Arbeitszeugnis

Eine der zentralen Pflichten des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsvertrags ist es, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu erteilen.

§ 109 GewO bestimmt, dass das Arbeitszeugnis bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu erteilen ist, aber in Rechtsprechung und Lehre ist inzwischen unbestritten, dass es vom Arbeitnehmer nicht erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits mit dem Zugang der Kündigung verlangen kann.

FORM DES Arbeitszeugnisses

Das Arbeitszeugnis ist schriftlich zu erteilen. Es muss damit den Anforderungen des § 126 BGB entsprechen und vom Arbeitgeber unterschrieben sein. Bei der Unterschrift des Zeugnisses kann sich der Arbeitgeber allerdings vertreten lassen. Dabei muss die Unterschrift allerdings von einer Person stammen, die in der Hierarchie erkennbar über dem Arbeitnehmer steht.

Schließlich muss das Arbeitszeugnis auf dem in dem Unternehmen üblicherweise verwendeten Briefbogen erteilt werden. Rechtschreibfehler oder grammatikalische Unzulänglichkeiten hat der Arbeitgeber zu korrigieren.

Inhalt

Zu unterscheiden sind das einfache Arbeitszeugnis und das qualifizierte Arbeitszeugnis.

Einfaches Arbeitszeugnis

Das einfache Zeugnis enthält neben den Personaldaten des Arbeitnehmers eine vollständige Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Außerdem muss es Beginn und Ende der Beschäftigung beinhalten. Gegen den Willen des Arbeitnehmers darf das Arbeitszeugnis weder den Grund des Ausscheidens aus dem Betrieb des Arbeitgebers, noch eine etwaige Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers enthalten.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält neben den Angaben des einfachen auch solche zu Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers. Hierbei handelt es sich einerseits um eine zusammenfassende Darstellung der für die Beschäftigung maßgeblichen Persönlichkeitsmerkmale und andererseits um eine Darstellung der Art und Weise wie der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat. Maßstab für die Formulierung des Zeugnisses sind Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit.

Damit darf das Arbeitszeugnis keine unwahren Behauptungen beinhalten und es muss allgemein verständlich sein. Der Arbeitgeber muss sich auch klar zum Inhalt des Zeugnisses bekennen und darf durch sprachliche Verklausulierungen keine Distanz zum Inhalt des von ihm erteilten Zeugnisses zu erkennen geben.

Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. März 1993 (5 AZR 182/92) ist anerkannt, dass das vom Arbeitgeber zu erteilende Zeugnis einer zweiseitigen Zielsetzung gerecht werden muss. Hinsichtlich des Inhalts wurde festgestellt, dass das Zeugnis zwar der Wahrheit entsprechen soll, gleichwohl aber von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein muss und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren darf.

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Joachim Muth

Sekretariat Joachim Muth

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Berichtigung des Arbeitszeugnisses

Entspricht das Arbeitszeugnis nicht den hier dargestellten Anforderungen, kann er hiergegen mit einer Zeugnisberichtigungsklage vorgehen. Diese Bezeichnung ist jedoch irreführend: Selbstverständlich ist nicht das bereits erteilte Schriftstück zu korrigieren, vielmehr ist das es komplett neu zu erstellen.

FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe.

ABFINDUNG
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Eine Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigen. Einen echten Anspruch auf eine Abfindung sieht das Gesetz nur in wenigen Fällen vor (vgl. § 1a KSchG). In einem Kündigungsschutzprozess kann eine Abfindung aber oft ausgehandelt werden – jedenfalls wenn man die richtige Prozesstaktik hat. Führen Sie einen Kündigungsschutzprozess deshalb am besten mit anwaltlicher Hilfe.

ABMAHNUNG
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Durch eine Abmahnung beanstandet ein Arbeitgeber angebliche Vertragsverstöße oder Leistungsmängel des Arbeitnehmers und weist ihn darauf hin, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Eine Abmahnung ist oft Voraussetzung für eine Kündigung. Sie ist deshalb für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Richtig abmahnen ist für einen Laien allerdings schwer. Wann kann abgemahnt werden? Wie muss eine Abmahnung aussehen und wer darf sie aussprechen? Fragen Sie uns – wir helfen Ihnen gerne, egal ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind.

ARBEITSGERICHT
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Das Arbeitsgericht ist – vereinfacht gesagt – für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, denen ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt (vgl. §§ 2 ff. ArbGG). Hierzu gehören beispielsweise Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Zahlung von Arbeitsentgelt oder auf die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Wann ein Rechtsstreit vor das Arbeitsgericht gehört und wann vor ein anderes Gericht, ist für einen Laien oft schwer zu beurteilen. Fragen Sie uns als Experten, wir können Ihnen sicher helfen.

KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
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Als Kündigungsschutzklage bezeichnet das Gesetz die Klage eines Arbeitnehmers, die auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist (§ 4 KSchG). Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht, gilt die Kündigung als wirksam (vgl. § 7 KSchG). Ein Kündigungsschutzverfahren ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mithin gleichermaßen wichtig. Für beide Seiten geht es um viel Geld, möglicherweise sogar um die finanzielle Existenz. In diesem Verfahren sollten Sie daher alles richtig machen. Vertrauen Sie sich deshalb einem Anwalt an, egal ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind.

GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG
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In einem Geschäftsführervertrag werden die die wechselseitigen Rechte und Pflichten einer Gesellschaft und ihres Geschäftsführers geregelt. Hier gibt es vieles zu bedenken: Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses, Kündigungsmöglichkeiten, Vergütung, Provision – um nur einige Punkte zu nennen. Ein Geschäftsführervertrag ist für beide Seiten wichtig. Einen solchen Vertrag sollten Sie daher nie mithilfe eines Vordrucks selbst „basteln“, egal ob Sie Gesellschafter oder Geschäftsführer sind. Gehen Sie auf „Nummer sicher“ und lassen Sie sich mit anwaltlicher Hilfe einen individuellen Vertrag erstellen, der auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.

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