Sportrecht | 23.08.2013

Bruno Banani vs. Maria Sugarpova – Sportrecht kurios

Im April hatte ich von einem tongolesischen Rennrodler berichtet, der bei der Winterolympiade in Sotschi nicht unter seinem Geburtsnamen, sondern unter dem Namen der bekannten „Unterhosenmarke“ Bruno Banani starten möchte. Sehr originell. Damit nicht genug. Die weitaus bekanntere und erfolgreichere russische Tennisspielerin Maria Scharapowa kündigte über ihr Management an, bei den US-Open unter dem Namen Sugarpova antreten zu gedenken. Und? Sugarpova ist irgend eine überflüssige Süßigkeit, die die derzeit bestverdienende Sportlerin der Welt kreiert hat. Wo soll das enden?

Stellen wir uns mal vor, Bruno Banani und Maria Scharapowa wären deutsche Sportler. Wie sähe es dann mit einer Namensänderung aus?

Maßgebend ist § 3 Absatz 1 des Namensänderungsgesetzes. Dieser lautet:

Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.“

Was ist nun ein wichtiger Grund? Eine grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1996 (BVerwG – Urteil – 6 C 2.96 – 11.12.96) hat etwa bei dem Wunsch, einen „Adelsnamen“ anzunehmen, folgendes ausgeführt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung (…) nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden (…). Ein solcher Ausnahmegrund liegt hier nicht vor. Das Bestreben, einen von den Eltern als gemeinsamen Ehenamen geführten Familiennamen abzulegen, um zu einem Namen zurückzukehren, den einer der Vorfahren mütterlicherseits vor vier Generationen geführt hatte, rechtfertigt im allgemeinen keine Namensänderung. Wollte man allein schon dieses Bestreben als wichtigen Grund für eine Namensänderung gelten lassen, müßte dies zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Es stünde dann nahezu jedem ein wichtiger Grund für eine Namensänderung zu. Denn ein jeder hat – herkömmlicherweise in mütterlicher Linie – eine Vielzahl von Vorfahren mit anderem Namen aufzuweisen. Namensänderungen wären dann nicht mehr die seltene, an das Vorliegen eines wirklich wichtigen Grundes geknüpfte Ausnahme, sondern letztlich in die freie Wahl eines jeden gestellt. Nur wenn besonders gewichtige soziale Beziehungen zu einem Träger des Namens hinzutreten, kann sich daher für derartige Namensangleichungen ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG ergeben. Das muß auch und erst recht gelten, wenn es sich um die Rückkehr zu einem Namen mit Adelsbezeichnung handelt.

An der … ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten. Das Familiennamensrechtsgesetz – FamNamRG – vom 16. Dezember 1993 (…) und seine großzügigen Übergangsregelungen rechtfertigen keine andere Würdigung. Das Gegenteil ist der Fall. Die Rückschlüsse, die der Senat aus Inhalt und Zielen dieser Neuregelung gezogen hat, sprechen für die Beibehaltung der bisherigen Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG. Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom … ausführlich dargelegt hat, ist mit diesem Gesetz zwar der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie gelockert worden: Bei Eheleuten ist die Namensverschiedenheit im Interesse der Gleichberechtigung von Männern und Frauen ermöglicht und dafür eine großzügige Übergangsregelung bereitgestellt worden. Bei Kindern hat das Gesetz Namensänderungen mit Rücksicht auf das Kindeswohl und den Persönlichkeitsschutz älterer Kinder und Jugendlicher zugelassen; sie sollen nicht einen Namen annehmen müssen, mit dem sie sich nicht identifizieren können. Damit ist das bürgerlich-rechtliche Prinzip der namensmäßigen Kennzeichnung der unmittelbaren Abstammung sowohl bei Eheleuten als auch bei Kindern als weniger bedeutsam eingestuft worden. Dies ist aber nicht Ausdruck einer generellen Liberalisierung, sondern nur durch die beiden besonderen Ziele des Familiennamensrechtsgesetzes bedingt. Im übrigen – soweit diese Ziele Ausnahmen nicht gebieten – hat auch die Neuregelung an der Ordnungsfunktion des Namens prinzipiell festgehalten. So tritt etwa in den Fällen, in denen bei Kindern ein Wechsel des Familiennamens möglich ist, nach Erreichen der Volljährigkeit eine Änderungsfestigkeit des Familiennamens ein (…).

Da hätten es unsere Sportler wohl schwer. Gelinde gesagt. Ein wichtiger Grund, den Namen in eine Unterhosen- oder Süßigkeitenmarke zu ändern, ist nicht vorstellbar. Das mag sich ja irgendwann ändern. Und ehrlich: Was ist heute schon unvorstellbar?

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