Arbeitsrecht | 17.08.2014
Arbeitsrecht Karlsruhe – Stichwort: Betriebsbedingte Kündigung
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht darin, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einer sozialen Rechtfertigung bedarf. Eine Kündigung kann nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG insbesondere dann sozial gerechtfertigt sein, wenn „dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen“.
Die Arbeitsgerichte überprüfen eine betriebsbedingte Kündigung im Rahmen einer so genannten Kündigungsschutzklage in drei Stufen:
1. Dringende betriebliche Erfordernisse
Die dringenden betrieblichen Erfordernisse, die die betriebsbedingte Kündigung voraussetzt, bestehen in aller Regel in einem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes im Betrieb. Ob der Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens fortbesteht, spielt auf dieser Prüfungsebene keine Rolle. Die betrieblichen Erfordernisse können aus Absatzmangel oder Auftragsrückgang ergeben oder auf innerbetrieblichen Gründen wie beispielsweise einer Betriebsschließung oder einer Produktionsverlagerung beruhen. Die betrieblichen Erfordernisse müssen dazu führen, dass es für den gekündigten Arbeitnehmer in Zukunft keine Einsatzmöglichkeiten an seinem bisherigen Arbeitsplatz mehr gibt.
Bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung für eine betriebsbedingte Kündigung hat das Arbeitsgericht die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu beachten. Beschließt der Arbeitgeber beispielsweise, bestimmte Teile seiner Produktion an ein anderes Unternehmen zu vergeben, ist das Arbeitsgericht daran gehindert, zu prüfen, ob diese unternehmerische Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist. Dennoch muss der Arbeitgeber seine Entscheidung im Kündigungsschutzgesetz beweisen, wenn der Arbeitnehmer sie bestreitet.
2. Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Die betrieblichen Erfordernisse, auf die die betriebsbedingte Kündigung gestützt wird, müssen schließlich auch dringend sein. Das ist Ausdruck des Ultima-ratio-Prinzips, das dem allgemeinen Kündigungsschutz zu Grunde liegt. Es zwingt den Arbeitgeber, vor Ausspruch der Kündigung zu prüfen, ob er dem Arbeitnehmer nicht einen anderen vergleichbaren und gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten kann.
3. Sozialauswahl
Schließlich erfordert eine wirksame betriebsbedingte Kündigung, dass der Arbeitgeber unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern die richtige soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG getroffen hat. Der Arbeitgeber hat bei seiner Auswahlentscheidung in drei Schritten vorzugehen. Er muss zunächst sämtliche vergleichbaren Arbeitnehmer ermitteln, sodann muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer einer Bewertung unter den in § 1 Abs. 3 KSchG genannten Kriterien – Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung – zu unterziehen. Das geschieht häufig durch eine Punktetabelle, die das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 6. November 2008 (2 AZR 523/07) als zulässiges Hilfsmittel für eine betriebsbedingte Kündigung erachtet hat.