßig mit Sportrecht beschäftigt, sollte in den oben genannten Rechtsmaterien über höchstes Grundwissen verfügen. Darüber hinaus kennt er sich in der Welt des Sports aus, war bestenfalls selbst als Sportler aktiv und kennt die Funktionärstätigkeit im Verein oder Verband. Die Praxis verlangt vertiefte Kenntnis von Systematik und Strukturen des Sportes. Eine schnelle Orientierung in den unterschiedlichsten Regel- und Ordnungswerken ist unabdingbar. Mehrsprachigkeit ist mehr als nur ein Vorteil.

WIE ERFÜLLT DR. SCHNEIDER IM SPORTRECHT DIESE HOHEN ANFORDERUNGEN?

Praktische und wissenschaftliche Erfahrung im Sportrecht

Dr. Schneider ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen und Fachanwalt für Sportrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. In seiner Heimatstadt Zürich ist er in die Anwaltsliste des Kantons Zürich für „ausländische Anwälte“ eingetragen.
Der in Mainz geborene Schweizer kennt jeden Bereich im Sportrecht. Zu seinen nationalen und internationalen Mandanten gehören Profisportler, Spielervermittler, Vereine, Verbände, Sportkapitalgesellschaften und Sponsoren.

Dr. Schneider hat zu einem Thema im Sportrecht promoviert.

Der Titel seiner Dissertation lautet „Sport und Recht – Sponsoring von Hochleistungssportlern unter rechtshistorischen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten“. Er ist Verfasser von sportrechtlichen Fachbeiträgen (siehe Blog-Reihe Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht bzw. weitere Veröffentlichungen) und gefragter Interview-Partner bei aktuellen Themen aus diesem Fachgebiet.

Als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Rechtsanwalt war Dr. Schneider in der Karlsruher BGH-Kanzlei Prof. Nirk & Prof. Gross zu Beginn seiner Karriere in verschiedenen Revisionsverfahren für das Sportrecht beteiligt. Seit einigen Jahren ist er Lehrbeauftragter für Sportrecht an der Universität Karlsruhe (KIT).

Ihr Ansprechpartner

Dr. Markus H. Schneider

Sekretariat Dr. Markus H. Schneider

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Fachanwalt für Sportrecht

Fachanwalt für Sportrecht Dr. Schneider war selbst Jugendfußballer bei Mainz 05. Er ist heute noch aktiv. Seit Jahren steht Dr. Schneider im Ehrenamt Vorständen im Sportrecht beratend zur Seite. Zwölf Jahre war er Mitglied des Vorstandes des Badischen Fußballverbandes (bfv). Dort war er als Vorsitzender des Satzungsausschusses zuständig für die Satzung und Ordnungen des Verbandes. Für den Deutschen Fußballbund (DFB) und das Auswärtige Amt war er Referent im Rahmen internationaler Trainerausbildungen. Diese Lehrgänge werden ausschließlich auf Englisch oder Französisch durchgeführt. Beide Sprachen spricht Dr. Schneider fließend.

Die aktive Leidenschaft für den Sport und das Recht, sein jahrelanges Engagement für das Sportrecht, seine Internationalität:

All das macht Dr. Schneider als Fachanwalt für Sportrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zu einem der wenigen wirklichen Experten dieser anspruchsvollen Materie.

FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe zum Sportrecht.

SPORTRECHT
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Querschnittsmaterie. Betrifft eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Das Sportrecht behandelt die Sachverhalte und rechtlichen Probleme, bei der die Welt des Sports mit der Welt des Rechts zusammentrifft. Der Sportrechtler ist Allrounder und befasst sich mit allen Facetten des staatlichen Rechts und des autonom gesetzten Rechts der Sportverbände.

DOPING
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Versuch der Leistungssteigerung durch Anwendung (Einnahme, Injektion oder Verabreichung) von Substanzen verbotener Wirkstoffgruppen oder durch Einsatz verbotener Methoden (z.B. Blutdoping). Das Selbstdoping von Sportlern war früher nur sportverbandsrechtlich sanktioniert. Ende 2015 ist indes das Anti-Doping-Gesetz in Kraft getreten. Der Staat hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Sportverbände dem „Anti-Doping-Kampf“ nicht mehr gewachsen sind. Strafbar ist nun auch das Selbstdoping durch Sportler. Von staatlicher Seite bis dahin sanktioniert war lediglich das Verhalten Dritter als Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Selbstdoping war straffrei.

EIN-PLATZ-PRINZIP
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Für jedes Bundesland wird nur ein Landessportbund und für jede Sportart nur ein Spitzenverband in den Deutschen Olympischen Sportbund aufgenommen (DOSB) = § 6 Nr. 2 Satzung DOSB i.V.m. § 4 Nr. 2 AufnahmeO DOSB. IOC und internationale Fachsportverbände geben Ein-Platz-Prinzip vor.
Ausnahme: Boxen: Hier gibt es international vier Fachsportverbände (WBA, WBO, WBC, IBF).

BERATER, MANAGER, SPIELERVERMITTLER...
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… vertreten Sportler bei Verhandlungen mit Vereinen, Veranstaltern und Sponsoren. Hier kommt es zu Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Also, nie ohne Rechtsanwalt!

SPONSORING
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Bereitstellung von Geld und/oder Sachmitteln und/oder Dienstleistungen durch Unternehmen für Personen und Organisationen im sportlichen, kulturellen, sozialen oder ökologischen Bereich. Dadurch erreicht der Unternehmer Markt- und/oder Kommunikationsziele. Für den Sport eine existentielle Geldquelle. Ein in der Praxis sehr relevanter Bereich.

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