Verkehrsrecht | 30.04.2014

Faktisches Überholverbot: Wann führt ein Verstoß zur Mithaftung?

Der Verstoß gegen ein sog. faktisches Überholverbot stellt lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung dar.

 

Zu einer (Mit-) Haftung führt dieser Verstoß nur dann, wenn sich der Unfall bei Einhalten der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht ereignet hätte.

Faktisches Überholverbot im Verkehrsrecht - Mithaftung bei Verstoß nur ausnahmsweise zu bejahen.

Dies hat das OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - Az. 9 U 149/13 entschieden.

Faktisches Überholverbot - Der Fall

In dem zu entscheidenden Fall hatte der klagende Motorradfahrer unter Überschreitung der im Unfallbereich höchstzulässigen Geschwindigkeit einen Pkw überholt.

Hierbei kam es zu einer Kollision mit dem beklagten Pkw-Fahrer, der mit seinem Pkw vom Parkplatz eines Lebensmittelmarktes nach rechts auf die Straße einfuhr, auf der sich der Kläger bereits im Überholvorgang befand.

Der Kläger erlitt unfallbedingt materiellen und immateriellen Schaden, den er klagweise von dem Beklagten, der eine Mithaftung des Klägers wegen Verstoß gegen ein sog. faktisches Überholverbot einwandte, ersetzt verlangte.

Zu Recht?

Ja – das OLG Hamm bejaht eine Alleinhaftung des Beklagten.

Der Verstoß des Klägers gegen das aufgrund der Geschwindigkeitsbegrenzung bestehende, faktische Überholverbot sei nicht ursächlich für den Verkehrsunfall gewesen.

1.

Zunächst einmal streite gegen den Beklagten  der sog. Beweis des ersten Anscheins im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 10 StVO:

Bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße hätte der Beklagte die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs gem. § 10 StVO ausschließen müssen, wobei das Ausfahren erst dann ende, wenn sich der Einbiegende in zügiger Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet habe.

Komme es – wie vorliegend – in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein (alleiniges) Verschulden des Ausfahrenden.

Diesen Anscheinsbeweis habe der Beklagte nicht entkräftigen können,  sondern er sei vielmehr durch das Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens bestätigt worden.

2.

Der Umstand, dass der Kläger nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h habe überholen können, sei im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs.2 StVO nicht zulasten des Klägers zu berücksichtigen.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur aus dem Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich sei, auf ein sog. faktisches Überholverbot geschlossen werde, finde eine solche Konzeption nach Ansicht des Senats keine hinreichende Stütze im Gesetz.

Insbesondere finde sich eine solche nicht in § 5 StVO:

a.

§ 5 Abs. 2 StVO normiere lediglich, dass neben dem Ausschluss einer Behinderung des Gegenverkehrs mit wesentlich höherer Geschwindigkeit zu überholen sei.

Der Katalog der Überholverbote in § 5 Abs. 3 StVO greife ebenfalls nicht.

b.

Nach der Konzeption der §§ 3 , 5 StVO treffe vielmehr denjenigen, der nur unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überhole, „lediglich“ der Vorwurf, gegen § 3 StVO verstoßen zu haben.

Damit einhergehend lasse sich vorliegend ein Vorwurf, gegen das  sog. faktische Überholverbot unfallursächlich verstoßen zu haben, allein damit begründen, dass der Unfall sich dann nicht ereignet hätte, wenn der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte, schlicht weil er dann geschwindigkeitsbedingt nicht hätte überholen können.

Eine solche Sichtweise vernachlässige aber, dass sich die Kollision nach den Feststellungen des Sachverständigen auch bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger ereignet hätte, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit also gerade nicht kausal geworden ist.

Bei einer solchen Konstellation verbiete sich nach Auffassung des Senats jedenfalls die Annahme eines faktischen Überholverbots.

c.

Letztlich könne das Vorstehende aber dahinstehen, denn die gesetzlich normierten Überholverbote würden ohnehin nur den nachfolgenden Verkehr und den Gegenverkehr schützen, nicht jedoch den Einfahrenden, der vielmehr gem. § 10 StVO gehalten sei, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und mithin auch der überholenden Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Für ein faktisches Überholverbot könne nichts anderes gelten.

3.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades trete hinter dem Verschulden des Beklagten, der die Gefährdung des Klägers auszuschließen hatte, vollständig zurück.

Fazit:

1.

Ein faktisches Überholverbot ergibt sich aus einer Geschwindigkeitsbegrenzung.

Ist ein Überholen nur unter Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit möglich, so soll dies die grundsätzliche Unzulässigkeit des Überholens und im Falle des Verstoßes gegen das Überholverbot eine Mithaftung des Überholenden zwangsläufig zur Folge haben.

So entschied u.a. das

OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.1995, Az. 9 U 50/95.

2.

Das OLG Hamm hingegen lehnt eine grundsätzliche Mithaftung des Überholenden bei Bestehen eines faktischen Überholverbots mit griffiger Begründung ab.

Es zieht die Grenzen, in denen das faktische Überholverbot zu einer Mithaftung des Überholenden führen kann, deutlich enger.

Nur dann, wenn sich der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht ereignet hätte, komme eine Mithaftung in Betracht.

Im vorliegenden Fall sprach nach Auffassung des OLG Hamm gegen eine Mithaftung des Klägers auch, dass der Beklagte als Einfahrender i. S. v. § 10 StVO überhaupt nicht in den Schutzbereich des Überholverbots einbezogen war, der er weder dem folgenden, noch dem nachfolgenden Verkehr zugehörig war.

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