Mietrecht | 16.08.2013

Schuhregal im Treppenhaus: Kann der Vermieter dessen Beseitigung verlangen?

Schuhregal im Treppenhaus: Zulässig oder nicht?

Es ist dem Mieter mangels anders lautender Regelungen im Mietvertrag gestattet, ein Schuhregal im Treppenhaus aufzustellen.

Dies hat das Amtsgericht Herne mit Urteil vom 11.07.2013, Az. 20 C 67/13 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Mieter ein 30 cm tiefes Schuhregal im Treppenhaus neben seiner Wohnungseingangstür aufgestellt. Der klagende Vermieter begehrte dessen Beseitigung.

Zu Recht?

Nein – das AG Herne (aaO) weist die Klage des Vermieters ab.

Die durch den Vermieter beanstandete  Benutzung des Treppenhauses sei vorliegend  von dem vertraglich gewährten Mietgebrauch umfasst.

Vermiete der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstrecke sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auch  auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Seien – wie hier – keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasse dieses Mitbenutzungsrecht deren übliche Benutzung und decke alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Gemeinschaftsräumen typischerweise verbundenen Flächen ab.

Im Rahmen dieses Nutzungsrechts könnten Mieter z. B. nach allgemeiner Ansicht im Einzelfall sogar einen Kinderwagen im Hausflur abstellen. Art und Umfang der Nutzung von Gemeinflächen hingen unter Berücksichtigung der Belange anderer Mieter im Ergebnis von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles ab und entzögen sich einer generalisierenden Betrachtung und Beurteilung.

Vorliegend handle es sich um ein Schuhregal im Treppenhaus mit einer Tiefe von  30 cm.

Etwaige konkrete Behinderungen infolge dieses Schuhregals seien von der Klägerin nicht dargelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass hier das Schuhregal im Treppenhaus den Fluchtweg tatsächlich versperre. Im Ergebnis seien etwaige Belästigungen, die von dem Schuhregal im Treppenhaus  ausgingen, nicht ersichtlich.

Diese komme vielmehr in ihrer Bedeutung den auf der Fußmatte – ggfs. ohne Regal – abgestellten Schuhen nahe und sei damit vergleichbar.

Fazit:

Klare Fehlentscheidung des Amtsgerichts Herne. Wir machen es kurz:

1.

Gegenstände des Mieters haben im Treppenhaus grundsätzlich nichts verloren.

2.

Der Vergleich mit Kinderwagen hinkt gewaltig, denn der hierzu ergangenen (Ausnahme-) Rechtsprechung liegen andere Erwägungen zu Grunde.

Das Amtsgericht vergleicht also Äpfel mit Birnen – zum Nachteil des Vermieters, der wegen niedrigen Streitwerts nicht einmal in Berufung gehen kann, um die falsche Entscheidung korrigieren zu lassn…

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