Versicherungsrecht | 28.07.2023

Versicherung lehnt Regulierung von Vandalismusschäden ab?

Der folgende Beitrag befasst sich mit Vandalismusschäden in der Kfz-Vollkaskoversicherung. Die Kfz-Vollkaskoversicherung verspricht Schutz vor den finanziellen Folgen von Unfällen, Diebstählen und Vandalismus. Doch was passiert, wenn der Versicherer die Regulierung eines Vandalismusschadens verweigert?

Vandalismus in der Vollkaskoversicherung

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Versicherungsbedingungen der meisten Versicherer unterscheiden. In der Regel sind Vandalismusschäden allerdings als "mut- oder böswillige Beschädigung durch betriebsfremde Personen" definiert. Typische Beispiele sind zerstochene Reifen, zerkratzte Lackierungen oder eingeschlagene Scheiben. Diese Art von Schäden ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch erhebliche finanzielle Belastungen für den Autobesitzer bedeuten.

Vandalismusschäden - Ablehnung durch die Versicherung

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung bedeute noch lange nicht, dass die Versicherung Vandalismusschäden ohne Beanstandung reguliert. Die Gründe hierfür können indes vielschichtig sein. Es klingt offensichtlich, aber zunächst muss anhand des Versicherungsvertrags überprüft werden, ob Vandalismusschäden überhaupt versichert sind. Weiterhin können Ausschlussklauseln oder Ausschlussfristen vereinbart sein, die bestenfalls von einem Rechtsanwalt zu überprüfen ist.

Sehr "beliebt" bei den Versicherungen ist jedoch der Einwand, dass der behauptete Versicherungsfall überhaupt nicht eingetreten ist. Das heißt: Beschädigungen liegen zwar vor, die Versicherung bestreitet aber, dass diese die Folge eines mut- oder böswilligen Handelns (Vandalismus) sind. Sodann wird es hinsichtlich der Beweisführung für den Laien oftmals kompliziert.

Vandalismusschäden - Beweislast

In fast allen Fällen war bei der Beschädigung des Fahrzeugs weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer oder das Gericht dabei. Wie soll also eine der Parteien beweisen, dass es sich um Vandalismusschäden handelt - oder eben nicht? Im Grundsatz ist es so, dass die Partei, die etwas verlangt - vorliegend verlangt der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung von der Versicherung - den dargelegten Sachverhalt beweisen muss. Schwierig, wenn er nicht dabei war. Die Rechtsprechung hat daher verschiedene beweisrechtliche Grundsätze zu Vandalismusschäden in der (Kfz-)Versicherung aufgestellt:

Rechtsprechung

Zunächst muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass eine mut- und böswillige Beschädigung vorliegt. Das Gegenteil hiervon ist nach der Rechtsprechung die planmäßige Beschädigung. Weil aber nach wie vor das Problem besteht, dass in der Regel keiner der Beteiligten Zeuge der Beschädigung geworden ist, prüft das Gericht, ob die Schäden am Fahrzeug von ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild für Vandalismusschäden sprechen. (BGH, Urteil vom 25.06.1997 - IV ZR 245/96; OLG Köln, Urteil vom 13.12.2011 - 9 U 83/11)

Gegen Vandalimusschäden sprechen demnach beispielsweise:

  • vielfältige, oberfläche Kratzer an sämtlichen Karosserieteilen
  • hohe Reparaturkostenkalkulation bei kleinen Schäden
  • Benutzbarkeit des Autos bleibt erhalten
  • Diskrepanz zwischen optischem und fachgerechtem Instandsetzungsaufwand

Weiterhin können die folgenden Punkte entscheidungserheblich sein:

  • altes und ohnehin reparaturbedürftiges Fahrzeug
  • Fahrzeug erst kürzlich gekauft und versichert
  • Verschweigen von Vorschäden bei Vertragsschluss
  • (häufige) Vandalismusschäden in der Vergangenheit

Sofern der Versicherungsnehmer Zeugen für die Entstehung hat, dürften sich hier aber keine Probleme stellen. Es reicht beispielsweise schon aus, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann (etwa durch Zeugen), dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und es später in einem beschädigten Zustand vorgefunden hat. (vgl. LG Köln, Urteil vom 08.04.2009 - 20 O 201/08; BGH, Urteil vom 27.11.1980 - IVa 36/80)

Sofern aber das Gericht davon überzeugt ist, dass die Schäden nicht planmäßig, sondern mut- und böswillig verursacht wurden, kippt die Beweislast. Sodann muss nämlich die Versicherung beweisen, dass sogenannte betriebsfremde Dritte den Schaden verursacht haben. (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2020 - 5 U 8/20; OLG Köln, Urteil vom 03.06.2008 - 9 U 35/07)

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