Sportrecht | 25.11.2018
Dopingopfer-Hilfegesetz
Folgende gute Nachricht ging zuletzt über den Ticker des Sportinformationsdienstes (SID):
Berlin (SID) – Der Staat stellt mehr Geld für Dopingopfer zur Verfügung. Der Bundesrat beschloss am Freitag eine Änderung des Zweiten Dopingopferhilfegesetzes und eine Aufstockung des Hilfsfonds von 10,5 Millionen auf 13,65 Millionen Euro. Zudem wurde die Frist für Antragsteller um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Der Bundestag hatte am 18. Oktober einen entsprechenden Entwurf des Bundesinnenministeriums angenommen.
Haben Doping Opfer einen Entschädigungsanspruch?
Doping Opfer. § 2 Absatz 1 des 2. Dopingopfer-Hilfegesetzes (DOHG) regelt somit künftig folgendes:
§ 2 ANSPRUCHSBERECHTIGUNG
(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil
- 1.ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,
- 2.ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen nach Nummer 1 Dopingsubstanzen worden sind.
Wo und wie machen Sie Ansprüche geltend?
In § 4 des Gesetzes heißt es danach soweit:
§ 4 VERFAHREN
(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019mbeim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
1.ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern bekannt, unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz, angegeben und begründet werden,
2.eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden.
2In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen. 3Bei Unerreichbarkeit der Mutter ist eine entsprechende Erklärung der Antragsteller beizufügen.
(3) 1Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. 2Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen.
(4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10 500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Und nun?
Wichtig: Wie oben zitiert, hat der Bundestag nun aber entsprechend zwei gewichtige Gesetzesänderungen beschlossen. Zum einen ist die Frist zur Geltendmachung um ein Jahr verlängert, zum anderen und sind die Mittel aufgestockt.
Anders gesagt: Anträge werden nach wie vor beim Bundesverwaltungsamt gestellt. Gute erste Hinweise finden Sie freilich auf der Internetpräsenz des Amtes. Die allgemeine Erfahrung zeigt jedoch, dass die Kommunikation mit Ämtern schwierig sein kann. Scheuen Sie sich deshalb also nicht, wenigstens im Vorfeld anwaltlichen Rat einzuholen. Schon die Erstberatung kann Ihnen freilich viel Zeit und Unsicherheit ersparen. Mit meiner Expertise als Sportrechtler helfe ich Ihnen insoweit gerne (Profil).
Erstberatung
Vereinbaren Sie aus diesem Grund auf jeden Fall eine Erstberatung. Diese kann selbstverständlich auch telefonisch erfolgen. Über die anfallenden Gebühren können Sie sich dabei unverbindlich auf unserer Homepage hier oder bei unseren Mitarbeiterinnen informieren. Auf Ihre Kontaktaufnahme freue ich mich auf jeden Fall.
Dr. Markus H. Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Karlsruhe, +49 721 943 1140.