Mietrecht | 21.11.2014

Stinkende Pferdesalbe: Mieter muss ausziehen!

Geruchsbelästigungen der Nachbarn, u.a. durch eine stinkende Pferdesalbe, stellen eine Hausfriedensstörung dar, aufgrund derer der Vermieter fristlos, jedenfalls aber fristgerecht kündigen kann, wenn er den Mieter zuvor erfolglos abgemahnt hat.

Dies hat das Amtsgericht Bonn, Urteil vom 02.10.2014, Az. 201 C 334/13 entschieden.

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall war aus der Wohnung des beklagten Mieters heraus sowie im Innern selbiger ein penetranter Gestank wahrnehmbar, der u. a. auf das Lagern mehrerer offener Dosen, die eine stinkende Pferdesalbe enthielten, zurückzuführen war.

Die Nachbarn des Mieters beschwerten sich über die Geruchsbelästigungen.

Deshalb erklärte die Vermieterin, nachdem eine Abmahnung des Mieters keine Wirkung zeitigte, die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses und Räumungsklage erhob.

Zu Recht?

Ja – das AG Bonn verurteilt den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.

1.

Gemäß § 546 BGB sei der Mieter verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache an die Vermieterin herauszugeben.

Das Mietverhältnis der Parteien sei aufgrund der Kündigung der Vermieterin beendet worden.

Dabei könne dahinstehen, ob das Mietverhältnis bereits durch die fristlose Kündigung  beendet worden sei.

Denn in jedem Fall sei die hilfsweise ausgesprochene, fristgerechte Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet.

Die Vermieterin habe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da der Mieter schuldhaft seine vertraglichen Pflichten nicht nur unerheblich verletzt habe.

Nach der Beweisaufnahme stehe für das Gericht fest, dass der Beklagte den Hausfrieden in massiver Weise gestört habe, indem er nicht verhindert habe, dass aus seiner Wohnung penetrante Geruchsbelästigungen über einen längeren Zeitraum entwichen sei.

Dessen Ursache sei in dem ungepflegten Zustand der Wohnung und darin zu sehen, dass der Mieter eine stinkende Pferdesalbe offen in der Wohnung gelagert habe.

2.

Die vernommenen Zeugen hätten glaubhaft bekundet, dass der Geruch im Treppenhaus und auch in ihren Schlafzimmern, sowie auf dem Balkon, der über demjenigen des Mieters lag, feststellbar gewesen sei und zwar so intensiv, dass der Balkon im Prinzip nicht mehr nutzbar war aufgrund der Geruchsbelästigungen.

Außerdem habe der  Mieter Müll auf seinem Balkon gelagert, wodurch sich ebenfalls ein unangenehmer Geruch gebildet habe, der nach oben gezogen sei.

Die Gerüche hätten die Zeugen als fürchterlich penetrant, faulig und muffig sowie süßlich – moderig und als Verwesungsgeruch beschrieben, durch dem einen kräftig unwohl werde, wenn man ihn rieche.

Einig Zeugen hätten zudem ihr eigenes Mietverhältnis wegen der streitgegenständlichen Geruchsbelästigungen gekündigt.

Insgesamt gehe daher das Gericht davon aus, dass der Mieter seine vertragliche Pflicht, die Wohnung in hygienischem Zustand zu erhalten, verletzt und durch die dadurch hervorgerufenen Geruchsbelästigungen den Hausfrieden erheblich gestört habe.

Fazit:

Aufgrund der detaillierten Schilderungen der vernommenen Zeugen kann man nur froh sein, nicht selbst Mieter des streitgegenständlichen Anwesens gewesen zu sein…

Tatsächlich spielen – vermeintliche – Hausfriedensstörungen durch Mieter – egal ob durch Gestank, zu laute Musik oder sonstigen Lärm – in der mietrechtlichen Praxis eine große Rolle.

So eindeutig gelagert wie der vom AG Bonn zu entscheidende Fall, sind Fälle in Zusammenhang mit Hausfriedensstörungen leider nur selten.

Dies gilt insbesondere für diejenigen Sachverhalte, denen Lärmstörungen zu Grunde liegen.

Die Schwierigkeit besteht darin, dass gerade in Mehrparteienhäusern eine gewisse Lärmkulisse unvermeidbar, also sozial – adäquat und hinzunehmen ist.

Hinzu kommen die unterschiedlichen Empfindlichkeiten der Bewohner:

Was den einen stört, hört der andere schon nicht. In älteren Gebäuden trägt überdies der baujahresbedingt schlechte Schallschutz seinen Teil bei.

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