Gesellschaftsrecht | 06.12.2012

Die zivilrechtliche Haftung im Sport – Ist das Risiko zu groß?

Haftung im Sport – Sind 50.000,00 € Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Foulspiel in der Fußball-Kreisklasse zu viel?

Ein spektakulärer Fall zur Haftung im Sport. Die Pressemitteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 26.11.2012 klingt  zunächst relativ einfach:

„Wer seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund war der klagende Spieler am 18.04.2010 vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann. Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte Verletzung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der haftpflichtversicherte Beklagte hatte seine Haftung in Abrede gestellt und gemeint, der Kläger habe sich bei einem regelgerechten Zweikampf um den Ball eine unglückliche Verletzung zugezogen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung des Beklagten zur Leistung umfassenden Schadensersatzes, u.a. eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 €, bestätigt. Mangels Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen.

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.10.2012 (I-6 U 241/11).“

Grundsätze zur Haftung im Sport sind nicht ausgeweitet worden

Schnell kam die Befürchtung von drastischen Auswirkungen auf den ganzen Fußball. Ist das wirklich so? Nein! Das Urteil im Wortlaut liegt zwar noch nicht vor. Das OLG wird aber höchstrichterliche Rechtsprechung angewandt haben, die seit etwa den achtziger Jahren mehr oder weniger für alle „Kampfsportarten“ gilt. Ungewöhnlich mag die Höhe des Schadens bzw. der Haftung sein. Das ist aber schlichtweg eine Einzelfallentscheidung. Keinesfalls sind allgemeine Rückschlüsse auf Haftungsrisiken im (Zwei-)Kampfsport zulässig.

In einem sportrechtlichen Haftungsprozess bleibt das allgemeine Beweisrisiko des Geschädigten. Auch in dem oben zitierten Verfahren ist es dem Verletzten nicht leicht gemacht worden. Hierfür spricht die „umfassende Beweisaufnahme“, von der in der Pressemitteilung die Rede ist. Zeugen eines Zweikampfs beim Fußballspiel waren theoretisch sämtliche umherstehenden Spieler der eigenen und der gegenerischen Mannschaft, aber  auch Schiedsrichter, Trainer und Betreuer. Schließlich – und das mag verwundern – sämtliche Zuschauer. Das kann zu Marathon-Beweisaufnahmen führen. Ergebnis? Völlig offen. Für Treter und Getretene. Wie meist im Fußball … Haftung im Sport. Fragen Sie unseren Partner Dr. Markus H. Schneider, selbst leidenschaftlicher Fußballer und Sportrechtsspezialist.

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