Familienrecht | 19.12.2012

Kinderlärm? – Kinder und Kinderspielzeuge machen keinen Lärm…

… sondern nur Geräusche, gegenüber denen ein absolutes Toleranzgebot gilt.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.10.2012, Az. 8 A 10301/12 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall wehrte sich die Eigentümerin eines an einen Kinderspielplatz angrenzenden Grundstücks gegen die Nutzung der dort installierten Seilbahn. Die Nutzungszeiten und der Nutzerkreis des Spielplatzes sind beschränkt, die Seilbahn genügt dem an sie zu stellenden technischen Standart. Nach Auffassung der benachbarten Eigentümerin verursachen sowohl das Summen der Seilbahn, als auch das Knallen beim Auftreffen selbiger am jeweiligen Ende unzumutbaren Kinderlärm.  Mit ihrer Klage begehrte sie von der den Spielplatz betreibenden Gemeinde Beseitigung der Seilbahn, hilfsweise Verhinderung deren Nutzung.

Zu Recht?

Nein! Das  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (aaO) bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und weist die hiergegen gerichtete Berufung der Eigentümerin zurück.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin komme allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2  Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1  Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet werde, könne sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung sei und sich als unzumutbar erweise. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergebe sich aus § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Danach seien schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar seien; unvermeidbare Umwelteinwirkungen seien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen seien dabei solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordere grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls.

Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stelle für die Klägerin schon deshalb keine schädliche Umwelteinwirkung dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet sei. Nach dieser Vorschrift seien „Geräuscheinwirkungen, die [u. a.] von … Kinderspielplätzen … durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.“

Nach dieser Regelung stehe Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Kinder dürften lauter sein als andere Geräuschquellen; Kinderlärm könne sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten würden.

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiere den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbiete die Vorschrift bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und -richtwerte technischer Regelwerke abzustellen. Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthalte die Regelung die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gelte also ein absolutes Toleranzgebot. Bei der von der Klägerin beklagten Seilbahnnutzung handle es sich um einen von § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG erfassten Regelfall.

Fazit:

„Kinderlärm“ ist die Musik unserer Zukunft. Das OVG Rheinland-Pfalz sieht das genauso und liegt mit seiner Entscheidung voll auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung. Deshalb ist gegenüber Kinderlärm ein besonders hohes Maß an Toleranz zu fordern, dieser in der Regel also hinzunehmen.

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