Mietrecht | 07.08.2013

Rauchender Mieter: AG Düsseldorf gibt Räumungsklage des Vermieters statt!

Rauchender Mieter muss ausziehen – AG Düsseldorf gibt der Räumungsklage des Vermieters mit Urteil vom 31.07.2013 statt!

Ein rauchender Mieter stört den Hausfrieden, wenn er – trotz Abmahnung – durch ein verändertes bzw. seinen extremen Rauchgewohnheiten unangepasstes Lüftungsverhalten seine Nachbarn durch Rauchgestank belästigt.

Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf  mit Urteil vom 31.07.2013, Az. 24 C 1355/13 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatte  die klagende Vermieterin das Mietverhältnis fristlos gekündigt, weil sich Nachbarn über die vom Rauchen des Mieters ausgehenden Geruchsbelästigungen beschwert hatten.

Der rauchende Mieter zog nicht aus, weshalb die Vermieterin Räumungsklage erhob. In deren Verlauf  wandte der Mieter u.a. ein, Rauchen sei von seinem vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt, im Übrigen seien der Vermieterin seine Rauchgewohnheiten seit 40 Jahren bekannt und von letzterer geduldet worden.

Das Landgericht DüsseldorfBeschluss vom 08.07.2013, Az. 21 T 65/13  mehr dazu hier – hatte im Rahmen einer Überprüfung des Prozesskostenhilfeantrags des Mieters entschieden, dass diese Einwendungen erheblich sein könnten.

Die Vermieterin hielt an ihrem Räumungsverlangen fest.

Zu Recht?

Ja – das AG Düsseldorf (aaO) verurteilt den Mieter zur Räumung und Herausgabe, denn die fristlose Kündigung der Vermieterin sei berechtigt gewesen und habe das Mietverhältnis beendet.

1.

Wiewohl – was das AG Düsseldorf ausdrücklich bestätigt – Rauchen in der Mietwohnung vom vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters gedeckt und somit grundsätzlich nicht vertragswidrig sei, müsse auch ein rauchender Mieter Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen.

2.

Es könne vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Kündigung wegen der jahrelangen Duldung der Rauchgewohnheiten des Mieters durch die Vermieterin unzulässig sei.

Denn die Kündigung sei jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der rauchende Mieter sein Lüftungsverhalten nachteilig verändert und trotz mehrfacher Abmahnung nicht an seine extremen Rauchgewohnheiten angepasst habe. Durch die unzureichende Lüftung seiner Wohnung sei es zu erheblichen Geruchsbelästigungen der Nachbarn gekommen, die weder diese, noch die Vermieterin hinzunehmen hätten bzw. hätte.

Fazit:

Das AG Düsseldorf ändert seine Meinung also nicht und umschifft die noch vom LG Düsseldorf als möglicherweise erheblich angesehenen Einwendungen des Mieters. Dieser hat bereits angekündigt in Berufung zu gehen – es bleibt also spannend und wir für Sie am Ball.

Im Ergebnis ist die Entscheidung, deren Gründe noch nicht veröffentlicht sind, unseres Erachtens zutreffend.

Insbesondere der Einwand, die Vermieterin habe das extreme Rauchverhalten des Mieters geduldet, greift unserer Auffassung nicht durch. Denn dass die Vermieterin – was allein entscheidungserheblich sein könnte – jahrzehntelang auch eine Belästigung der Nachbarn geduldet hätte und untätig geblieben ist, trug der Mieter – wohl – nicht vor.

Im Gegenteil:

Die Vermieterin wurde sofort tätig, nachdem der Mieter sein Lüftungsverhalten nachteilig änderte, was dann die Störungen der Nachbarn zur Folge hatte. Die daraufhin erfolgten, zahlreichen Abmahnungen der Vermieterin, für eine ausreichende Lüftung seiner Wohnung Sorge zu tragen, misachtete der Mieter, weshalb es für die Vermieterin nicht mehr zumutbar war, dass Vertragsverhältnis mit dem Mieter länger fortzusetzen.

Ein allgemeiner Hinweis noch:

Tendeziell sind die Gerichte eher zurückhaltend, wenn es um die fristlose, d. h. sofortige Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter geht. Eine fristlose Kündigung sollte daher sorgfältig geprüft und vorbereitet werden, bestenfalls durch einen

Fachanwalt für Mietrecht!

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.