Sportrecht | 30.09.2013

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht Teil 3

Unser Partner, Rechtsanwalt Ralf Schulze Steinen, hat eine zusammenhängende Beitragsreihe mit dem Titel Mietrechtslexikon gestartet. 

Die Resonanz ist herausragend gut. 

Wir haben uns daher entschlossen, im Sportrecht und Vereinsrecht, weiteren wesentlichen Schwerpunkten in unserer Kanzlei, eine entsprechende Beitragsreihe zu beginnen. 

Allen interessierten Lesern, insbesondere Sportlern, Vereinsmitgliedern, Vereinsvorständen oder Verbandsvorständen soll die Möglichkeit geboten werden, sich schnell über praxisrelevante Begriffe aus diesem Bereich zu informieren. Auch hier hilft Ihnen die Suchfunktion in  unserem Blog-Bereich. Eine zielgerichtete Suche nach einzelnen Begriffen ist ohne Weiteres möglich. Das Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die individuelle Rechtsberatung kann keinesfalls ersetzt werden.

 Viel Vergnügen bei Ihrer Recherche!

Teil 3

Anscheinsbeweis: Im Zivilprozessrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass der, der etwas will, die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen muss. Gelingt dies nicht, wird der Prozess verloren. Von diesem Grundsatz gibt es wenige Ausnahmen. Tatsächlich sind typische Geschehensabläufe anerkannt, in denen die Anwendung des Grundsatzes ungerecht wäre. Das sind solche, in denen nach allgemeiner Lebenserfahrung ein bestimmter Ablauf dem ersten Anschein nach für einen bestimmten Erfolg ursächlich ist. Beispiel: Auffahrunfall im Straßenverkehr. Hier spricht der erste Anschein für eine schuldhafte Fahrweise des Auffahrenden. Dieser kann den Anscheinsbeweis zwar erschüttern. Die Erleichterung liegt aber zunächst beim Geschädigten. Dieser müsste ohne Anscheinsbeweis nachweisen, dass der Auffahrende schuldhaft einen Pflichtverstoß begangen hat. Der Auffahrende könnte immer behaupten, der Geschädigte habe z.B. abrupt gebremst.

Ähnlich geht es Sportverbänden. Wollen sie Sportler wegen eines Verstoßes gegen die Dopingregularien bestrafen, müssten sie – falls der Sportler vor das ordentliche Gericht zieht – die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, also das schuldhafte Verhalten des Sportlers. Bei entsprechender Einlassung des Sportlers, wäre der Dopingverstoß gar nicht nachweisbar. Das weiß man nicht erst seit der legendären Erklärung des früheren Weltklasseathleten Dieter Baumann, der nachgewiesene unerlaubte Stoff sei durch kontaminierte Zahnpasta in seinen Körper gelangt. Ohne Grundsätze des Anscheinsbeweises hätte hier der Sportverband das Verschulden des Sportlers kaum je nachweisen können. Also gilt beim Dopingverstoß nach deutschem Recht ähnliches wie beim Auffahrunfall. Die prozessualen Pflichten des Sportverbandes sind nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert. Der Verband muss „lediglich“ darlegen und beweisen, dass ein verbotener leistungssteigernder Stoff im Körper des Sportlers ist. Letzterem obliegt dann die „Beweislast“, dass der verbotene Stoff nicht schuldhaft in seinen Körper gelangt ist.

Arbeitsverhältnis: Verpflichtet sich ein Sportler zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt, liegt in aller Regel ein sog. Dienstvertrag gemäß § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Der Sportler schuldet eine exakt umschriebene sportliche Tätigkeit (z.B. Fußball spielen), nicht aber einen bestimmten Erfolg. Da der Sportler seine Dienste in einer Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Vertragspartner verrichtet, nennt sich dieser Dienstvertrag Arbeitsvertrag. Damit gelten die besonderen Regeln des Arbeitsrechts in vielen Bereichen des Sports. Gerade sog. Amateurvereinen im Bereich des Fußballs ist nicht bewußt, dass ihre Spieler, die für ihr Gekicke Geld erhalten und weisungsgebunden sind, vielfach „Arbeitnehmer“ sind. Das hat weitgehende und weithin unterschätzte Konsequenzen.

Bei Fragen im Sportrecht oder im Vereinsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Schneider unter + 49 721 943 114 15 (Sekretariat Frau Zwer) oder über unser Kontaktformular. Hier geht es zum Profil von Dr. Markus H. Schneider.

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