Arbeitsrecht | 07.08.2014

Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte gilt nicht für Kandidaten des Wahlvorstands

Der Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte und Wahlvorstände nach § 15 Absatz 3 KSchG gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht für Arbeitnehmer, die für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidieren .

1. Der Fall

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich vor kurzem mit dem Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte und Wahlvorstände in zweiter Instanz mit Urteil vom 15. März 2013 (13 Sa 6/13) befasst:

Der Kläger ist Arbeitnehmer, die Beklagte sein Arbeitgeber. Die Beklagte beschäftigt über 200 Mitarbeiter, wovon sehr viele eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen.

Mit rechtskräftigen Beschluss vom 21. März 2012 bestellte das Arbeitsgericht Lingen einen Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl, für den der Kläger von der Gewerkschaft ver.di als Kandidat vorgeschlagen worden war. Der Kläger wurde nicht in den Wahlvorstand aufgenommen.

Mitte Februar 2012 nahm der Kläger der Gewerkschaft ver.di an einem Treffen mehrerer gewerkschaftlich organisierter Beschäftigter der Beklagten teil. Anlässlich dieser Zusammenkunft kam es zur Erstellung eines Videos durch eine online-TV-Sendung, in der im Auftrag von ver.di berichtet wird. Ausweislich der gefertigten Niederschrift wurden in dem Video unter anderem folgende Äußerungen gemacht:

Wir haben Probleme mit den Arbeitszeiten, mit Urlaubszeiten, mit Pausenzeiten. Dann haben wir viele Probleme, dass das Vertrauen zu den Mitarbeitern fehlt, da großer Druck von oben aufgebaut ist. Viele Sicherheitsvorkehrungen fehlen an einzelnen Maschinen. Ich möchte fast behaupten, dass keine Maschine zu 100% ausgerüstet ist. Das Problem ist, dass keine Fachkräfte vorhanden sind und dass das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100% erfüllt wird.

Das Video wurde am 22. Februar 2012 ins Internet eingestellt und war unter anderem auch bei YouTube zu sehen; ferner ergab die Recherche über Google 121 Treffer. Das Video wurde dann auch noch über den Facebook-Account des Klägers von diesem persönlich verbreitet.

Arbeitgeber kündigt wegen unwahrer Behauptungen

Wegen dessen Äußerungen in dem Video kündigte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 15. März 2012 „fristlos, hilfsweise fristgerecht“.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, als Kandidat für den Wahlvorstand genieße er einen besonderen Kündigungsschutz, sodass die Kündigungen wegen der nicht eingeholten Zustimmung unwirksam seien. Davon abgesehen sei die Kündigung vom 15. März 2012 unwirksam, weil er in dem Video-Interview die Beklagte nicht verleumdet habe. Im Übrigen sei das Video von ver.di initiiert und ohne sein Mitwirken im Internet verbreitet worden.

2. Der rechtliche Rahmen

Um Betriebsräte zu schützen und deren Installation zu fördern, genießen sie Sonderkündigungsschutz . Nach § 15 Absatz 3 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands oder eines Wahlbewerbers, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung liegt ebenfalls vor oder ist durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt. Hier lag unstreitig keine Zustimmung nach § 103 BetrVG vor, eine gerichtliche Entscheidung hat der Kläger nicht beantragt. Der Kläger vertrat die in der Literatur vereinzelt anzutreffende Auffassung, dass der Begriff des Wahlbewerbers auch Bewerber für das Amt des Wahlvorstandes umfasse. Denn der der Grund für den besonderen Kündigungsschutz, die Furcht vor Entlassung, gelte auch hier. Der Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte gelte somit auch für ihn.

3. Das Bundesarbeitsgerichts zum Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte

Diese Auffassung teilte bereits das Landesarbeitsgericht Hamm nicht, hielt die Kündigung für wirksam und wies die Klage des Arbeitnehmers ab, da der Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte für ihn nicht gelte.

Aus der aufgezeigten präzisen Fassung der beiden Normen des § 103 Absatz 1 BetrVG und § 15 Absatz 3 Satz 1 KSchG kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber den Bereich des besonderen Kündigungsschutzes im Falle eines Wahlvorstandes erst mit dem Erreichen der Mitgliedschaft in diesem Gremium eröffnen wollte. Anderenfalls bestände auch gerade im Vorfeld der erstmaligen Wahl eines Betriebsrates die Gefahr, dass im Rahmen einer Betriebsversammlung nach § 17 Absatz 2 BetrVG eine Vielzahl von Arbeitnehmern sich durch eine in zahlreichen Fällen gar nicht verlässlich feststellbare Bewerbung für die Wahl zum Wahlvorstand einen besonderen Kündigungsschutz verschaffen könnte. Dies würde auch dem in § 15 Absatz 3a Satz. 1 Halbsatz 2 KSchG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, den Kreis der schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Vorfeld einer Betriebsratswahl zu beschränken, widersprechen.

Kündigung trotzdem unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 31. Juli 2014 (2 AZR 505/13) zwar die Auffassung des Berufungsgerichts. Kandidaten für den Wahlvorstand haben keinen Sonderkündigungsschutz. Das BAG verneinte jedoch das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. In seiner Pressemitteilung machte es deutlich, dass die Erklärungen in dem Video erkennbar darauf gerichtet gewesen seien, zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Er habe nicht behaupten wollen, seine Arbeitgeberin beschäftige hauptsächlich ungelernte Kräfte. Aus diesem Grunde sei die Kündigung unwirksam.

Stellungnahme

Das Urteil verdient im Hinblick auf die zurückhaltende Auslegung des § 15 Absatz 3 KSchG, dem Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte, uneingeschränkte Zustimmung. Ein Kandidat für den Vorstand einer Betriebsratswahl ist eben noch nicht bestellt und er ist auch kein Bewerber um ein Betriebsratsamt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und es besteht auch keine praktische Notwendigkeit für eine den Wortsinn übersteigende Auslegung.

Allerdings kann die durch das Bundesarbeitsgericht vorgenommene Bewertung der Äußerungen des Klägers kaum überzeugen. Der Arbeitnehmer hat wissentlich oder leichtfertig unwahre und den Ruf der Beklagten schädigende Äußerungen getätigt. Dass dies im Zusammenhang mit der Bildung eines Betriebsrates äußerte, kann darüber nicht hinweghelfen. Der Zweck heiligt in diesem Fall nach unserer Auffassung nicht die Mittel.

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