Der Arbeitsvertrag: mündlich möglich, schriftlich empfehlenswert

Neben Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung ist der Arbeitsvertrag eine wichtige Rechtsquelle zur Bestimmung der wechselseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 bis 630 BGB und legt im Einzelnen fest, welcher Art und welchen Umfangs die von dem Arbeitnehmer zu erbringenden Dienste sind. Zugleich regelt er die seitens des Arbeitgebers hierfür geschuldete Vergütung.

Form?

Das Arbeitsrecht kennt kein Formerfordernis für den Arbeitsvertrag. Das bedeutet, der Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Sogar ein entsprechendes Verhalten der Parteien kann einen Vertrag begründen; etwa dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit auf Weisung des Arbeitgebers aufnimmt – sog. konkludenter Arbeitsvertrag.

Welche Form des Arbeitsvertrags ist zu empfehlen?

Zu empfehlen ist jedoch ausschließlich der schriftliche Arbeitsvertrag, da nur dieser gewährleistet, dass der Inhalt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Streitfall nachgewiesen werden kann.

Dringend abgeraten werden muss jedoch davon, lediglich einen Muster-Vertrag zur Hand zu nehmen und diesen auszufüllen, ohne seinen Inhalt mit Sachkenntnis zu prüfen und an die konkrete Situation anzupassen. Leider kommt es nicht selten vor, dass Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erst im Streitfall beim Rechtsanwalt oder bei Gericht erfahren, welche Bedeutung der Arbeitsvertrag hat bzw. bestimmte Teile davon haben.

Was gilt für einen befristeten Arbeitsvertrag?

Für den Arbeitgeber unerlässlich ist die Schriftform, wenn er einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen möchte. Gemäß § 14 Absatz 4 TzBfG bedarf die Befristung der Schriftform. Wird gegen dieses Gebot verstoßen, behält der Vertrag zwar seine Gültigkeit, nicht jedoch die Befristungsabrede. Es liegt dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn er keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hat?

Der Arbeitgeber erfüllt mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag seine Pflichten aus § 2 Absatz 1 NachwG.

Nach dieser Bestimmung muss er nämlich spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bestimmte wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrags schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer eine unterzeichnete Niederschrift aushändigen. Gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, kann der Arbeitnehmer ein solches Dokument vom Arbeitgeber verlangen.

Was die Entlohnung angeht, sichert § 612 BGB den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Wenn er eine konkrete Absprache mangels schriftlichen Arbeitsvertrags nicht beweisen kann, steht ihm die „übliche Vergütung“, häufig also der Tariflohn, zu.

Ihr Ansprechpartner

Joachim Muth

Sekretariat Joachim Muth

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Was tun wir für Sie?

Hat Ihnen der zukünftige Arbeitgeber nach Ihrer erfolgreichen Bewerbung einen Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt, beantworten wir Ihre Fragen zur Bedeutung der einzelnen Regelung und formulieren gegebenenfalls Alternativen. Dies geschieht, um keine atmosphärischen Störungen zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber zu provozieren, ohne dass wir nach außen hin in Erscheinung treten.

Als Arbeitgeber beauftragen Sie uns mit der Anpassung der von Ihnen verwendeten Arbeitsvertragsmuster an die aktuelle Rechtsprechung. Selbstverständlich entwickeln wir auch einen grundsätzlich neuen Arbeitsvertrag für die verschiedenen in Ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmergruppen.

FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe.

ABFINDUNG
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Eine Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigen. Einen echten Anspruch auf eine Abfindung sieht das Gesetz nur in wenigen Fällen vor (vgl. § 1a KSchG). In einem Kündigungsschutzprozess kann eine Abfindung aber oft ausgehandelt werden – jedenfalls wenn man die richtige Prozesstaktik hat. Führen Sie einen Kündigungsschutzprozess deshalb am besten mit anwaltlicher Hilfe.

ABMAHNUNG
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Durch eine Abmahnung beanstandet ein Arbeitgeber angebliche Vertragsverstöße oder Leistungsmängel des Arbeitnehmers und weist ihn darauf hin, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Eine Abmahnung ist oft Voraussetzung für eine Kündigung. Sie ist deshalb für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Richtig abmahnen ist für einen Laien allerdings schwer. Wann kann abgemahnt werden? Wie muss eine Abmahnung aussehen und wer darf sie aussprechen? Fragen Sie uns – wir helfen Ihnen gerne, egal ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind.

ARBEITSGERICHT
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Das Arbeitsgericht ist – vereinfacht gesagt – für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, denen ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt (vgl. §§ 2 ff. ArbGG). Hierzu gehören beispielsweise Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Zahlung von Arbeitsentgelt oder auf die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Wann ein Rechtsstreit vor das Arbeitsgericht gehört und wann vor ein anderes Gericht, ist für einen Laien oft schwer zu beurteilen. Fragen Sie uns als Experten, wir können Ihnen sicher helfen.

KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
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Als Kündigungsschutzklage bezeichnet das Gesetz die Klage eines Arbeitnehmers, die auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist (§ 4 KSchG). Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht, gilt die Kündigung als wirksam (vgl. § 7 KSchG). Ein Kündigungsschutzverfahren ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mithin gleichermaßen wichtig. Für beide Seiten geht es um viel Geld, möglicherweise sogar um die finanzielle Existenz. In diesem Verfahren sollten Sie daher alles richtig machen. Vertrauen Sie sich deshalb einem Anwalt an, egal ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind.

GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG
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In einem Geschäftsführervertrag werden die die wechselseitigen Rechte und Pflichten einer Gesellschaft und ihres Geschäftsführers geregelt. Hier gibt es vieles zu bedenken: Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses, Kündigungsmöglichkeiten, Vergütung, Provision – um nur einige Punkte zu nennen. Ein Geschäftsführervertrag ist für beide Seiten wichtig. Einen solchen Vertrag sollten Sie daher nie mithilfe eines Vordrucks selbst „basteln“, egal ob Sie Gesellschafter oder Geschäftsführer sind. Gehen Sie auf „Nummer sicher“ und lassen Sie sich mit anwaltlicher Hilfe einen individuellen Vertrag erstellen, der auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.

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