Sportrecht | 08.05.2015
Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht – Teil 12
Gefährdungshaftung: Dieser Begriff stammt aus dem Haftungsrecht. Unterschieden wird zwischen vertraglicher, deliktischer und Gefährdungshaftung. Die beiden ersten Haftungsarten verlangen ein Verschulden des Schädigers. Im Gegensatz dazu ist die sog. Gefährdungshaftung schuldenunabhängig. Die verschuldensunabhängige Haftung für Schäden gilt für den Sportler zum Beispiel in seiner Eigenschaft als Halter eines Pferdes (§ 833 S. 1 BGB), als Halter eines Kraftfahrzeuges (§ 7 StVG) oder als Halter eines Luftfahrzeuges (§ 33 LuftVG).
Gegendarstellung: Dieser Begriff stammt im Weitesten aus dem Medienrecht. Ansprüche auf Gegendarstellung können etwa Sportler bei schädigender Sportberichterstattung haben. Die Gegendarstellung ist eine Erklärung des Sportlers, mit der er der Erstmitteilung einer zum Beispiel in Pressemedien veröffentlichten Tatsachenbehauptung entgegnet. Der rundfunkrechtliche Gegendarstellungsanspruch hat sein Vorbild im pressegesetzlichen Gegendarstellungsrecht. Es gilt im Wesentlichen „Prinzip der Waffengleichheit“. Im Pressebereich ist die Gegendarstellung in der nächstfolgenden Nummer, im gleichen Teil der Druckschrift und in der gleichen Schriftgröße zu veröffentlichen, in dem die betreffende Erstmeldung erschienen ist. Die Rechtswidrigkeit der Behauptung ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Die Gegendarstellung sagt daher nichts über Wahrheit oder Unwahrheit der Erstveröffentlichung. Diese Schlussfolgerung wird allerdings der Leser oder der Zuschauer ziehen. Deshalb ist der Redaktion eine Stellungnahme im Anschluss an die Gegendarstellung erlaubt, soweit dadurch die Gegendarstellung nicht entwertet wird. Anspruch auf Gegendarstellung kann ausschließlich im Verfahren der einstweiligen Verfügung vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden.
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