Verkehrsrecht | 12.10.2023

Haftung beim Busanfall – Welche Rolle spielt das Verhalten des Fahrgasts?

Busunfälle kommen nicht selten vor.

 

Dabei geht es im Anschluss nicht um einen Busunfall, bei dem ein Bus mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, etwa einem Pkw, kollidiert.

 

Gemeint ist vielmehr ein Busunfall, bei dem ein Fahrgast verletzt wird, etwa weil der Busfahrer abrupt bremsen muss oder einen Fahrfehler begeht bzw. sich verkehrsordnungswidrig verhält, weshalb es zu einem Sturz im Bus kommt.

Haftung beim Busunfall - Das Verhalten des Fahrgasts kann eine wichtige Rolle spielen!

Haftung beim Busunfall - Der Fall

Die bereits betagte Klägerin war Fahrgast eines Busses im ÖPNV. Sie hatte zunächst Platz auf einem Zweier-Sitzplatz in der Nähe eines der beiden Busausgänge genommen.

Die Klägerin betätigte das Haltesignal, um den Bus an der nächsten Haltestelle zu verlassen.

Noch bevor der Bus die Haltestelle erreicht oder gar dort angehalten hatte, erhob sich die Klägerin von ihrem Sitzplatz und begab sich zum von ihr nächstgelegenen Busausgang. Dabei hielt sie sich - stehend - mit einer Hand fest, während sie in der anderen Regenschirm und Handtasche festhielt.

Der Bus bremste abrupt ab, weil dessen Fahrer - beinahe - die Vorfahrt / das Vorrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers missachtet hatte.

Die Klägerin kam zu Fall und verletzte sich. Zu klären war die Haftung beim Busunfall.

Haftung beim Busunfall - Die Entscheidung

Das

OLG Schleswig, Urteil vom 25.04.2023 - 7 U 125/22

löste den Fall - einen Klassiker des Verkehrsrechts - wie folgt:

1.

Zwar gelte grundsätzlich § 7 StVG - sog. (verschuldensunabhängige) Halter- / Gefährdungshaftung.

2.

Es komme aber bei der Beantwortung der Frage nach der Haftung beim Busunfall ein Mitverschulden des Fahrgasts in Betracht:

a.

Im - dichten - Stadtverkehr müsse ein Fahrgast jederzeit etwa damit rechnen, dass ein plötzliches Bremsmanöver nötig sei.

Jeder Fahrgast sei grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische oder zu erwartende / mögliche Busbewegungen nicht zu Fall komme.

Dafür sei es, insbesondere bei Fahrgästen fortgeschrittenen Alters, erforderlich, sich mit beiden Händen festzuhalten.

Dem sei die Klägerin hier nicht nachgekommen. Zudem habe sie ihren Sitzplatz sehr früh, d.h. weit vor Erreichen der Haltestelle, verlassen und sei aufgestanden.

Das begründe ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin.

b.

In der Regel verdränge das Eigen- / Mitverschulden des Fahrgasts die Haftung beim Busunfall des Halters bzw. Fahrers des Busses vollständig.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Betriebsgefahr nicht erhöht sei, sondern lediglich einfach zu Buche schlage.

So liege der Fall hier aber nicht.

Denn der Busfahrer habe sich verkehrsordnungswidrig verhalten, indem er die Vorfahrt / das Vorrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers beinahe missachtet und deshalb abrupt abgebremst habe.

Hierdurch sei die Betriebsgefahr erhöht. Im Ergebnis sei eine Haftungsverteilung 50 - 50 anzunehmen.

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