Arbeitsrecht | 14.03.2013

Leiharbeiter zählen mit! Des Einen Freud – des Andern Leid.

Leiharbeiter zählen bei Bestimmung der Betriebsratsgröße mit!

Neulich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) ja schon entschieden, dass sogenannte Leiharbeiter „mitgezählt“ werden können, wenn es darum geht, bei welcher Betriebsgröße das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (Urt. v. 24.1.2013 – 2 AZR 140/12).  In einer brandneuen Entscheidung hat das BAG jetzt geurteilt, dass Leiharbeiter auch bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße zu berücksichtigen sind (Urt. v. 13.01.2013 – 7 ABR 69/11).

Beides ist für Arbeitnehmer eine frohe Kunde. Wenn das Kündigungsschutzgesetz wegen mitzählender Leiharbeiter anwendbar ist, kommen die Arbeitnehmer im dortigen Betrieb eher in den Genuss des Kündigungsschutzgesetzes. Das heißt, Ihnen kann nur unter engen Voraussetzungen gekündigt werden. Und wenn der Betrieb wegen mitzählender Leiharbeiter auf einmal einen Betriebsrat oder mehr Betriebsräte bekommt, werden das die dortigen Arbeitnehmer auch schön finden.

Arbeitgeber und „Leiharbeitsunternehmen“ werden dies vermutlich anders sehen. Arbeitgeber haben bisher mitunter Leiharbeiter anstatt eigener Arbeitnehmer eingesetzt, um den Schwellenwert nicht zu überschreiten, der zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes führt. Dass hierdurch möglicherweise auch die Anzahl (eigener) Arbeitnehmert unterschritten wurde, die zu einer „Betriebsratspflicht“ führte, wird den jeweiligen Arbeitgebern ebenfalls recht gewesen sein. Diese Anreize sind für die Arbeitgeber jetzt weggefallen. Das wird „Leiharbeitsunternehmen“ wiederum verständlicherweise nicht gefallen.

Wie so oft im Leben hat eine Entscheidung also wieder einmal ihre zwei Seiten…

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