Arbeitsrecht | 18.02.2022

DBK David + Baader in Rülzheim: Mehr Geld für AT-Angestellte?

Im vergangen Jahr hat sich bei DBK David + Baader der Betriebsrat vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gegen den Automobilzulieferer durchgesetzt. Gegenstand des Rechtsstreits war die Auslegung einer Betriebsvereinbarung. Eine solche hatten die Betriebsparteien im Jahr 2013 für die Untergrenze des Jahresgehalts von außertariflich Beschäftigten geschlossen.

Streit um Lohnuntergrenze für AT-Angestellte

Außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte) kann man nicht eingruppieren. Sie haben einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen als die der höchsten Vergütungsgruppe des jeweiligen Tarifvertrags. In der Betriebsvereinbarung, die DBK David + Baader geschlossen hatte, war eine Formel zur Berechnung des Mindestgehaltes hinterlegt. Der Arbeitgeber war nun der Ansicht, diese Lohnuntergrenze verstehe sich unter Einbeziehung von leistungsabhängigen Bonuszahlungen. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen: Sowohl das Arbeitsgericht Ludwigshafen als auch das Landesarbeitsgericht in Mainz gaben dem Betriebsrat Recht. Die Gerichte stellten fest, dass die vereinbarte Untergrenze auch bezahlt werden müsse, wenn keinerlei Boni ausgeschüttet werden.

Was nutzt die Entscheidung den betroffenen Arbeitnehmern?

Die Frage hat zwei sich widersprechende Antworten: Der Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz (8 Ta BV 13/21) nutzt für sich betrachtet dem einzelnen AT-Angestellten überhaupt nichts. Denn er kann aus der Entscheidung keinerlei Rechte für sich ableiten, schließlich war er auch nicht an ihr beteiligt. Wenn er mehr Geld erhalten möchte und DBK David + Baader nicht freiwillig bezahlt, muss er selbst Klage erheben. Dann aber hat er aber mit der Entscheidung im Rücken unter Umständen sehr gute Erfolgsaussichten.

DBK David + Baader beruft sich auf Ausschlussfristen

Sehr spannend ist die Frage, ob und wie lange die AT-Angestellten auch rückwirkend ihr Gehalt verlangen können. Bei einem von uns vertretenen Arbeitnehmer, der erst seit 2019 in Rülzheim beschäftigt ist, geht es immerhin um einen fünfstelligen Betrag. Er hatte zunächst selbst das Gespräch mit seinem Arbeitgeber gesucht, der ihn jedoch auf eine vertragliche Regelung hingewiesen hat. Dort ist eine Ausschlussfrist vereinbart, die nach ihrem Wortlaut nichts Gutes für unseren Mandanten verheißt. Wir haben jedoch größte Zweifel daran, dass diese Klausel wirksam ist und haben am vergangenen Montag eine Klage gegen den Arbeitgeber erhoben.

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