Sportrecht | 20.05.2012

Spielwiederholung Regelverstoß Fortuna Düsseldorf gegen Hertha BSC Berlin?

Spielwiederholung Regelverstoß?

Montag, der 21.05.2012, 15.00 Uhr. Das DFB-Sportgericht entscheidet über Auf- und Abstieg der ersten Fußball-Bundesliga. Showdown eines der am besten vermarkteten Sportwettbewerbe weltweit. Die Verhandlung am Freitag konnte im Welt-Liveticker aus dem „Gerichtssaal“ in Echtzeit im Netz verfolgt werden. Großes Kino. Leidenschaftlich plädierende Anwälte, verschreckte Zeugen und die Creme de la Creme der deutschen Medien. Was für ein Ereignis. Spielen da schnöde Rechtsfragen in ihrer medial kaum verwertbaren Dogmatik eine Rolle?

Für das DFB-Sportgericht unter dem erfahrenen Hans E. Lorenz gewiss. Und das Ergebnis kann nur lauten: Keine Spielwiederholung. In einem weiteren/anderen Verfahren werden die Protagonisten mit strengsten Sanktionen zu rechnen haben und zwar beide Vereine und zahlreiche Spieler.

Richtig gehandelt – soweit das ohne Akteneinsicht beurteilt werden kann –  hat in jedem Fall einer und zwar Schiedsrichter Stark. Wie es ihm die Regeln vorgeben, hat er alles getan, um das Spiel zu Ende zu bringen. Tatsachenentscheidung. Basta.

In den Regelerläuterungen des DFB  heißt es wörtlich: „Ein Schiedsrichter kann ein Spiel abbrechen. Ein Spielabbruch sollte nur erfolgen, nachdem alle zumutbaren Mittel, das Spiel fortzusetzen, erschöpft sind. Gründe für einen Spielabbruch können beispielsweise Witterungsverhältnisse, Flutlichtausfall, Einflüsse von außen wie Zuschauerausschreitungen, massive Bedrohungen oder ein tätlicher Angriff gegen den Schiedsrichter oder sein Team sein.“  Stark hat den Sachverhalt beurteilt und regelkonform sein Ermessen ausgeübt und entschieden.

Nun ist es legitim, Einspruch gegen die Spielwertung einzulegen. § 13 der maßgeblichen DFL-Richtlinien verweist bei entsprechenden Einsprüchen auf die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB. Zulässig ist der Einspruch also u.a. bei „Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht.“

Das zuständige Sportgericht hat jetzt den Sachverhalt geprüft. Die benannten Zeugen mussten gehört werden. Die Sportgerichtsbarkeit ist grundsätzlich autonom. Müsste ein staatliches Gericht die Entscheidung des Sportgerichts überprüfen, geschähe das nur in sehr eingeschränktem Rahmen, etwa: Gibt es für die Entscheidung eine Grundlage in der Satzung, ist rechtliches Gehör gewährt und – ganz wichtig hier – hat das Sportgericht den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt richtig festgestellt? Daher muss sich das Sportgericht des DFB auch diese medial wunderbar verwertete Mühe geben. Aus Sicht des DFB ist dies gewiss keine Show. Peinlich, käme es wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, zu einer Aufhebung der Entscheidung durch ein staatliches Gericht.

Nach gebotener Feststellung des Sachverhaltes muss das Sportgericht nun entscheiden. Lag eine Schwächung der Berliner im Sinne der Regularien vor? Von dort bleibt nichts unversucht: Gang durch die Hölle, Todesangst und und und. Folgt daraus – selbst wenn man die Aussagen der Zeugen als wahr unterstellt – eine Schwächung im Sinne der Fußballregeln? Nein! Die Unterbrechung beeinträchtigt beide Mannschaften. Eine allgemeinverbindliche und objektive Definition einer „Schwächung“ in sportlichem Sinne ist wohl kaum möglich. Die subjektiv empfundene Schwächung der eigenen Mannschaft reicht nicht. Keinesfalls kann nur die letzte Minute des Entscheidungsspiels betrachtet werden. Wo soll denn die Grenze gezogen werden? Was ist der Unterschied zwischen Fanausschreitungen in der ersten Minute einer Saison oder der letzten? Aus Sicht des Sportverbandes macht das im Zweifel nämlich gerade keinen Unterschied. Entscheidend ist nicht der Einzelfall, sondern der ganze Wettbewerb. Die Spielwertung und damit der Wettbewerb darf nur in höchsten Ausnahmefällen „am grünen Tisch“ beeinflusst werden. Die Feststellung der Schwächung der einen Mannschaft beeinträchtigt (und schwächt) automatisch auf die ganze Saison gesehen einen Konkurrenten. Müsste das Sportgericht bei jeder Spielunterbrechung auf Spielwiederholung wegen „Schwächung einer Mannschaft“ erkennen, was wären weitere Konsequenzen? Im schlimmsten Fall inszenierte Spielabbrüche, Einsprüche bei jeder Pyrotechnik, Einsprüche wegen Beleidigungen gegen den Vereinspräsidenten (Spieler: „Die bösen Worte von den Rängen gegen unseren Präsidenten haben mich tief in der Seele verletzt, ich konnte den Elfmeter nicht verwandeln.“),  von natürlichen Einflüssen, wie Gewitter Hagel oder Sturm ganz zu schweigen. Ein einigermaßen ordentlicher Spielbetrieb wäre undurchführbar. Am Ende leidet das Produkt. Im (Einzel-)Fall Düsseldorf kommt folgendes hinzu: Waren es nicht die Berliner Fans, die durch ihre Pyrospielchen dazu beigetragen haben, dass die Nachspielzeit, in der unterbrochen werden musste, überhaupt erforderlich war?

Denken wir bei dieser Gelegenheit – die älteren unter uns erinnern sich – an den legendären Büchsenwurf nach dem grandiosen 7:1 von Borussia Mönchengladbach gegen Inter Mailand (Zitat Spiegel-Online, 20.10.2006): „Es war die 29. Minute an diesem Mittwochabend des 20. Oktober 1971. Die Borussia führte mit 2:1, als Roberto Boninsegna nach dem Büchsenwurf aus der Gladbacher Fanecke umfiel und sich vom Feld tragen liess.“ Trotz dieses grandiosen sportlichen Ergebnisses, musste das Spiel wiederholt werden. Gladbach flog raus. Selbst der Schiedsrichter ging seinerzeit von „Schauspielerei“ aus. Noch heute gilt diese Geschichte als Beispiel für den „unsportlichen grünen Tisch“. Nicht auszudenken, das Relegationsspiel wird wiederholt und die Hertha gewinnt 5:0. Sportlich?

Noch mal meine Überzeugung: Der Einspruch von Hertha BSC hat keine Chance. Fortuna Düsseldorf, Hertha BSC Berlin und einige Spieler erhalten in einem separaten Verfahren gesalzene Strafen, die an den legendären „Bundesligaskandal“ Anfang der siebziger Jahre erinnern werden.

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