Sportrecht | 12.07.2014

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht – Teil 9

Die Fußball neigt sich dem Höhepunkt zu, wir führen unser Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht weiter.

Einstweiliger Rechtsschutz: Dieser spielt im Sport durchaus eine große Rolle. Wird ein Sportler zum Beispiel eine Woche vor Beginn einer großen Meisterschaft wegen eines angeblichen Doping-Vergehens bestraft und für den kommenden Wettkampf disqualifiziert, hat er keine Chance, sich dagegen auf dem normalen Rechtsweg zu wehren. Teilweise gibt es in den Rechtsordnungen der Sportverbände Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört der einstweilige Rechtsschutz zu einem grundlegenden Verfahrensprinzip im Rechtsstaat. Die Anforderungen sind allerdings durchaus hoch. Betroffene müssen einen rechtlichen Verstoß substantiiert darstellen und vor allem auch die Eilbedürftigkeit begründen. Das Gericht überprüft die Voraussetzungen – der Eile geschuldet – nur kursorisch. Stellt sich in einem Hauptsachverfahren heraus, dass nach umfassender Prüfung ein Anspruch nicht vorlag, macht sich derjenige, der ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beantragt hat unter Umständen schadenersatzpflichtig. Gerade im Sport spielt wegen der Schnelllebigkeit der Wettkämpfe sehr häufig Bedarf an einstweiligen Rechtsschutz.

EU-Recht: Gerade der professionelle Sport ist international. Er ist damit auch – soweit in Europa unter Europäern von Belang – dem EU-Recht unterworfen. Die sogenannte Bereichsausnahme für den Sport gibt es nicht. Das heißt, das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Die Einschnitte für den Sport waren tiefgreifend. Im Fußball hat das EU-Recht zum Beispiel durch die berühmte Bosman-Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) das gesamte Transfersystem geradezu revolutioniert.

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