Mietrecht | 28.11.2012

Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen: Schadensersatzpflicht des Mieters?

Amtsgericht Karlsruhe: Schadensersatz bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen?

Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 02.10.2012, Az. 5 C 245/12  in einem durch unseren Partner Ralf Schulze Steinen für eine Karlsruher Großvermieterin geführten Rechtsstreit rechtskräftig entschieden, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Mieters eine Vertragspflichtverletzung darstellen und diesen zum Ersatz der dem Vermieter durch Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Abwehr des Mangelbeseitigungsverlangens entstehenden Rechtsanwaltkosten verpflichten kann. Allerdings kann es –  so das Amtsgericht Karlsruhe – an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Verschulden fehlen, wenn das Mangelbeseitigungsverlangen aus Sicht des Mieters nicht „unplausibel“ erscheinen musste, was nach der Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe namentlich dann der Fall sein kann, wenn ein anderes Gericht in einem ähnlichen Fall einen Mietmangel bejaht hat.

Der Fall:

In einem dem zu entscheidenden Fall vorangegangenen Prozess hatte die Mieterin von der durch unseren Partner Ralf Schulze Steinen vertretenen Vermieterin Beseitigung eines angeblichen Mietmangels in Form der Verschlechterung der Aussicht verlangt. Das außergerichtlich durch den Mieteranwalt vorgebrachte Mangelbeseitigungsverlangen wurde durch uns zurückgewiesen, die Mieterin erhob Klage.

Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht Karlsruhe (IMR 2012, S. 148, mit Urteilsbesprechung und Kommentar Schulze Steinen) waren unserer Rechtsaufassung und verneinten das Vorliegen eines Mietmangels aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen , wiesen die Klage der Mieterin kostenpflichtig ab.

In dem vom Amtsgericht Karlsruhe (aaO) nunmehr zu entscheidenden Folgeprozess war die Frage zu klären, ob die Mieterin der Vermieterin die ihr durch anwaltliche Abwehr des unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen muss.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht Karlsruhe folgte der von uns vertretenen Rechtsauffassung, dass das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen eine Vertragspflichtverletzung der Mieterin darstelle. Denn wer etwas von seinem Vertragspartner verlange, was dieser nicht schulde, verletze seine Rücksichtnahmepflichten, was Schadensersatzansprüche des in Anspruch genommenen zur Folge haben könne.

Allerdings erfolge diese Pflichtverletzung, so das Amtsgericht Karlsruhe, nur dann schuldhaft, wenn der zu Unrecht geltend gemachte Anspruch aus Sicht des Anspruchstellers nicht „plausibel“ erscheinen durfte.

Ob dies der Fall sei oder nicht, sei stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, hier aver zu verneinen, da es Entscheidungen anderer Gerichte gäbe, die einen Mietmangel wegen Verschlechterung der Aussicht bejahten.

Die  Entscheidung ist mit einer Urteilsbesprechung und einem Kommentar unseres Partners Ralf Schulze Steinen veröffentlicht auf der website der Fachzeitschrift IMR – Immobilien- und Mietrecht sowie in deren aktueller Ausgabe (IMR 2012, S. 498).

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