Sportrecht | 30.04.2013

Lizenzentzug Berufsboxer – BGH stärkt Sportgerichtsbarkeit!

BGH 23.4.2013, II ZR 74/12

Lizenzentzug eines Berufsboxers durch Berufsboxsportverband nach aufhebendem Urteil des obersten Vereinsgerichts

Im Kampf um seine Profilizenz hat der 50-jährige
Berufsboxer Andreas Sidon vor dem Bundesgerichtshof einen Erfolg
gegen den Bund Deutscher Berufsboxer (BDB) errungen.

Lizenzentzug – Die Pressemeldung klingt unspektakulär: „Ein Verein, dessen Vorstand gegenüber einem Mitglied Maßnahmen verhängt hat, muss sich die Entscheidung eines letztinstanzlichen Vereinsgerichts, das die Maßnahmen aufgehoben hat, zurechnen lassen. Gegenüber dem Mitglied ist der Verein an diese Entscheidung gebunden. 

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist ein deutscher Berufsboxsportverband. Der Beklagte war Deutscher Meister im Schwergewicht und hatte seit 1999 eine Lizenz des Klägers als Berufsboxer. Nach einer K.O.-Niederlage in einem Kampf am 27.4.2007 unterzog er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung, die zu dem Ergebnis kam, die weitere Ausübung des Boxsports könne mit einem erhöhten Schlaganfallrisiko verbunden sein. Durch Beschluss vom 13.8.2007 erfolgte durch den Vorstand des Klägers gegenüber dem Beklagten daraufhin unter Berufung auf seine „Sportlichen Regeln“ mit sofortiger Wirkung der Lizenzentzug. § 3 Abs. 1 der „Sportlichen Regeln“ des Klägers lautet wörtlich:

‚Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden.‘

Der Berufungsausschuss des Klägers hob am 13.11.2007 auf Antrag des Beklagten den Vorstandsbeschluss/Lizenzentzug auf, weil er nicht ausreichend begründet sei. Trotz dieser Entscheidung verweigerte der Kläger dem Beklagten die Erlaubnis für die Teilnahme an Boxveranstaltungen.

Der Kläger beantragte festzustellen, dass der gegenüber dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13.8.2007 erfolgte Lizenzentzug zu Recht erfolgt sei. Der Beklagte verlangt widerklagend Schadensersatz i.H.v. rd. 260.000 €, Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für weitere Schäden und wegen der Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, Ersatz eines immateriellen Schadens i.H.v. mindestens 5.000 €.

Das LG wies durch Teilurteil den Feststellungsantrag des Klägers ab. Das OLG stellte fest, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13.8.2007 nicht mehr bestehe. Auf die Revision hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen das Teilurteil des LG zurück.

Die Gründe:

Das OLG hat zur Unrecht festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr bestehe.

Das Lizenzverhältnis bestand über den 13.8.2007 hinaus fort, weil der Berufungsausschuss des Klägers die Entscheidung des Vorstands, dem Beklagten die Lizenz zu entziehen, aufgehoben hat. Der Verein muss sich die aufhebende Entscheidung seines Berufungsausschusses zurechnen lassen und ist daran gebunden.

Beurteilung:

Die Urteilsgründe liegen im Volltext noch nicht vor. Die Entscheidung stärkt aber die Autonomie der verbandsinternen Sportgerichte oder Vereinsgerichte und ist sehr zu begrüßen. Hat in einer verbandsinternen Auseinandersetzung ein betroffener Sportler, respektive ein Mitglied des Verbandes die satzungsgemäßen Rechtsorgane angerufen, ist der Verband an deren Entscheidung gebunden und kann sich nicht einfach zu Lasten des Mitgliedes darüber hinwegsetzen. Das Verhalten des Boxverbandes kann nun durchaus Schadenersatzansprüche des Boxers nach sich ziehen. Ein Verstoß gegen seine Mitgliedschaftsrechte liegt vor. Der Lizenzentzug war rechtswidrig. Das ist für einen Boxprofi, egal welchen Alters, fatal. Das ist für jedes Mitglied eines Vereines fatal. Wenn schon, denn schon. Ist in der Satzung ein vereins-/verbandsinterner Rechtsweg vorgesehen, so haben sich die Organe an die Entscheidungen zu halten und dürfen diese nicht ignorieren, es sei denn, hierfür gäbe es wiederum eine Grundlage in der Satzung.

Haben Sie Fragen zum Vereinsrecht, insbesondere der Sportgerichtsbarkeit bzw. der Vereinsgerichtsbarkeit? Wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Dr. Schneider.

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