Wohnungseigentumsrecht | 27.08.2014

Wohnungseigentumsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte

Unter der Überschrift „Wohnungseigentumsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte“ halten wir Sie über die Rechtsprechung der Karlsruher Instanzgerichte im Wohnungseigentumsrecht auf dem Laufenden. Interessierte Wohnungseigentümer, Teileigentümer und Verwalter erhalten dabei einen Einblick in praxisrelevante Entscheidungen des Amtsgerichts Karlsruhe, des Amtsgerichts Karlsruhe – Durlach und des Landgerichts Karlsruhe als zuständigem Berufungsgericht.

Zwar werden die grundlegenden Entscheidungen im Wohnungseigentumsrecht durch den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) getroffen, über dessen Rechtsprechung wir selbstverständlich ebenfalls regelmäßig berichten. Der BGH ist aber in erster Linie eine Rechtsinstanz, die vor allem über die richtige Anwendung der Gesetze, deren Auslegung und streitige theoretische Fragen entscheidet.

Die für Wohnungs- und Teileigentümer sowie Verwalter wichtigen Einzelfallentscheidungen bleiben den Tatsacheninstanzen überlassen. Da das Wohnungseigentumsrecht ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist, berichten wir vornehmlich über durch uns bzw. unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht für unsere Mandanten erstrittene Entscheidungen.

In unserer blog-Reihe „Wohnungseigentumsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte“ berichten wir heute über eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts  Karlsruhe.

Hier die Entscheidung mit Leitsätzen und Kurzkommentar:

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2014, Az. 11 S 34/14

Leitsätze:

1. Die Montage eines Sonnensegels auf der Dachterrasse einer Penthousewohnung stellt wegen der optischen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes auch dann eine nachteilige und damit allzustimmungspflichtige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i. S. d. §§ 22, 14 WEG dar, wenn das Sonnensegel nur aus bestimmten Positionen zu sehen ist.

2. Enstprechendes gilt für das Aufhängen von Sichtschutzmatten an der Außenseite des Dachterrassengeländers.

Kurzkommentar:

Die XI. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe setzt ihre strenge Rechtsprechung in Zusammmenhang mit baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums fort,  bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts und bejaht zu Recht den auf Beseitigung von Sonnensegel und Sichtschutzmatten gerichteten Anspruch der klagenden Miteigentümer gemäß § 15 Abs. 3 WEG i. V. m. § 1004 BGB.

Dabei unterstreicht das Landgericht Karlsruhe unseres Erachtens zu Recht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Nachteil i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG vorliege oder nicht, ein strenger Maßstab anzulegen und von einer niedrigen Schwelle auszugehen sei.

Denn nur so könne das über Art. 14 des Grundgesetzes geschützte Interesse aller Miteigentümer an der Beibehaltung des äußeren Erscheinungsbildes angemessen berücksichtigt werden.

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