Arbeitsrecht | 16.11.2012

Sofort her mit dem Krankenschein! Ist das schlau?

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat Aufsehen erregt (Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11). Demnach soll der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gleich am ersten Tag einer Erkrankung die Vorlage eines Krankenscheins verlangen können. Dies jedenfalls dann, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes steht.

Damit hat der Arbeitgeber – vordergründig betrachtet – ein verlockendes Druckmittel. Wenn er hinter einer einfachen Krankmeldung  „Blaumachen“ vermutet, kann er den Arbeitnehmer noch am selben Tag zum Arzt schicken. Er könnte auch auf die Idee kommen, die allgemeine Anweisung zu erteilen, dass seine Arbeitnehmer bei Krankmeldungen grundsätzlich am ersten Tag zum Arzt müssen.

Ist es aber schlau, seine Arbeitnehmer ohne Umweg über das Bett immer direkt zum Arzt zu schicken? Sicher kann man hiermit Kandidaten diziplinieren, die montags oder freitags öfter mal fehlen und am nächsten Arbeitstag wieder quietschvergnügt antanzen.

Der Chef kann sich so allerdings auch, salopp formuliert, ins eigene Knie schießen. Bekanntlich ist dem Arzt daran gelegen, dass sich seine Patienten auskurieren. Ein Fehltag ohne „gelben Zettel“ wird daher schnell zu drei Tagen Ausfall mit Krankenschein. Außerdem kann es für die Heilung kontraproduktiv sein, einen wirklich Kranken vom Bett zum Arzt zu scheuchen. Im übrigen ist auch an das Betriebsklima zu denken. Dieses wird vermutlich  frostiger, wenn man seine Mitarbeiter unter Generalverdacht stellt und die generelle Losung ausgibt: „Raus aus dem Bett, rein ins Wartezimmer!“

So oder so sollte sich ein Arbeitgeber rechtliche Schritte bei Krankfeiern oder echter Krankheit genau überlegen. Der Teufel steckt hier im Detail.

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