Sportrecht | 14.07.2023

Landgericht Karlsruhe – Widerruf von Falschbehauptungen des Aufsichtsrats

Fachanwalt für Sportrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. iur. Markus H. Schneider hat bereits zahlreiche Vereine oder Vereinsmitglieder in vereinsinternen Streitigkeiten erfolgreich vertreten. Besonders interessante Fälle oder Urteile veröffentlicht er regelmäßig, unter anderem  in der renommierten Fachzeitschrift „Sportrecht und E-Sportrecht in der Praxis – SpoPrax“. Nachfolgend soll es um den Widerruf von Falschbehauptungen eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft gehen.

Widerruf von Falschbehauptungen des Aufsichtrats - Sachverhalt

Wir empfehlen zur Einführung sowie zum besseren Verständnis den ersten Teil des Blogs von letzter Woche zu lesen.

Um die dort beschriebene Aktiengesellschaft ("AG"), welche mit dem Golfclub ("Verein") über einen Kooperationsvertrag verbunden ist, geht es im folgenden Fall. Für die Klägerin, welche zugleich Mitglied des Vereins und Aktionärin der AG ist, erstritten wir vor dem Landgericht Karlsruhe erfolgreich die Herausgabe von Mitgliederlisten gegen den Verein.

Der Verein und die AG änderten nämlich den Kooperationsvertrag ohne Beteiligung von Mitgliedern und Aktionären.

Dieses Vorgehen, insbesondere den "Alleingang" der Vorstände von AG und Verein kritisierte die Klägerin in einem Rundschreiben mit dem Titel "Die Zukunft des Golfclubs e.V.". Weiterhin kritisierte Sie, dass der Vereinsvorstand, welcher gleichzeitig Vorstand der AG war, den Kooperationsvertrag (KoV 2019) unter Verstoß gegen § 181 BGB (Insichgeschäft) unterzeichnet hatte. Der neue Vertrag war infolgedessen schwebend unwirksam. Verein und AG schlossen daraufhin den Kooperationsvertrag mit identischen Inhalt erneut (KoV 2020).

In Reaktion auf die sachliche und berechtigte Kritik verfasste der Aufsichtsrat der AG ein Schreiben an alle ca. tausend Aktionäre. In diesem behauptete er über die Klägerin unter anderem:

"Derzeit gilt ein am 25.8.2020 geschlossener Kooperationsvertrag, der alle vorangegangenen ersetzt (…). Im Einzelnen wurde bei dieser Prüfung deutlich, dass der wesentliche Teil der Schilderung der Abläufe zum Abschluss des derzeit gültigen, aber zum 31.12.2021 durch den e. V. gekündigten Kooperationsvertrages, von [der Klägerin] verfälscht und unrichtig ist (…). Von diesen Umständen, insbesondere dem Abschluss eines neuen, den Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2019 ersetzenden Vertrags, hatte [die Klägerin] positive Kenntnis und informiert Sie damit wissentlich falsch. Dies bitten wir zu beachten."

Daraufhin forderten wir die AG zunächst außergerichtlich zum Widerruf von Falschbehauptungen und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem die AG sich uneinsichtig zeigte und den die Aussagen nicht zurücknahm, erhoben wir Klage.

Widerruf von Falschbehauptungen des Aufsichtsrats - Entscheidungsgründe

Das Landgericht Karlsruhe sowie das OLG Karlsruhe in zweiter Instanz gaben der Klägerin Recht. Zunächst stellte das Landgericht fest, dass die AG gemäß § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für das Verhalten des Aufsichtsrats haftet. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) unter anderem Ansehen und Ehre schützt, prüfte das Landgericht eine diesbezügliche Verletzungshandlung des Aufsichtsrats.

Letztlich kam das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis, selbst die sinngemäße Bezeichnung als Lügnerin, die wissentlich Aktionäre manipuliere, verletze die Klägerin in Ihrem Ansehen und Ihrer Ehre. Zudem werde der Aussagegehalt dadurch verstärkt, dass der Aufsichtsrat in dem Schreiben von sich behauptete, er habe das Anliegen der Klägerin eingehend geprüft.

Der AG gelang es indes nicht, das Gericht von der Richtigkeit der getätigten Aussagen zu überzeugen. Das Gericht verurteilte die AG mit selten deutlichen Worten zur Unterlassung sowie zur Rücknahme der getätigten Äußerungen per E-Mail an den gesamten Kreis der Aktionäre.

Anmerkungen

Der Fall zeigt, wie weder der Umgang weder mit Mitgliedern in einem Verein noch der mit Aktionären und Aktionärinnen einer AG praktiziert werden sollte. Wer als verantwortlicher Vorstand oder Vorständin weitreichende, strukturelle Änderungen an der Willensbildung der obersten Organe vorbei betreibt, richtet letztlich Schaden an, selbst wenn er es gut gemeint haben will.

Das Urteil in der SpoPrax

Der Sachverhalt sowie die Urteilsgründe sind in diesem Blog kurz umrissen und vereinfacht dargestellt. In der SpoPrax finden Sie den ausführlichen Beitrag nebst Sachverhalt, Urteilsgründen und Kommentaren des Autors. Zugleich finden Sie eine weitere Entscheidung des Landgerichts Karslruhe, welche wir im nächsten Blog-Artikel vorstellen. Der Beitrag ist zudem einzeln über beck-online abrufbar.

Mit unserer Expertise im Sportrecht und Gesellschaftsrecht sind wir bei vereinsinternen Streitigkeiten Ihre kompetenten Ansprechpartner nicht nur in Karlsruhe und Umgebung!

Dr. Markus H. Schneider, Fachanwalt für Sportrecht und Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht, Karlsruhe, Zürich

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