Strafrecht | 28.05.2016

Gottlob Frege und Jan Böhmermann: Über Zeichen von Zeichen

Hinweise aus der Sprachphilosophie

Ob Jan Böhmermann den Aufsatz „Über Sinn und Bedeutung“ von Gottlob Frege kannte, als er das Konzept zur Ausgabe von Neo Magazin Royal am 31. März 2016 niederschrieb, ist nicht bekannt. Das Landgericht Hamburg jedoch hat mit seiner Entscheidung vom 17. Mai 2016 über den Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Satiriker erkennen lassen, dass es mit dem deutschen Sprachphilosophen nicht vertraut ist, denn dann hätte es erkannt:

Wenn man in der gewöhnlichen Weise Worte gebraucht, so ist das, wovon man sprechen will, deren Bedeutung. Es kann aber auch vorkommen, dass man von den Worten selbst oder von ihrem Sinne reden will. Jenes geschieht z. B., wenn man die Worte eines Andern in gerader Rede anführt. Die eigenen Worte deuten dann zunächst die Worte des Andern und erst diese haben die gewöhnliche Bedeutung. Wir haben dann Zeichen von Zeichen. In der Schrift schließt man in diesem Falle die Wortbilder in Anführungszeichen ein. Es darf also ein in Anführungszeichen stehendes Wortbild nicht in der gewöhnlichen Bedeutung genommen werden.[1]

Jan Böhmermann hat seinen Reimen den Hinweis „Was jetzt kommt, darf man nicht machen.“ vorangestellt. Er hat also die inkriminierten Zeilen sprachlich in Anführungszeichen gesetzt und in seiner Sendung nicht das Geringste über Herrn Erdogan zum Ausdruck gebracht, sondern über das zitierte Gedicht selbst gesprochen. Es waren also im fregerschen Sinne Zeichen von Zeichen.

Dass nur dies die zutreffende Perspektive ist, zeigt auch die Tatsache, dass wohl auch das Landgericht Hamburg nicht auf die Idee käme, Teile des fraglichen Gedichts zu verbieten, wenn es in einem juristischen Lehrbuch als Beispiel für eine von der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Absatz 1 GG  nicht mehr gedeckte Schmähkritik abgedruckt würde.

Konsequent zu Ende gedacht, ergibt sich im Übrigen erstaunliches:

Böhmermann, Erdogan, das Landgericht Hamburg und unsere Kanzlerin sind sich einig: Das Gedicht beleidigt den türkischen Präsidenten.

Und das darf man nicht.

[1] Frege, Gottlob: Über Sinn und Bedeutung. In: Zeitschrift für Philosophie und philosophische Kritik, N. F., Bd. 100/1 (1892), S. 25-50

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