Immobilienrecht | 21.11.2012

Schlecker-Pleite: Was darf die Presse?

Schlecker-Pleite: Liegt einem Antrag auf Grundbucheinsicht eine Angelegenheit oder Frage zu Grunde, deren sachliche Klärung der Befriedung eines öffentlichen Interesses dient, so kann eine Abwägung der sich aus Art. 5 Grundgesetz ergebenden Pressefreiheit  einer Journalistin gegenüber dem sich aus Art. 2 , 1 Grundgesetz ergebenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers zu einem Vorrang der Pressefreiheit führen.

Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.06.2012, Az. 8 W 228/12 entschieden.

Im Zuge einer Recherche zur sog. Schlecker-Pleite beantragte eine Journalistin, die Beiträge für Funk und Fernsehen produziert, Einsicht in das Grundbuch, nachdem Gerüchte aufgekommen waren, nach denen Anton Schlecker durch insolvenzrechtlich anfechtbare Handlungen werthaltige Immobilien an seine Ehefrau übertragen haben sollte. Das Grundbuchamt gewährte die begehrte Grundbucheinsicht nicht. Hier gegen wendete sich die Journalistin mit ihrer Beschwerde.

Zu Recht?

Ja! Das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO) weist das Grundbuchamt an, der anlässlich der Schlecker-Pleite recherchierenden Journalistin Grundbucheinsicht zu gewähren.

Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermöge auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen. Ein solches Interesse bestehe auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden ziele und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit – Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz – erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen sei.

Schutzwürdige Belange der im Grundbuch eingetragenen Personen stünden einer Einsichtnahme hier nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz Verfassungsrang zukomme. Denn das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweise sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handle, die für die Öffentlichkeit von Interesse sei und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung diene. Daran könnten hier  im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der Schlecker-Unternehmensgruppe und der Frage einer möglichweise anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen. Dafür, dass die aus den Nachforschungen möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu dienen könne, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestünden hingegen keine Anhaltspunkte.

Fazit:

Nach § 12 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein „berechtigtes Interesse“ darlegt. Die Anforderungen sind nicht allzu hoch. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgericht ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, ein berechtigtes Interesse zu begründen vermag. Dem schließt sich das OLG Stuttgart an. Korrektiv in Fällen dieser Art ist das Erfordernis der „ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung“. Ein berechtigtes Interesse liegt hingegen dann nicht vor, wenn die Grundbucheinsicht lediglich der Befriedigung von Neugierde oder der Verfolgung unbefugter Zwecke dienen soll.

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