Mietrecht | 30.01.2015

Im Stehen pinkeln? – Jedenfalls im Mietrecht ist das erlaubt!

Erleidet die Mietsache im Bereich des WCs einen Schaden durch herumspritzenden Urin wegen Pinkeln im Stehen, so kann der Vermieter hieraus grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015, Az. 42 C 10583/14 entschieden.

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall begehrten die klagenden Vermieter von den beklagten Mietern nach Ende des Mietverhältnisses Schadensersatz wegen vertragswidriger Beschädigung der Mietsache.

Begründung:

Im Bereich des WCs war es aufgrund dauerhaft herumspritzenden Urins  beim „Pinkeln im Stehen“ zu Schäden an den Marmorfliesen gekommen, die deshalb erneut werden mussten.

Die hierdurch ihnen entstandenen Kosten machten die Vermieter klagweise geltend.

Zu Recht?

Nein – das AG Düsseldorf verneint einen Schadensersatzanspruch der Vermieter, denn jedenfalls fehle es am erforderlichen Verschulden der Mieter.

1.

Zwar sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen,  dass Schäden an den Mamorfliesen ringsum das WC aufgetreten seien.

Des Weiteren sei auch davon auszugehen, dass die Abstumpfung der Mamorfliesen  durch herumspritzenden Urin entstanden sei.

2.
Selbst wenn man aber – was nicht zu entscheiden sei – zu Lasten der Mieter davon ausgehe,  dass in der heutigen Zeit das Pinkeln im Stehen nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst sei, so würde es jedenfalls an einem Verschulden der Mieter fehlen.

Denn trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden „Domestizierung des Mannes“ sei das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet.

Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübe, müsse zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.

Dass das Pinkeln im Stehen derartige Auswirkungen haben könne, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein.

Insoweit wäre es Sache der Vermieter gewesen, die Kläger auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen.

Ohne die Erteilung eines entsprechenden Hinweises könne jedenfalls den Mietern ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden, so dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Vermieter nicht bestehe.

Fazit:

1.

Eine Entscheidung zum Schmunzeln.

Bis also allgemein bekannt ist, dass herumspritzender Urin beim Pinkeln im Stehen zu Schäden in der Umgebung führen kann, darf „Mann“ also beim Wasserlassen weiterhin stehen.

So jedenfalls das AG Düsseldorf.

Grundsätzlich keiner besonderen Erwähnung bedarf es, dass die Entscheidung durch einen Richter gefällt wurde.

Ob er steht oder sitzt, bleibt offen.

2.

Aber im Ernst:

Die Entscheidung ist angreifbar, eine Berufung möglich.

Denn neben der Beantwortung der durch das AG Düsseldorf aufgeworfenen Fragen, ob Pinkeln im Stehen vom vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters gedeckt ist oder nicht, und ob – wenn nicht – dem Mieter ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann,  gibt es weitere, mit denen sich das Gericht nicht befasst hat:

Den Mieter treffen nämlich auch Reinigungspflichten, denen er regelmäßig nachzukommen hat.

Dies gilt vor allem für die Sanitäranlagen. Hierauf muss auch nicht besonders hingewiesen werden.

Ob die Mieter ihren diesbezüglichen Pflichten im zu entscheidenden Fall hinreichend nachgekommen sind oder nicht, bleibt offen.

Haben sie nicht regelmäßig gereinigt und hierfür eine Ursache für die Abstumpfung der Marmorfliesen durch den – nicht entfernten – Urin gesetzt, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

Mal sehen, ob das LG Düsseldorf sich mit dem Fall befassen muss… – wir werden hierüber berichten.

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