Sportrecht | 16.05.2015

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht – Teil 13

Grundrechte:

Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Selbstverständlich haben auch Sportler Grundrechte. Als Beispiel seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Grundgesetz), die Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) und – im Profisport besonders relevant – die Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) genannt. Grundrechte haben aber nicht nur gegenüber dem Staat, sondern u. U. gegenüber dem Sportverband Relevanz. Im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Sportler und Verband gelten die Grundrechte über sog. zivilrechtliche Generalklauseln wie „Sittenwidrigkeit“ oder „Treu und Glauben“ mittelbar.

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Haftpflichtversicherung:

Sind Sport treibende Sportler bei Unfällen versichert und wie ist der Versicherungsschutz bei Sportunfällen geregelt? Das System des Versicherungsschutzes umfasst zunächst die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfallversicherung). Die Unfallversicherung ist eine Art gesetzliche Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers. Weiter gibt es Privatversicherungen als Möglichkeit privater Vorsorge gegen Schäden und wirtschaftliche Nachteile. Sowohl im Profisport als ergänzende Versicherung aber vorwiegend im Amateursport genießen die privaten Versicherungen Bedeutung, da ein Verletzungsfall hohe Vermögens- und Einkommensverluste begründen kann. Anhänger einer Risikosportart  sollten genau prüfen, ob das auch von der – soweit vorhanden – privaten Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Nicht werden derartige „Risiken“ im Vertrag ausgeschlossen.

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