Wohnungseigentumsrecht | 29.04.2012

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wohnungseigentumsrecht (2011/2012)

Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentumsrecht 2011/2012:

Das Wohnungseigentumsrecht wird geprägt durch die Rechtsprechung, insbesondere jener des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dessen Rechtsprechung zu kennen bedeutet in der wohnungseigentumsrechtlichen rechtlichen Praxis in der Regel einen Wissenvorsprung. Allerdings werden im Wohnungseigentumsrecht jährlich zahlreiche Entscheidungen getroffen, so dass es schwer fallen kann, hier den Überblick zu behalten. Deshalb erhalten Sie im Anschluss einen Überblick über einige praxisrelevante Entscheidungen des BGH zum Wohnungseigentumsrecht:

BGH, Urteil vom 20.01.2012, Az. V ZR 55/11:
Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell-rechtliche Ermächtigung zu einem Forderungseinzug erlischt.

BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az. V ZR 113/11:
Durch Beschluss über eine Jahresabrechnung kann die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Verbindlichkeiten gegen einen bei Beschlussfassung bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer begründen.

BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az. V ZR 74/11:
Der teilende Eigentümer kann sich in der Teilungserklärung ermächtigen lassen, bei Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 11.11.2011, Az. V ZR 65/11: Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht.

BGH, Urteil vom 21.10.2011, Az. V ZR 47/11:
Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird.

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